Hallo Herr Kivi2,
wenn keine genaue Arbeitszeit vereinbart ist, dann handelt es sich um einen Abrufarbeitsvertrag. Das bedeutet, dass Sie bei Abruf die geforderten Stunden leisten müssen und dass diese mit dem vereinbarten Stundenlohn bezahlt werden. Der Arbeitgeber ist geseztlich verpflichtet, Sie mindestens 10 Stunden in der Woche abzurufen, wobei mindestens drei Stunden hintereinander zu leisten sind. Er muss Ihnen den Einsatz vier Tage im Voraus mitteilen. Andere Regelungen könnten im Arbeitsvertrag enthalten sein.
Ob Sie nun 165 Euro oder 400 Euro verdienen - es ist immer ein sog. Minijobarbeitsverhältnis mit pauschalen Regelungen zur Sozialversicherung und zur Lohnsteuer.
Wenn es ein Abrufarbeitsverhältnis ist, gibt es eine maximale Arbeitszeit, nämlich im Durchschnitt 48 Stunden/ Woche. Mehr ist laut Arbeitszeitgesetz nicht zulässig. Jedoch haben Sie sich auf einen 165-Euro-Job beworben. Selbst bei einem Stundenlohn von 5 Euro sind das maximal 33 Stunden.
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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