Wird Lastenzuschuß rückwirkend nachgeleistet?

Hallo,

wie ich soeben erfahre gibt es seit Anfang des Jahres Wohngeld auch für Hausbesitzer als sogenannter „Lastenzuschuß“. Inwieweit gilt für Sachbearbeiter auf dem Sozialamt Auskunftspflicht hinsichtlich der einem ALG2-Empfänger zustehenden Leistungen, wenn dieser Bewohner seines eigenen Hauses ist und hierfür einen entsprechenden Lastenzuschuß zunächst nur deshalb nicht beantragt hat, weil er nicht um seinen Anspruch auf selbigen Zuschuß wußte?

Muß für den bezugsberechtigten Zeitraum der Zuschuß im Nachhinein nachgezahlt werden, wenn (aufgrund fehlender entsprechender Informationen auch durch den zuständigen Sachbearbeiter) zunächst nur ALG2, aber kein Lastenzuschuß beantragt wurde?

Gruß,
Uwe

Hi!

wie ich soeben erfahre gibt es seit Anfang des Jahres Wohngeld auch für Hausbesitzer als sogenannter „Lastenzuschuss“.

Nein, den gab’s auch schon vorher. Ich weiß nicht, ob schon immer, aber auf jeden Fall schon viele Jahre!

(Im Übrigen würde man hier korrekt unterscheiden zwischen einem Zuschuss zur Miete (= „Mietzuschuss“) und einem Zuschuss zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (= „Lastenzuschuss“). Als Oberbegriff wird für beides „Wohngeld“ verwendet.)

Inwieweit gilt für Sachbearbeiter auf dem Sozialamt Auskunftspflicht hinsichtlich der einem ALG-II-Empfänger zustehenden Leistungen, wenn dieser Bewohner seines eigenen Hauses ist und hierfür einen entsprechenden Lastenzuschuss zunächst nur deshalb nicht beantragt hat, weil er nicht um seinen Anspruch auf selbigen Zuschuss wusste?

So, hier bekomme ich Verständnisschwierigkeiten:

  1. Warum soll hier das Sozialamt (SA) eine Auskunftspflicht haben? Wird das Alg II hier nicht von einem Jobcenter bzw. einer ARGE gezahlt, sondern von einer optierenden Kommune?
    Oder meint man mit SA die Wohngeldstelle/das Wohnungsamt (wie auch immer)?

  2. Der Versuch einer Antwort:
    – Zu einer evtl. Auskunftspflicht (von wem auch immer) siehe unten.
    – Wenn man als Alg-II-Empfänger auch Kosten der Unterkunft (KdU) erhält, schließt dies IMMER einen zusätzlichen Wohngeldanspruch (ob für Mieter oder Eigentümer) aus!
    Bekommt man von der Alg-II-Behörde keine KdU, sollte auf jeden Fall schnellstens die Wohngeldstelle aufgesucht werden, um einen evtl. Anspruch prüfen zu lassen!

Muss für den bezugsberechtigten Zeitraum der Zuschuss im Nachhinein nachgezahlt werden, wenn (aufgrund fehlender entsprechender Informationen auch durch den zuständigen Sachbearbeiter) zunächst nur ALG II, aber kein Lastenzuschuss beantragt wurde?

  1. Wieder die Frage: Der Alg-II-Sachbearbeiter oder der Wohngeldstellen-SB?
    Der Alg-II-SB hat hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit KEINE Auskunftspflicht zum Wohngeld. Zum Wohngeldstellen-SB kann ich nichts sagen.

  2. Inwieweit Wohngeld auch für zurückliegende Zeiträume beantragt werden kann, sollen hier andere sagen, die sich mit Wohngeld besser auskennen.

Gruß
Jadzia