Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Alg I

Hallo liebe Experten,

wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausstellt, anschließend bei Bekundung dass eine Klage angestrebt wird von sich aus eine Abfindung anbietet (im Gegenzug soll dafür nicht geklagt werden), welche Probleme könnte der Arbeitnehmer dann mit dem Alg I bekommen?

Ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer aufgrund der sozusagen im „gegenseitigen Einverständnis“ erfolgten Kündigung die Zahlung des Alg I für die ersten 3 Monate verweigert?

Wie kann ein Arbeitnehmer in dieser Situation gewährleisten, dass dies nicht passiert? Gibt es bestimmte Formulierungen, welche so eine Sperre sicher verhindern kann?

Grüße
Daniel

Hallo Daniel,

wenn der AN mal hier schauen möchte:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…

Dort steht Sinngemäß, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird,
kann er Abfindungen en masse bekommen, ohne Sperre.

NochArbeitHabendeGrüße Grisu

Vielen Dank für Deine Antwort. Ich denke Du meinst 2.1, richtig?
Demnach ist die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erforderlich. Diese ist mit 6 Wochen zum Quartalsende (01.01) mehr als eingehalten worden. Braucht sich der AN somit keine Sorgen zu machen?

Was ist denn hiermit? :open_mouth:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_27708/Navigation/zen…

Hallo Daniel,

ja, der AN braucht sich keine Sorgen zu machen.

Gruß Grisu

Hallo Daniel,

was soll denn damit sein?
Wird die Kündigungsfrist verkürzt, gibt es eine Sperre.
Wird dem AN rechtswridig gekündigt (z.Bsp.: lt. Sozialplan wäre ein Anderer dran)
und der AN akzeptiert die Kündigung und nimmt dafür Geld oder ähnliches,
gibt es auch eine Sperre.

Gruß Grisu

Und betriebsbedingt kann nicht rechtswidrig sein?

Ich meine damit dass der AN ja nicht beurteilen kann ob die Kündigung jetzt rechtmässig war oder nicht. In der Kündigung steht lediglich dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen und fristgemäß erfolgt ist.
In dem zweiten Schreiben steht dass er auf Ansprüche verzichtet, dafür aber eine Abfindung erhält (die in der Summe - netto - lediglich 3 Monaten ALG I entspricht und somit bei einer Sperre ±0 bedeuten würde).

Hallo Daniel,

doch, denn:

Anderweitiger Einsatz ist zu prüfen.

Der Wegfall eines Arbeitsplatzes allein rechtfertigt noch keine betriebsbedingte Kündigung. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin prüfen.

Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 24. September 2003 - 7 Ca 2398/02

Gruß Grisu

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Also bedeutet das im Umkehrschluss dass der AN sich doch Sorgen machen muss denn ihm wurde nur das eröffnet was ich beschrieben habe.

Es wurde kein Sozialplan erwähnt und es wurde auch nicht davon gesprochen dass kein anderer Einsatz des AN möglich ist.

Das Angebot der Abfindung wurde übrigens erst eine Woche nach der Kündigung unterbreitet.

Leider hat der AN nur noch bis morgen Zeit um zu entscheiden ob er klagt oder nicht (was er nicht will wenn sichergestellt ist dass keine ALG-Sperre entsteht).

Hallo Daniel,

Ich meine damit dass der AN ja nicht beurteilen kann ob die
Kündigung jetzt rechtmässig war oder nicht.

der AN kann in aller Regel schon beurteilen, ob die Kündigung rechtmässig ist oder nicht. Und für die anderen Fälle gibt es ja RAs.
Dort kann man Beratungsgespräche für kleines Geld bekommen.

In der Kündigung steht lediglich dass die Kündigung aus
betrieblichen Gründen und fristgemäß erfolgt ist.

Soweit ist das ja OK.

In dem zweiten Schreiben steht dass er auf Ansprüche
verzichtet, dafür aber eine Abfindung erhält (die in der Summe

  • netto - lediglich 3 Monaten ALG I entspricht und somit bei
    einer Sperre ±0 bedeuten würde).

Was für Ansprüche? Verzicht auf Kündigungsschutzklage?
Verzicht auf Resturlaub/Überstunden?

Da Du keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hast,
ist die Höhe OK, zwar nicht angemessen, aber OK.
In anderen Fällen gab es 0,5 Gehälter (Brutto) pro Beschäftigungsjahr,
die noch voll versteuert werden müssen.

Gruß Grisu

Sorry, dass ich so deutlich werden muss, aber …
… ich rate dringend dazu, Grisus Antworten zu ignorieren, wenn man bei der AA keine böse Überraschung erleben will!!

Hi!

Grund: Er schmeißt hier die Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe (§ 144 (1) S. 1, (3) S. 1 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html) mit dem Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung ( § 143a SGB III : http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143a.html) durcheinander!

wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausstellt, anschließend bei Bekundung, dass eine Klage angestrebt wird, von sich aus eine Abfindung anbietet (im Gegenzug soll dafür nicht geklagt werden), welche Probleme könnte der Arbeitnehmer dann mit dem Alg I bekommen?

Probleme in Form einer Sperrzeit, weil eine Hinnahme einer AG-seitigen Kündigung unter der Voraussetzung, dass gegen Zahlung einer Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird, einer rechtlich selbstverschuldeten Arbeitsaufgabe gleichkommt (impliziter Aufhebungsvertrag)!

Ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer aufgrund der sozusagen im „gegenseitigen Einverständnis“ erfolgten Kündigung die Zahlung des Alg I für die ersten 3 Monate verweigert?

Nein, höchstens für 12 Wochen. :smile: Aber: Ja. Das ist mehr als wahrscheinlich, da es sich in diesem Falle sogar explizit um einen Aufhebungsvertrag handelt.

Bzgl. Aufhebungsverträgen (ob implizit oder explizit) und Sperrzeiten siehe FAQ:2972!
Eine Sperrzeit hat hier nichts, aber auch GAR NICHTS, damit zu tun, ob die Kündigungsfrist (KF) eingehalten ist oder nicht! Ist die KF eingehalten, hat das „lediglich“ zur Folge, dass bei Zahlung einer Abfindung kein Ruhenszeitraum nach § 143a SGB III eintritt.

Wie kann ein Arbeitnehmer in dieser Situation gewährleisten, dass dies nicht passiert?

  1. Wenn die Kündigung nicht rechtmäßig ist, auf Wiedereinstellung klagen. (Es kann gleichzeitig Alg beantragt werden. Bei Stattgabe der Klage wird die AA das zu Unrecht gezahlte Alg mit dem AG abrechnen.)

Oder 2.: Wenn die Kündigung rechtmäßig ist, dafür sorgen, dass die Zahlung der Abfindung bereits direkt im Kündigungsschreiben zugesichert wird und da gleichzeitig nix mit „verzichtet im Gegenzug auf eine Klage“ steht!

Gibt es bestimmte Formulierungen, welche so eine Sperre sicher verhindern kann?

Dazu siehe o. g. FAQ.

LG
Jadzia

Hi!

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…

Dort steht Sinngemäß, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, kann er Abfindungen en masse bekommen, ohne Sperre.

Nein, das steht da NICHT!! Auch nicht sinngemäß!

Gruß
Jadzia

Hi!

der AN braucht sich keine Sorgen zu machen.

Doch, das sollte er, wenn er auf Dich hört!

Gruß
Jadzia

Wird die Kündigungsfrist verkürzt, gibt es eine Sperre.

Nein, da gibt es einen Ruhenszeitraum nach § 143a SGB III! Sperrzeiten sind in § 144 SGB III geregelt. Zwischen beiden besteht in mehrfacher Hinsicht ein himmelweiter Unterschied!

Gruß
Jadzia

Hallo Jadzia,

da hab ich wohl etwas gehörig durcheinander gebracht.
Danke für die Klärung,
Sorry für die „Falschaussage“

DochNieAuslernendeGrüße Grisu