Straftaten melden Compliance Richtlinie

Liebe/-r Experte/-in,

bisher gehe ich davon aus, das in Deutschland keine Pflicht besteht, eine (bereits begangene) Straftat anzuzeigen. Die entsprechenden Ausnahmen für geplanten Mord usw. sind natürlich etwas anderes.

Kann ein Arbeitgeber in einer Compliance Richtlinie festlegen, das ein Arbeitnehmer, der von einer Straftat (zum Beispiel Bestechung oder Bestechlichkeit) Kenntnis hat und diese nicht meldet mit (massiven) arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.

Der Arbetigeber verlangt zur Zeit keine Unterschrift von jedem AN unter diese Richtlinie. Kann eine solche Richtlinie dann überhaupt bindend sein?

Wie wäre es, wenn eine Unterschrift verlangt wird?

Kann der AN die Unterschrift verweigern? --> darf der AG das gegen den AN verwenden?

Oder kann der AN problemlos unterschreiben, weil die Richtlinie sowieso nicht rechtsgültig ist?

Fragen über Fragen - ich bin für jede Antwort dankbar!
LG
Safran

Kann ein Arbeitgeber in einer Compliance Richtlinie festlegen, das ein Arbeitnehmer, der von einer Straftat (zum Beispiel

Bestechung oder Bestechlichkeit) Kenntnis hat und diese nicht :meldet mit (massiven) arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.

Der Arbetigeber verlangt keine Unterschrift von AN unter diese Richtlinie.
Kann eine solche Richtlinie dann überhaupt bindend sein?

Wie wäre es, wenn eine Unterschrift verlangt wird?

Kann der AN die Unterschrift verweigern? --> darf der AG das gegen den AN verwenden?

Oder kann der AN problemlos unterschreiben, weil die
Richtlinie sowieso nicht rechtsgültig ist?

Guten Tag,

  1. wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann der AG die Ordnung des Betriebes alleine regeln. Die Compliance Vorschriften kann man in diesem Sinne als Ordnung verstehen.
  2. die Verpflichtung Straftaten, die geschäftlichen Schaden erzeugen können, anzuzeigen, ist zulässig.
  3. die Compliance Vorschriften sind nicht erst bindend, wenn der AN unterschrieben hat. Wenn diese als Regeln kommuniziert sind - ggfs. in
    Mitbestimmung des Betriebsrates - dann gelten sie auch.
  4. Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wobei es immer auf den Einzelfall ankommt
  5. Die Vorschriften erfassen begangene wie zu befürchtende Straftaten. Dagegen ist nichts einzuwenden
  6. meines Erachtens sind die Regeln ohne Unterschrift wirksam. Es macht daher wenig Sinn, die Unterschrift zu verweigern. Eine Ablehnung einer betrieblichen Ordnung kann man als Vertrauensbruch / Verstoß gegen Arbeitsvertrag betrachten

Schönes Wochenende

Hallo Safran,

jeder der von einer Straftat weiss, sie kennt oder einer begründeten Verdacht hat ist verpflichtet diese zur Anzeige zur bringen ansonsten macht er sich der Mittäterschaft und der Vereitelung der Strafverfolgung schuldig. Dies gilt nicht nur für Kapitalverbrechen, sondern für alle Taten die strafbewährt sind.

Aus diesem Grund braucht die Anweisung keine Unterschrift, denn schon der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt.

Mit freundlichen Grüßen
efuessl

Diese Frage kann ich leider nicht beantworten.
Bitte einen FA Arb.recht kontaktieren. O. eine Arb.nehmer organisation, ween Sie dort Mitglied sind.

Wenn Sie in einem grösseren Betrieb arbeiten, gibtes vielleicht auch einen BR. Dieser müsste dann in eine solche Frage involviert sein.

Guten Abend,

grundsätzlich kann der AG Richtlinien festlegen, die in seinem Betrieb zu beachten sind. Jede Nichtbeachtung kann mit mehr oder weniger drastischen arbeitsrechtlichen Konsequenzen sanktioniert sein.

Es ist uneerheblich, ob der AN diese Richtlinie unterschrieben hat oder nicht. Im Streitfall müsste der AG nachweisen, dass der AN von dieser Richtlinie gewusst hat und objektiv gesehen, diese auch umsetzen konnte… natürlich nur, solange es sich nicht um eine in irgendeiner Hinsicht strafbaren Anweisung handelt(z. B. Lenkzeitüberschreitung im gewerblichen Kraftverkehr).
Daher kann es natürlich sein, dass der AG eine Unterschrift verlangt. Ein verwehren dieser Unterschrift kann dann natürlich auch arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur Kündigung zur Folge haben.

Ein Aspekt, der jedoch wichtig ist: Ein etwaig im Betrieb vorhandener BR hat bei einer solchen Richtlinie Beteiligungsrechte bis hin zur Mitbestimmung, da es sich um einen „Tatbestand“ aus dem Bereich Verhalten der AN und Ordnung im Betrieb handelt…

Letztendlich ist es aber so, dass auch ohne eine von ihnen angesprochenen Richtlinie, jeder AN im Rahmen seiner Treuepflichten dem AG gegenüber alles zu tun hat, um Schaden von ihm abzuwenden oder abzumildern. Ein Vorfall der Bestechung kann sicher in einigen Branchen zu Problemen für den AG führen, wenn diese anderweitig erkannt werden (z. B. Auftragsverluste, Konventionalstrafen). Ein „wissender“ Mitarbeiter verstößt daher in einem solchen Fall oftmals gegen seine Treuepflichten und kann durchaus arbeitsrechtlich sanktioniert werden.

Die Umsetzng in eine schriftliche Anweisung/Richtlinie oder wie auch immer man sie nennen mag, erinnert die AN einfach nur noch mal an ihre, ohnehin bestehenden, Pflichten.

Gruß
MG

Hallo,
unter Druck darf er den AN nicht setzen, geschweige denn eine Unterschrift verlangen, dann macht er sich selbst straffällig, welches man anzeigen kann.
Liebe Grüße von Nonne 213

Hallo Fuessl

so wie du das da schreibst ist das definitiv falsch!

In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Vollzugsbeamte, die zur Erforschung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138
StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden; siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.

LG
Safran

Danke für diese schnelle und umfassende Antwort!
LG
Safran

Danke für diese schnelle und umfassende Antwort!
LG
Safran.

Hallo,

natürlich nicht! Der AG darf die Meinungsfreiheit nicht einschränken. Nur wenn Leib und Leben in Gefahr ist, dann ist man in der Schuld, dies mitzuteilen. Aber nicht dem AG, sondern bei der ZUSTÄNDIGEN Polizei!
Gar nicht unterschreiben, so einen Blödsinn :wink:

Liebe Grüße und viel Glück!

iebe/-r Experte/-in,

bisher gehe ich davon aus, das in Deutschland keine Pflicht
besteht, eine (bereits begangene) Straftat anzuzeigen. Die
entsprechenden Ausnahmen für geplanten Mord usw. sind
natürlich etwas anderes.

Kann ein Arbeitgeber in einer Compliance Richtlinie festlegen,
das ein Arbeitnehmer, der von einer Straftat (zum Beispiel
Bestechung oder Bestechlichkeit) Kenntnis hat und diese nicht
meldet mit (massiven) arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu
rechnen hat.

Der Arbetigeber verlangt zur Zeit keine Unterschrift von jedem
AN unter diese Richtlinie. Kann eine solche Richtlinie dann
überhaupt bindend sein?

Wie wäre es, wenn eine Unterschrift verlangt wird?

Kann der AN die Unterschrift verweigern? --> darf der AG das
gegen den AN verwenden?

Oder kann der AN problemlos unterschreiben, weil die
Richtlinie sowieso nicht rechtsgültig ist?

Fragen über Fragen - ich bin für jede Antwort dankbar!
LG
Safran

Meine persönliche Meinung: Nach einem gesunden Rechtsverständnis dürfte ja wohl klar sein, dass auch das Wissen und damit Dulden einer Straftat zur Mitwisserschaft führt. Es gibt dazu einen Spruch: Der Hehler ist wie der Stehler! Schlimm genug, dass der Arbeitgeber sich gezwungen sieht solche Verhaltensregeln aufzustellen. Es müsste doch jeden Arbeitnehmer klar sein, dass Bestechung und sich bestechen lassen strafbar ist. Wenn einer etwas davon wusste und das später raus kommt, dann ist das Vertrauensverhältnis zu diesem Angestellten gestört. Ergo ist eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall begründet.
Mich wundert, dass diesbezüglich überhaupt nachgefragt wird.

Das ist eine juristische Frage und deshalb RA vorbehalten. Deshalb bitte die Antwort als Meinung eines Praktikers in Privatmanns verstehe…okay?
So wie Du schreibst ist es eine Betriebsvereinbarung. Also Kollektivrecht und für alle gültig, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Somit auch für alle gültig, auch ohne Unterschrift.
Und damit verbindlich wie Regelungen im Arbeitsvertrag.

Danke für die Antwort!
Gruß
Safran

Hallo Naira

„Der Hehler ist wie der Stehler! Schlimm genug, dass der Arbeitgeber sich gezwungen sieht solche Verhaltensregeln aufzustellen.“

Ein Hehler zieht seinen Vorteil aus einer Straftat, dass ist aber ganz etwas anderes als eine Person, die glaubt Kenntnis von einer Staftat zu haben, aber (vermutlich)keine gerichtsfesten Beweise, zu haben.

Mal ganz nebenbei, warum glaubst du stellt § 138 StGb die Nichtanzeige bestimmter geplanter Straftaten (geplanter Mord, geplante Entführung) unter Strafe? Na?

Weil, selbst wenn ich morgen einen Mord beobachte und den nicht melde mache ich mich nicht strafbar!!

Jetzt zurück zu einen Beispielsfall aus einer fiktiven Firma:

Ein Mitarbeiter aus einer Abteilung glaubt zu wissen, das sein Chef Bestechungen annimmt. Zum Beispiel, weil er die Übergabe von Geld gesehen hat. Er hat aber keine gerichtsfesten Beweise. Sein Chef könnte ja eine plausible Geschicht parat haben oder einfach sagen der Mitarbeiter sei ohnehin ein Querulant und „Minderleister“, der von sich ablenken will. Der Mitarbeiter weiss nicht, ob auch der Chef des Chefs Vorteile annimmt. Außerdem, braucht der Mitarbeiter seinen Job um seine Familie zu ernähren.

Soll er nun sein Wissen melden und wenn ja bei wem?
Und kannst du wirklich mit gutem Gewissen vertreten, dass ein solcher Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fürchten hat, wenn später herauskommt, das er davon wußte und nichts gesagt hat?

Mein „gesundes Rechtsverständnis“ hat einfach ein Problem mit so einer Situation, deshalb habe ich nachgefragt.

LG
Safran

Liebe/-r Experte/-in,

bisher gehe ich davon aus, das in Deutschland keine Pflicht
besteht, eine (bereits begangene) Straftat anzuzeigen. Die
entsprechenden Ausnahmen für geplanten Mord usw. sind
natürlich etwas anderes.

Hier geht es ja nicht um die Anzeige „allgemeiner“ Straftaten, sondern nur solcher, die von Mitarbeitern des Betriebes „im Job“ begangen worden waren.

Kann ein Arbeitgeber in einer Compliance Richtlinie festlegen,
das ein Arbeitnehmer, der von einer Straftat (zum Beispiel
Bestechung oder Bestechlichkeit) Kenntnis hat und diese nicht
meldet mit (massiven) arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu
rechnen hat.

Wenn die Compliance-Richtlinie vom Betriebsrat abgesegnet worden war, dann wird sie damit indirekt Bestandteil des Arbeitsvertrages, wie etwa eine Gleitzeitregelung.

Und ebenso, wie Verstösse dagegen zu einer Kündigung führen können, so gilt das auch hier.

Der Arbetigeber verlangt zur Zeit keine Unterschrift von jedem
AN unter diese Richtlinie. Kann eine solche Richtlinie dann
überhaupt bindend sein?

Eine Gleitzeitregelung bräuchtest Du auch nicht zu unterschreiben, wenn sie Dir etwa per Aushang und Rundmail zur Kenntnis gegeben wurde.

Wie wäre es, wenn eine Unterschrift verlangt wird?

Kann der AN die Unterschrift verweigern?

Du kannst die Unterschrift zwar verweigern, aber dann könnte der AG Dich im Gegenzug an die Luft setzen.

–> darf der AG das

gegen den AN verwenden?

Eindeutig ja!

Oder kann der AN problemlos unterschreiben, weil die
Richtlinie sowieso nicht rechtsgültig ist?

Wenn der Betriebsrat zugestimmt hatte, dann ist die Richtlinie im Betrieb auch gültig.

Fragen über Fragen - ich bin für jede Antwort dankbar!
LG
Safran

Danke für die Antwort.
LG
Safran

Hallo,

gibt es in dem Betrieb einen BR ?

&Tschüß
Wolfgang

Nein, genau das ist ja das Problem…

LG
Safran

der mitarbeiter wußte es ja nicht wirklich, sondern vermutet dort nur etwas. da ist es besser vorsichtig zu sein. allerdings würde ich den vorgesetzten geschickt (eventl. wie einen witz) mitteilen, dass ich zufällig diese „geldübergabe“ gesehen habe, damit er weis, dass es nicht unbemerkt geschah. zur sicherheit kann auch mit einem personalratsmitglied darüber gesprochen werden. natürlich mit dem hinweis, dass man es nicht mit sicherheit sagen kann, das es eine bestechung war. so sollte auch die information behandelt werden.

Hallo Naira

der mitarbeiter wußte es ja nicht wirklich, sondern vermutet
dort nur etwas. da ist es besser vorsichtig zu sein.
allerdings würde ich den vorgesetzten geschickt (eventl. wie
einen witz) mitteilen, dass ich zufällig diese „geldübergabe“
gesehen habe, damit er weis, dass es nicht unbemerkt geschah.

Du würdest es tats. dem sagen, den du beobachtet hast? Warum, glaubst du ernsthaft, er sagt oh entschuldigung, es war nur ein Versehen? Ist es nicht wahrsceinlicher, das er entweder an einen Erpressungsversuch glaubt, oder den MA bei nächster Gelegenheit entsorgt?

zur sicherheit kann auch mit einem personalratsmitglied
darüber gesprochen werden. natürlich mit dem hinweis, dass man
es nicht mit sicherheit sagen kann, das es eine bestechung
war. so sollte auch die information behandelt werden.

Das Problem ist, in den Betrieb gibt es keinen Betriebsrat / Personalrat.

Trotzdem danke für deine Antworten.
LG
Safran