Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frage ist, ob in einem Arbeitsvertrag auch die maximale Arbeitszeit pro Monat auftauchen muß, wenn es sich, wie in meinem Falle, um einen Job als Aushilfe im Verkauf auf 165 EUR Basis handelt. Ich habe mich auf so eine Stelle beworben, aber es ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich, ob es ein 165-EUR- oder 400-EUR-Job ist. Es steht nur im Titel: „Befristeter Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ und die minimale Arbeitszeit/Woche. Es ist für mich wichtig zu wissen, da ich ALG-II beziehe und für das Amt genaue Angaben brauche.

Ich danke vielmals

mit freundlichen Grüßen

Kivi

Hallo,

da die Vereinbarung einer maximalen Arbeitszeit deutlich unterhalb der 400€-Grenze in Musterarbeitsverträgen sehr ungewöhnlich ist, sollte der AN auch explizit verlangen, daß diese Höchstgrenze eingefügt wird.
Eine weitere Möglichkeit wäre, zu vereinbaren, daß alle Stunden, die über die gewünschte Arbeitszeit hinausgehen, nur abgefeiert und nicht ausbezahlt werden.
In beiden Fällen müsste die AA zufrieden sein.

&Tschüß
Wolfgang

Im Vertrag muss es dazu keine Angaben geben.

Ich würde mir aber wegen des AA vom Arbeitgeber bestätigen lassen, dass Sie in der Woche nicht mehr als 15 Stunden dafür arbeiten; das wiederum ist ja die Schallgrenze für die Zeit, die Sie arbeiten dürfen und arbeitslos = arbeitsuchend beleiben.

Gleichzeitig sollte man immer schauen, für 165 EUR nicht zu viel zu arbeiten. Bsp. 15 Stunden in der Woche und dass 4 Wochen im Monat sind 60 Stunden = 2,75 EUR / Stunde. Das wiederum wird regelmäßig Wucher und damit sittenwidrig sein, wenn damit der Stundensatz weniger als 70 % dessen ist, was andere Mitarbeiter für die gleiche Arbeit erhalten.

Lotse

Hallo Herr Kivi2,

wenn keine genaue Arbeitszeit vereinbart ist, dann handelt es sich um einen Abrufarbeitsvertrag. Das bedeutet, dass Sie bei Abruf die geforderten Stunden leisten müssen und dass diese mit dem vereinbarten Stundenlohn bezahlt werden. Der Arbeitgeber ist geseztlich verpflichtet, Sie mindestens 10 Stunden in der Woche abzurufen, wobei mindestens drei Stunden hintereinander zu leisten sind. Er muss Ihnen den Einsatz vier Tage im Voraus mitteilen. Andere Regelungen könnten im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Ob Sie nun 165 Euro oder 400 Euro verdienen - es ist immer ein sog. Minijobarbeitsverhältnis mit pauschalen Regelungen zur Sozialversicherung und zur Lohnsteuer.

Wenn es ein Abrufarbeitsverhältnis ist, gibt es eine maximale Arbeitszeit, nämlich im Durchschnitt 48 Stunden/ Woche. Mehr ist laut Arbeitszeitgesetz nicht zulässig. Jedoch haben Sie sich auf einen 165-Euro-Job beworben. Selbst bei einem Stundenlohn von 5 Euro sind das maximal 33 Stunden.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen
Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Waitschies & Ziegenhagen
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Tel.: 030 / 288 78 - 600
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Hallo

ja in dem Arbeitsvertrag muß die wöchentliche Arbeitszeit und der Stundenlohn angegeben sein. Fragen Sie nach, evt. steht in Ihrem Arbeitsvertrag ein Verweis auf den Tarifvertrag - dann muss Ihr Arbeitgeber den Tarifvertrag vorlegen.

Sie können auch für die ARGE vom Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen, in dieser die genaue wöchentliche Arbeitszeit und der Stundenlohn angegeben ist.

Alles Gute.

Leider ist es so, dass für Gerinfügig und 400er Jobs es KEINE Zeitbegrenzung mehr gibt - diese lag früher bei 15 Stunden pro Woche, diese gilt nur noch für Bezieher von ALG I.

Sie sollten mit Ihrem Chef klären, was er sich denn so vorstellt - dann rechnen sie den Stundenlohn aus, liegt dieser unter 6,50€ würde ich die Stelle kündigen!

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frage ist, ob in einem Arbeitsvertrag auch die maximale
Arbeitszeit pro Monat auftauchen muß, wenn es sich, wie in
meinem Falle, um einen Job als Aushilfe im Verkauf auf 165 EUR
Basis handelt. Ich habe mich auf so eine Stelle beworben, aber
es ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich, ob es ein 165-EUR-
oder 400-EUR-Job ist. Es steht nur im Titel: „Befristeter
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ und die minimale
Arbeitszeit/Woche. Es ist für mich wichtig zu wissen, da ich
ALG-II beziehe und für das Amt genaue Angaben brauche.

mit freundlichen Grüßen

Kivi

Hallo, da liegt ein kleiner Denkfehler vor. Die ARGE braucht diese Angaben nicht!! Die ARGE braucht zum Monatsende die Verdienstabrechnung und berechnet dann den Anspruch auf ALG II neu und auch gleichzeitig rückwirkend. Allerdings ergeben sich aus den geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträgen, keine Möglichkeiten, mehr als 100 € Freibetrag, herauszuholen!!

Aber um nochmal zum Kern der Frage zurückzukommen, in einem Arbeitsvertrag handeln zwei Partner die Bedingungen für das Arbeitsverhältnis aus. Dabei sind die betreffenden Gesetze einzuhalten. So wie ich das aus der Schilderung hier entnehmen kann, ist das zutreffende eigentlich richtig gemacht worden. Was anderes wäre es, wenn ausdrücklich der Wunsch um ein bestimmtes Detail besteht, z.B. 14,9 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dann müßten sich beide Seiten dran halten. Das heißt, der eine muß 14,9 Arbeitstunden pro Woche entlohnen (auch wenn (unverschuldet) weniger gearbeitet wurde) und der andere muß maximal 14,9 Stunden pro Woche arbeiten.

So sieht es aus.

Guten Abend,
es kann im Vertrag festgehalten werden, es muss aber nicht… am besten bitten Sie ihren AG eine entsprechende Formulierung aufzunehmen…
Falls er es nicht möchte, müssen Sie eben monatlich ihre Abrechnung der ARGE vorlegen…
Gruß
MG

„Minimale“ Arb.zt. - d. ist seltsam u. merkwürdig.
D., was im AV stehen muß, steht im Nachweisgesetz.
Du kannst es beim BMJ runterladen.

Im Normalfall steht im AV eine Formulierung, wie zB xh/Monat.
O. „es gilt d. MTV d. Landes x“.
Dort stehen dann d. weiteren Infos.

Bei Minijobs stehen im Normalfall Infos, wie xh/Wo, Arb.zt. VON - BIS, an den Tagen y, z, …
U. nat. d. Entgelt.

Bitte auch unbedingt daran denken m. Deinem Sachbearb. zu sprechen bei d. ARGE.

Vielelicht auch eine SHG f. Arb.lose konsultieren o. eine Beratunsstelle. ZB bei d. Caritas.

Adr. zu SHG`s findest Du auch bei d. Cariats o. im Netz unter www.nakos.de.

O. zB www.tacheles-sozialhilfe.de

Guten Morgen,

  1. in dem 400 Euro Vertrag ergibt sich die Begrenzung durch den Stundenlohn von selbst.

  2. wenn nur bis 165 Euro verdient werden soll, muss das m.E. in den Vertrag. Der Arbeitgeber könnte sonst von Mehrarbeit innerhalb der 400 Euro Grenze ausgehen.
    Gerade im bevorstehenden Weihnachtsgeschäft dürfte das naheliegend sein.

  3. Jetzt kommt es darauf an:
    a) wollen Sie genau 165 Euro verdienen, dann muss es in den Vertrag
    b) wollen Sie auch mal mehr verdienen und das dann eben der Agentur jeweils angeben, muss es nicht rein.

  4. Die Agentur kann nicht verlangen, dass nicht mehr als 165 Euro verdient werden. Die Agentur kann auch nicht verlangen, dass eine Aushilfstätigkeit genau nach maximalen Stunden definiert wird, wenn die Obergrenze 400 Euro definiert ist. Die Agentur hat nur ein Recht darauf, wegen der Anrechnung und der Freigrenzen, genau zu wissen, wieviel verdient wird. Das muss bei wechelsendem Einkommen eben dann durch Vorlage der Abrechnungen monatsweise rückwirkend geklärt werden.

  5. Ich würde mir, auch wenn es zu Anrechnungen kommt, immer den Weg für ein paar Stunden mehr freilassen.

vielen Dank Wolfgang!

LG Kivi

Vielen Dank Lotse,

der Stundenlohn ist ein fester Betrag. Ich wußte nur nicht, ob die max. Stundenzahl in dem Vetrag stehen muß oder nicht.

LG Kivi

Hallo Herr Zeigenhagen,

ja, sie haben Recht, es ist ein Abrufvertrag, da die Arbeitszeiten nicht feststehen. Nur ist eben aus dem Vetrag nicht ersichtlich daß ich bei xEUR/h max. für 165 EUR arbeite.

Danke für die Antwort.

LG Kivi

Danke Gabi,

für den Vertrag gelten keine Tarifverträge. Aber die Bescheinigung werde ich verlangen.

LG Kivi

Hallo Stefan Ritter,

vielen Dank. Der Stundnlohn steht fest. Nur ist eben aus dem Vertrag nicht die max. Arbeitszeit ersichtlich, d.h., daß es sich um einen Job auf 165-EUR-Basis handelt.

LG Kivi

Hallo Leiharbeiter,

danke für die Antwort! Es geht mir nicht um eine genaue Arbeitzeit pro Woche, das geht in dem Job gar nicht, sondern nur um die Angabe der max. Stundenzahl.

LG Kivi

Vielen Dank Em-Geh,

das war das, was ich wissen wollte! :smile:

LG Kivi

Vielen Dank Marion Edelkamp für die vielen Tips.

LG Kivi

Vielen Dank Achim S. für die sehr klare und genaue Antwort!

LG Kivi

Guten Tag,

Hallo,

Anwort , bzw. Frage an Sie hier!!

Auch Ich habe einen Arbeitsvertrag mit geringfügiger Beschäftigung .Es wurde festgelegt die Tage ( von Montag bis Freitag , jeweils von 10-13Uhr zu arbeiten.Insgesamt 11,75 Std. die Woche.Anfangs lief alles sehr gut,zumindest war ich recht flexibel und selbst auch bereit mit mündlich Absprache die Std. gesamt gesehen, monatlich auch zu anderen Zeiten abzuarbeiten.Leider haben sich sehr unschöne Verhalten entwickelt, unter anderem auch die, das ich praktisch ständig auf Abruf arbeiten sollte und der Arbeitgeber mir nicht mehr zusichern konnte, das ich am Monatsende auch wirklich die vollen Std. ab arbeiten konnte .Nun habe ich gekündigt ( am 15 . mit 14 tägier Kündigungsfrist )Dazu kommt noch, das dort in der Firma immer erst am 15. des Folgemonats das Gehalt bezahlt wird.Angefangen ist mein Arbeitsvertrag am 1(Monatsanfang) des Monats.Wegen der Zahlungsregelung gab es bei mir eine Verwirrung , da die Arge schon am nächsten Monat/ das erste Gehalt von 399€ abgezogen hat .In der Firma wurde mir angeboten.Mir einen sogenannten Vorschuss zu zahlen .
Genau genommen , hätte ich nach deren Auskunft nämlich 6 Wochen arbeiten sollen und hätte am 15,dann erst Gehalt für 4 Wochen erhalten.So habe ich in Bar 399€ erhalten und am 15 , meine Gehaltsabrechnung mit dem eingetragenen Gehalt minus 200€ Vorschuss stand dort auf der Gehaltsabrechnung . Nun bei der Kündigung(die ja am 15 nach dem letzten Gehalt ) eingereicht habe , stehen noch 14 Tage Arbeitszeit offen. Der Arbeitgeber hat mir nicht ein arbeitsangebot gemacht von Anfang des Monats wo ich die eingetragenen Arbeitszeiten Abarbeiten konnte und will nun das ich in 1-2 Wochen doppelte Arbeitzeiten leiste auserdem will er mir 200€ Abziehen , weil ich ja zu Anfang einen sogenannten Vorschuss erhalten habe ???
Mir will dies nicht logisch verständlich werden.???
Ich habe mein erstes Gehalt nach 6 Wochen Arbeit insgesammt ( also vom 1 des Anfangsmonats bis zum 15 des Folgemonats 399€ Bar nach 4 Wochen( wozu ich eine Qutung unterschrieben habe ) erhalten und 199€ auf dem Konto überwiesen bekommen am 15 und wie oben schon erwähnt auf dieser ersten Gehaltsabrechnung war festgehalten 399€ minus 200€ Vorschuss.
Ich bin dringend auf Hilfestellung angewiesen dieses wirr war zu verstehen???

lg

Biggy