Unterschied untermieter besucher

Hallo, ich habe eine Frage. Ein Mieter empfängt regelmäßig seine Freundin,diese hält sich z.T. tagelang auch über Nacht bei ihm auf. Sie steht nicht mit im Mietvertrag . Wo ist die Grenze, die sich ein Vermieter gefallen lassen muss zwischen Besuch und Untermiete? Der Vermieter wurde nicht bezüglich einer Untermiete gefragt! Gibt es dazu rechtliche Grundlagen? frettchen 3199

Grundsätzlich darf ein Mieter Besuch wie etwa seine Familie oder Freunde unbegrenzt nach Anzahl der Personen, Dauer und Häufigkeit empfangen, ohne dass dies der Vermieter genehmigen oder diesem gegenüber angezeigt werden müsste. Art. 2 GG schützt insoweit die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters und geht dem Eigentumsschutz des Vermieters aus Art.14 GG in der Regel vor, es sei denn durch den Besuch wird der Vertragszeck gestört, die Mietsache beeinträchtigt oder ein andere Hausbewohner belästigt.

Das mietvertragliche Verbot in einem Formularvertrag, bestimmte Personen oder Besuch des Mieters generell in die Mietwohnung zu lassen, ist unwirksam gemäß den §§ 307, 138 BGB (LG Hagen WuM 1992, 430). Selbst wenn die Tierhaltung wirksam im Mietvertrag ausgeschlossen ist, darf der Besuch vorübergehend jedoch z.B. einen Hund mitbringen.

Selbst ein gegen den Besucher ausgesprochenes Hausverbot, wirkt nur gegen den Besucher selbst und nicht gegen den Mieter, so dass der Vermieter das Mietverhältnis im allgemeinen nicht aus wichtigem Grund fristlos oder wegen Vertragsverletzung ordentlich kündigen kann, mit der Begründung der Mieter habe den Besucher trotz Hausverbots Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe (Köln, WuM 2004, 673).

Der Besuch muss jedoch von der Gebrauchsüberlassung und der Untervermietung abgegrenzt werden. Der Besuch ist der vorübergehende Aufenthalt in den Mieträumen; ist der Besuch dauerhaft, liegt hingegen eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung vor. Höchstgrenzen sind schwer bestimmbar und hängen vom konkreten Einzellfall ab, so spricht eine Dauer von etwa vier bis sechs Wochen für die widerlegbare Vermutung der Gebrauchsüberlassung; jedenfalls überschreitet ein Besuch von drei Monaten die normale Besuchsdauer (WuM 1995, 396).

Besuch kann sich bis zu 6 Wochen ungenehmigt aufhalten. In diesem Fall könnte die Freundin 6 Wochen bleiben, wenige Tage nach Hause gehen und anschließend wiederkommen. Es stellt sich allerdings die Frage nach der Beteiligung an der Umlage.
Gib diese Frage bei Google ein und du wirst ähnliche Antworten hören.

Gruß
Ulla

Hallo!

Vorweg: Ich bin kein Anwalt.
Soweit mir bekannt ist, gilt ein Zeitraum von 6 Wochen dauerwohnen noch als Besuch. Darüberhinaus nicht mehr. Und wenn das Wohnen der Freundin immer wieder für mehrere Tage unterbrochen wird, ist dies die höchstpersönliche Gestaltungsfreiheit des Mieters.

Und ich sag mal so: Solange die Nebenkosten nach Mietfläche abgerechnet werden oder ansonsten nicht exorbitant in die Höhe schnellen muss dies einem Vermieter rein finanziell auch völlig egal sein, wer sich wie lange in der Wohnung aufhält.
Solange die Hausordnung eingehalten wird und den Pflichten aus dem Mietvertrag weiter nachgekommen wird, ist dies alles in Ordnung.

Grüße

Hallo frettchen3199,

solange die Dame noch irgendwo anders gemeldet ist, gilt sie einfach als Besucher. Besuch kann man soviel empfangen wie man möchte.

Gruß hubu

Hallo,

jeder Mieter darf grundsätzlich so oft und so lange Besuch in seiner Mietwohnung empfangen, wie dies die Nachbarn und den Vermieter nicht (übermäßig) beeinträchtigt. Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuch zu machen. So sind zum Beispiel Klauseln im Mietvertrag unwirksam, nach denen Besucher spätestens um 23.00 Uhr die Wohnung verlassen haben müssen.
Auch ein Besuch auf längere Dauer darf grundsätzlich nicht untersagt werden. Je nach regional unterschiedlicher Meinung der Gerichte dürfen Besucher zwischen 6 und 8 Wochen bleiben, ohne dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss.
Die Aufnahme der Freundin / des Freundes in eine Mietwohnung bedarf zwar grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter muss aber - wie in diesem Artikel dargelegt - die Zustimmung in aller Regel erteilen. So liegt ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters (der Mieterin) schon vor, weil der nicht näher zu begründende Wunsch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel ausreicht.

Gruß
Udo

Guten Morgen,
soweit mir bekannt ist, gibt es dazu einige Regeln die im BGB verankert sind. So sind Besuche von mehreren Tagen nicht zu beanstanden. Allerdings kann es sein, dass eine Erhöhung der Nebenkosten erfolgen muss. denn 2, oder mehr, Personen verbrauchen mehr Wasser und hinterlassen mehr Müll. So kann es durchaus angebracht sein, die Nebenkosten entsprechend, selbstverständlich nach Ankündigung, anzupassen.
Wenn allerdings der Besuch durchgängig mehrere Wochen oder gar Monate andauert und dazu noch der Name an der Türklingel und am Briefkasten steht, dann ist das laut BGH Rechtsprechung nicht zulässig.
Ich würde mal das Gespräch mit meinem Mieter suchen und so vielleicht zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen.
Viel Erfolg, Hubert Steiger.

Vielen Dank für die Antwort. frettchen3199

Danke für die Hilfe

Vielen Dank für die Antwort frettchen3199

Danke für die Antwort frettchen3199

Vieln Dank für die Hilfe frettchen3199

Wie oft und wie lange Ihr Mieter Besuch empfängt, das ist ganz allein seine Sache und muss nicht im Mietvertrag verankert sein.

Herta Bassauer

hallo!!

Ja,es gibt rechtliche grundlagen. Solange sie sich nicht länger als,meines wissens nach,6 wochen ununterbrochen in der mietwohnung aufhällt,gibt es keinen einwand. Danach sollte sie sich allerdings in der wohnung als untermieterin eintragen lassen.
Sollte sie aber nach dieser frist bloss eine „nacht“ ausziehen.fangen die 6 wochen wieder von vorn an.letztendlich sind einem da aber die hände als vermieter gebunden,welches ich aus eigener erfahrung behaupten kann…

Hallo,
eigentlich müßte im Mietvertrag stehen, was ein Untermieter ist. Z.B. muß ein Untermieter die Wohnung als Adresse angeben und sich beim Meldeamt eintragen.

tschüß

Lieber Ratsuchender,
Übernachtungsbesuch ist dem Mieter erlaubt, er darf auch ein paar Wochen am Stück dauern.
Untermiete liegt erst vor, wenn der Mieter sich von dem neuen Mitbewohner Miete zahlen läßt.
Alles Gute!

Hallo,

wie es hier rechtlich aussieht, weiß ich leider nicht.

Ich glaube aber nicht, dass es da feste Vorgaben gibt.

Wenn beispielsweise drei Wochen die Höchstgrenze wären, dann schläft der Besuch eben nach 2,5 Wochen nochmal zuhause und dann fangen die drei Wochen von vorne an.

Ich denke, das liegt im Toleranz-Bereich des Vermieters, das muss er selbst entscheiden.

hallo…wenn die Freundin nur zu „Besuch ist“, daß heißt, diese max ein Köfferchen und nicht den ganzen Hausrat mitschleppt und wenigstens ein Viertel des Monats nicht anwesend ist, zählt es nicht als untervermietet. Der Mieter haftet eh für alle enstandenen Kosten bzw. Abnutzungsschäden, welche außergewöhnlich entstehen.
Wenn alles unauffällig verläuft, ist es in der Regel unproblematisch, außer einer von beiden parteien legt es auf Streit an.

es ist eben eine Beweissache im Streitfall…

MFG

Hallo,
habe da folgendes gefunden:

Vo einer vorrübergehenen Aufnahme ist immer dan zu sprechen, wenn der Mieter den Besucher nicht mehrl als sechs Wochen in seiner Wohnung aufnimmt. Ebenfalls kann der Mieter ohne weiteres seinen Ehegatten oder gemeinsame Kinder aufnehmen, wenn die Wohnung hierdurch nicht überbelegt und die Bausubstanz gefährdet ist.
Ansonsten ist die Aufnahme eines Untermieters in jedem Falle mit dem Vermieter abzuklären.
Hoffe, dass hilft etwas weiter.

LG
Sabine Kruse

Danke für die Antwort. Lg frettchen

Hallo,
habe da folgendes gefunden:

Vo einer vorrübergehenen Aufnahme ist immer dan zu sprechen,
wenn der Mieter den Besucher nicht mehrl als sechs Wochen in
seiner Wohnung aufnimmt. Ebenfalls kann der Mieter ohne
weiteres seinen Ehegatten oder gemeinsame Kinder aufnehmen,
wenn die Wohnung hierdurch nicht überbelegt und die
Bausubstanz gefährdet ist.
Ansonsten ist die Aufnahme eines Untermieters in jedem Falle
mit dem Vermieter abzuklären.
Hoffe, dass hilft etwas weiter.

LG
Sabine Kruse