Zuständigkeit des Arbeitsamtes wechseln

Hallo,

ist es möglich auf Antrag die Zuständigkeit des Arbeitsamtes zu wechseln. Da ich in einem Vorort einer größeren Stadt wohne, gehöre ich nun in den Zuständigkeitsbereich einer Arbeitsamts"filiale", die in einem anderem Vorort ist. Das Hauptarbeitsamt im Stadtzentrum kann ich jedoch viel besser erreichen, zudem gibt es noch weitere Gründe. Da ich gerade kürzlich einen informellen und problemfreien Zuständigkeitswechsel in meinem Bekanntenkreis mitbekommen habe, dachte ich, dass das auch bei mir ginge. Leider nein. Gibt es eine „offizielle“ Möglichkeit einen Zuständigkeitswechsel zu beantragen?

Dank und Gruß

viedo

Hallo,

ist es möglich auf Antrag die Zuständigkeit des Arbeitsamtes
zu wechseln. Da ich in einem Vorort einer größeren Stadt
wohne, gehöre ich nun in den Zuständigkeitsbereich einer
Arbeitsamts"filiale", die in einem anderem Vorort ist. Das
Hauptarbeitsamt im Stadtzentrum kann ich jedoch viel besser
erreichen, zudem gibt es noch weitere Gründe. Da ich gerade
kürzlich einen informellen und problemfreien
Zuständigkeitswechsel in meinem Bekanntenkreis mitbekommen
habe, dachte ich, dass das auch bei mir ginge. Leider nein.
Gibt es eine „offizielle“ Möglichkeit einen
Zuständigkeitswechsel zu beantragen?

Hallo viedo!

Rein theoretisch schon: „Auf Antrag des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.“ (§ 327 Abs. 2 SGB III)

Aber grundsätzlich ist die Agentur (bzw. die entsprechende Geschäftsstelle) zuständig, „in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

Da schreibst, „leider nein“ sei ein Wechsel nicht möglich. Wer hat dir diese Auskunft gegeben? Hast du einen schriftlichen Antrag gestellt?

Ich selbst hatte in der Praxis noch keinen solchen Fall von Zuständigkeitswechsel. Aber da dies unter gewissen Umständen möglich zu sein scheint, würde ich einfach mal einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der im Moment zuständigen Geschäftsstelle stellen, falls du das bislang noch nicht getan hast bzw. ein solcher Antrag noch nicht abgelehnt wurde.

Solltest du bereits einen Antrag gestellt haben, der auch schon schriftlich (!) abgelehnt wurde, hast du entweder Pech gehabt, oder - sollte die Formulierung drunter stehen: „Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.“ - du kannst dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Gruß
Liza

Hallo,

[Welchsel Arbeitsagenturzustädigkeit]

Hallo viedo!

Rein theoretisch schon: „Auf Antrag des Arbeitslosen hat die
Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für
zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine
Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den
Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.“ (§ 327 Abs.
2 SGB III)

Hoppla, das ist ja interessant. Vielen Dank. Stichwort „wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen“, ich denke sogar, dass das für beide Seiten von Vorteil ist und eigentlich nichts dagegen spricht. Insbesondere deshalb, weil in der „Hauptagentur“ für meine seltsamen Umstände qualifizierteres (

Da schreibst, „leider nein“ sei ein Wechsel nicht möglich. Wer
hat dir diese Auskunft gegeben? Hast du einen schriftlichen
Antrag gestellt?

Ich habe zunächst telefonisch nachgefragt (Antwort: „nein“),
dann vor einem Beratungstermin am Empfangsschalter (Antwort:
„Das ist nicht möglich“) und schließlich bei einem
Beratungstermin. Der Mitarbeiter wollte den
Zuständigkeitswechsel prüfen und mir per Mail die Antwort
schicken. Die Antwort kam schnell, war kurz und ohne
Begründung: „Die zuständige Arbeitsagentur bleibt für Sie xy,
mfg …“

Das verwundert mich nicht. Ich hatte schon meine Antwort an dich mit „nee, is nicht möglich“ formuliert, als mir die glorreiche Idee gekommen ist, doch mal ins Gesetz zu gucken… Also, mir war das auch vollkommen unbekannt.
Deswegen: Hartnäckig bleiben! Auf den entsprechenden Paragraphen im Gesetz (s.o.) verweisen und - wenn das nichts nützt - mal nach dem Vorgesetzten verlangen.

Solltest du bereits einen Antrag gestellt haben, der auch
schon schriftlich (!) abgelehnt wurde, hast du entweder Pech
gehabt, oder - sollte die Formulierung drunter stehen: „Gegen
diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.“ - du kannst
dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Hm, ist die Schriftlichkeit bei der E-Mail schon gewahrt?

Eigentlich schon.
Ich muss hinzufügen: Soweit ich mich noch zurückerinnern kann, ist die Schriftform keine Pflicht, sondern Antragstellungen können auch mündlich erfolgen. Das habe ich jetzt im Gesetz aber nicht (mehr?) gefunden, so dass es unsicher bleibt. Ich würde sowieso immer dazu raten, einen Antrag schriftlich zu stellen!

Das o.a. Schreiben „für sie ist weiterhin … zuständig“ ohne Rechtsbehelfsbelehrung (also: „Gegen diesen Bescheid…“) nicht anerkennen und versuchen einen richtigen (Ablehnungs-)Bescheid (= mit Belehrung) zu bekommen (falls das rechtlich möglich ist; weiß ich nicht -> ggf. beim Vorgesetzten nachfragen). Nur so kannst du auch Widerspruch einlegen.

Gruß
Liza

Hallo,

also lt: http://www.rechtspraxis.de/verwaltung/widerspruch.htm

Eine falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) nicht rechtswidrig werden, hat aber Konsequenzen für die Widerspruchsfrist. Durch eine falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr, d.h. der Adressat des Verwaltungsaktes hat ein Jahr Zeit, gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen.

So habe ich das auch gelernt : )

Gruß
Andreas G.

Eine falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung lässt den
Bescheid (Verwaltungsakt,) nicht rechtswidrig werden, hat aber
Konsequenzen für die Widerspruchsfrist. Durch eine falsche
oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die
Widerspruchsfrist auf ein Jahr, d.h. der Adressat des
Verwaltungsaktes hat ein Jahr Zeit, gegen den Verwaltungsakt
Widerspruch einzulegen.

So habe ich das auch gelernt : )

Und ich habe was dazu gelernt.
Vielleicht kann ich’s ja mal gebrauchen für den Fall, dass ich irgendwann mal in die Widerspruchsstelle wechseln sollte… :smile:

Gruß
Liza

Hallo und vielen Dank für Eure Antworten!

Da schreibst, „leider nein“ sei ein Wechsel nicht möglich. Wer
hat dir diese Auskunft gegeben? Hast du einen schriftlichen
Antrag gestellt?

Die Antwort kam schnell, war kurz und ohne
Begründung: „Die zuständige Arbeitsagentur bleibt für Sie xy,
mfg …“

Deswegen: Hartnäckig bleiben! Auf den entsprechenden
Paragraphen im Gesetz (s.o.) verweisen …

Ich habe es erst nochmal mit höflicher Nachfrage versucht, man will ja nicht gleich immer mit dem Gesetz rumwedeln. Das half aber nichts, also habe ich besagte Passage aus dem Gesetz zitiert. Und siehe da: weiterhin Ablehnung mit der Begrüdung, dass es erstens eine klare Reglung zu der Zuständigkeitsregelung im Hause existiere, die es unmöglich mache eine Zuständigkeitsübertragung auszusprechen. Und außerdem beziehe sich der zitierte Gesetzestext SGB III, 317 Abs 2 darauf, dass ich mich bei einem anderen Amt melden kann, wenn mein überwiegender Aufenthalt nicht mit meinem Wohnsitz übereinstimmt. Irgendwie lese ich das nicht aus dem Absatz:

§327 (2) Auf Antrag des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.

Dennoch besteht ja die nicht geringe Möglichkeit, dass ich falsch liegen und der BA-Mitarbeiter richtig liegt. Ist jemand genauer informiert?

Vielen Dank bisher,
Gruß
viedo