Sorry, dass ich so deutlich werden muss, aber …
… ich rate dringend dazu, Grisus Antworten zu ignorieren, wenn man bei der AA keine böse Überraschung erleben will!!
Hi!
Grund: Er schmeißt hier die Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe (§ 144 (1) S. 1, (3) S. 1 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html) mit dem Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung ( § 143a SGB III : http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143a.html) durcheinander!
wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausstellt, anschließend bei Bekundung, dass eine Klage angestrebt wird, von sich aus eine Abfindung anbietet (im Gegenzug soll dafür nicht geklagt werden), welche Probleme könnte der Arbeitnehmer dann mit dem Alg I bekommen?
Probleme in Form einer Sperrzeit, weil eine Hinnahme einer AG-seitigen Kündigung unter der Voraussetzung, dass gegen Zahlung einer Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird, einer rechtlich selbstverschuldeten Arbeitsaufgabe gleichkommt (impliziter Aufhebungsvertrag)!
Ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer aufgrund der sozusagen im „gegenseitigen Einverständnis“ erfolgten Kündigung die Zahlung des Alg I für die ersten 3 Monate verweigert?
Nein, höchstens für 12 Wochen. Aber: Ja. Das ist mehr als wahrscheinlich, da es sich in diesem Falle sogar explizit um einen Aufhebungsvertrag handelt.
Bzgl. Aufhebungsverträgen (ob implizit oder explizit) und Sperrzeiten siehe FAQ:2972!
Eine Sperrzeit hat hier nichts, aber auch GAR NICHTS, damit zu tun, ob die Kündigungsfrist (KF) eingehalten ist oder nicht! Ist die KF eingehalten, hat das „lediglich“ zur Folge, dass bei Zahlung einer Abfindung kein Ruhenszeitraum nach § 143a SGB III eintritt.
Wie kann ein Arbeitnehmer in dieser Situation gewährleisten, dass dies nicht passiert?
- Wenn die Kündigung nicht rechtmäßig ist, auf Wiedereinstellung klagen. (Es kann gleichzeitig Alg beantragt werden. Bei Stattgabe der Klage wird die AA das zu Unrecht gezahlte Alg mit dem AG abrechnen.)
Oder 2.: Wenn die Kündigung rechtmäßig ist, dafür sorgen, dass die Zahlung der Abfindung bereits direkt im Kündigungsschreiben zugesichert wird und da gleichzeitig nix mit „verzichtet im Gegenzug auf eine Klage“ steht!
Gibt es bestimmte Formulierungen, welche so eine Sperre sicher verhindern kann?
Dazu siehe o. g. FAQ.
LG
Jadzia