Kann man abgemahnt werden für Vergehen Dritter

Folgende Situation:
Ein Unternehmen zahlt Provision für die Vermittlung eines Kunden. Dazu hat das Unternehmen eine Provisionsvereinbarung mit verschiedenen Handelsvertretern.
Jetzt handelt ein Handelsvertreter wettbewerbswidrig, z.B. er erschleicht sich unter vorspiegelung falscher Tatsachen Unterschriften.
Kann das Unternehmen nun abgemahnt werden oder muss der Handelsvertreter abgemahnt werden?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Ein Unternehmen zahlt Provision für die Vermittlung eines
Kunden. Dazu hat das Unternehmen eine Provisionsvereinbarung
mit verschiedenen Handelsvertretern.
Jetzt handelt ein Handelsvertreter wettbewerbswidrig, z.B. er
erschleicht sich unter vorspiegelung falscher Tatsachen
Unterschriften.
Kann das Unternehmen nun abgemahnt werden oder muss der
Handelsvertreter abgemahnt werden?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Guten Tag,

zunächst handelt hier der Handelsvertreter, der ist also abzumahnen.
Auch wenn man von einem freien Handelsvertreter aus geht (dafür spricht Provisionsvereinbarung),haftet das Unternehmen dann, wenn es in Kenntnis des wettbewerbswidrigen Handelns mit dem HV weiter solche Geschäfte macht und / oder solche wettbewerbswidrig erschlichenen Unterschriften verwendet.
Also spätestens ab Kenntnis haftet das Unternehmen auch auf Unterlassung und kann daher abgemahnt werden.

Ob das auf den vorliegenden Einzelfall exakt zutrifft ist mit so wenig Fakten kaum abschliessend zu beurteilen. Im Zweifel einen Anwalt vor Ort fragen, der aber alle Fakten benötigt.
Grüße

Meine Erfahrung als Handelsvertreter
Hallo Stefan 6868,

zuallererst: das ist eine Frage fuer einen Anwalt. OHNE jeden Anspruch einer Rechtsberatung kann ich Dir aber meine persoenliche Erfahrung weitergeben, ich hab naemlich mal als Handelsvertreter gearbeitet:

Generell ist „Handelsvertreter“ eine gesetzlich definierte Rechtsform. Wie der Name schon sagt, VERTRITT diese® das Unternehmen.
Im AUSSENVERHAELTNIS, also zwischen Unternehmen und Kunden, haftet drum das Unternehmen.
Im INNENVERHAELTNIS, also zwischen Vertreter und Unternehmen, haftet der Handelsvertreter nach gesetzlichen bzw vertraglichen Massstaeben.

Das gilt fuer alles beim Vertrags-Schluss, wenn also der Vertreter den Vertrag betruegerisch abschliesst, hat das UNTERNEHMEN das Problem (Aussenverhaeltnis zum Kunden).
Es kann aber wegen der Verletzung des Vertrages mit seinem Vertreter (der mit dem Kunden ja nix zu tun hat) den Vertreter feuern. Im Handelsvertreter-Vertrag wird naemlich klar gemacht, dass der Vertrags-Abschluss mit Kunden „ordentlich“ zu Stande kommen muss.

Ausnahmen davon gibt es nur, wenn der Handelsvertreter was ganz anderes beim Kunden macht (Beispiel: er klaut dem Kunden was - das hat nix mit seiner Position als Handelsvertreter zu tun, das macht er nur, weil er halt gerade in dem Haus ist. Da haftet er selber).

Viele Unternehmen schreiben in ihre Handelsvertreter-Vertraege und auch in die Kaufvertraege, die der Vertreter zum Kunden mitnimmt, mengenweise Bloedsinn rein. Der ist in der Regel bei der ersten Gerichtsverhandlung in der Muelltonne.

Grund dafuer ist, dass sonst jedes Unternehmen eine Schurkenbande losschicken koennte, die alle Leute betruegt - und bei der Haftung dann behaupten koennte, dass das alles ein Problem der Vertreter sei. Und der Handelsvertreter selber, das ist das Problem, hat meist wenig Kohle. Drum ist er ja Vertreter.

Kurz gefasst: wer sich von andern VERTRETEN laesst, haftet selber. Denn die VertragsWIRKUNG soll ja gerade zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zu Stande kommen - also haftet das Unternehmen fuer alles, was sein Vertreter BEIM VERTRAGS-ABSCHLUSS macht. Leider auch fuer die Fehler.

Ausnahmen hiervon sind nur bei ganz groben Verstoessen denkbar (organisierte Kriminalitaet, Erpressung zur Unterschrift usw.)

Fuer genauere oder ganz sichere Auskunft aber bitte zum Anwalt gehen. Erstberatung kostet ca 200 Euronen. Aber dafuer weiss mans dann - diese Haftungsfragen sind alle schon eindeutig abgeklaert.

Viel Erfolg!
Veranda

Da kann ich Dir leider nicht helfen. SOrry!

Bitte stellen Sie daher keine Fragen zu konkreten Fällen, die Sie persönlich betreffen, sofern Sie kein Mandatsverhältnis begründen möchten.
Entsprechende Unterlagen (Vollmacht und ggf. Vergütungsvereinbarung) lasse ich Ihnen gerne zukommen.

Bitte sehen Sie von konkreten und/oder umfangreichen Anfragen ab. Solche können von Rechtsanwälten nur im Rahmen bestehender Mandatsverhältnisse beantwortet werden. Eine kostenlose Rechtsberatung kann und darf hier nicht erfolgen, schon, da wir auch ohne Mandat unbeschränkt für unsere Auskünfte haften.

Anfragen ohne vollständigen Namen und Adresse können ebenfalls nicht bearbeitet werden.

Herzlichen Danke für Ihre Anfrage zum Wettbewerbsrecht.

Die Frage kann nicht mit einem einfachen ja oder nein beantwortet werden. Vor allem müsste der Sachverhalt zunächst geklärt werden.

Gerne bin ich bereit mir die Angelegenheit anzuschauen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

http://www.rechtsanwalt-werbrecht.de