Einnahme-Übersch.-Rechng. -Gewinn netto od brutto?

Hallo,

hab grad einen Disput hinter mir und hoffe auf Lösung durch wer-weiss-was…

Der Betriebsgewinn/-verlust aus einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (= die Summe, die in das Formular „Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Anlage GSE“ des Finanzamtes unter „Gewinn“ eingetragen wird) beinhaltet er nun Umsatz- und Vorsteuer oder wird er rein Netto angegeben??

Schon mal vielen Dank für eure Auskunft,
Brigitte

Hallo Brigitte,

wenn Du vorsteuerabzugsberechtigt bist, ist die Umsatzsteuer für Dich ein durchlaufender Posten. Du wirst damit nicht belastet, hast aber auch keine Einnahmen daraus, denn die Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer führst Du ans FA ab.

Dein Betriebsgewinn enthält also keine Umsatzsteuer.

Gruß
Wolfgang

falsch
hi,

wenn der umsatzsteuerunternehmer seinen gewinn gem. § 4 abs. 3 EStG ermittelt, ist die ust zwar technisch durchlaufender posten, aber buchungsmässig ist sie gewinnwirksam.

konkret, miteingenommene ust erhöht den gewinn, mitausgegebene vost mindert den gewinn. ust-zahlungen an das finanzamt sind gewinnmindernd, erstattungen vom fa sind gewinnerhöhend! im endeffket ist die ust damit auch neutral, aber eben phasenverschoben, weil auf zahlungen gebaut wird, nicht auf wirtschaftliche zurechnung!

gruss vom

showbee

wenn der umsatzsteuerunternehmer seinen gewinn gem. § 4 abs. 3
EStG ermittelt, ist die ust zwar technisch durchlaufender
posten, aber buchungsmässig ist sie gewinnwirksam.

konkret, miteingenommene ust erhöht den gewinn, mitausgegebene
vost mindert den gewinn. ust-zahlungen an das finanzamt sind
gewinnmindernd, erstattungen vom fa sind gewinnerhöhend! im
endeffket ist die ust damit auch neutral, aber eben
phasenverschoben, weil auf zahlungen gebaut wird, nicht auf
wirtschaftliche zurechnung!

Hallo,

wenn am Ende des Geschäftsjahres noch eine Verbindlichkeit ans FA besteht, dann weise ich diesen Betrag auch als Verbindlichkeit aus und nicht als Gewinn. Wie kann ich denn etwas als Gewinn bezeichnen, das ich nur sozusagen treuhänderisch für das FA einziehe, mir also überhaupt nicht gehört?

Der von Dir bemühte §4, Abs. 3 beginnt mit:
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen…
Die Fragestellerin ist aber eine Selbständige und solche Leute sind i. a. verpflichtet, Bücher zu führen. Oder was sehe ich da falsch?

Fragend
Wolfgang

doch…
hi wolfgang,

sie schreibt eindeutig „gewerbe“ und „einnahmen-überschuss-rechnung“, daraus folgere ich, das sie ihren gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, eben durch eine einnahmen-überschuss-rechnung.

wenn am Ende des Geschäftsjahres noch eine Verbindlichkeit ans
FA besteht, dann weise ich diesen Betrag auch als
Verbindlichkeit aus und nicht als Gewinn.

verbindlichkeiten stehen in einer bilanz, eine 4/3 gewinnermittlung ermittelt den gewinn durch gegenüberstellung von einzahlungen / auszahlungen. afa etc. ist auch hier anwendbar. bei der 4/3 rechnung werden zwar „bestandskonten“ miterfasst, es wird aus ihnen aber keine bilanz erstellt. die umsatzsteuer ist hier wie schon gesagt pahsenverschoben neutral.

Wie kann ich denn
etwas als Gewinn bezeichnen, das ich nur sozusagen
treuhänderisch für das FA einziehe, mir also überhaupt nicht
gehört?

das ergibt sich aus der logik der 4/3 rechnung. denn würde man die ust hier rauslassen, der unternehmer hat aber im dezember die ust-voranmeldung für das IV. quartal und die abschlusszahlungen i.h.v. sagen wie 3.000 DM noch nicht bezahlt, ergebe sich ein schräges bild über die jahre.

Der von Dir bemühte §4, Abs. 3 beginnt mit:
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
regelmäßig
Abschlüsse zu machen…
Die Fragestellerin ist aber eine Selbständige und solche Leute
sind i. a. verpflichtet, Bücher zu führen. Oder was sehe ich
da falsch?

nö, sie schreibt, das sie als kleingewerbetreibende nicht nach § 140 und 141 AO buchführungspflichtig ist. das kann natuerlich nur sie selber entscheiden, durch die nutzung der „einnahmen-überschuss-rechnung“ hat sie aber klar zum ausdruck gebracht, das siw weder nach steuer- noch nach handelsrecht buchführungs- und somit bilanzpflichtig ist!

gruss vom

showbee

Hallo Brigitte,

ich denke das Problem kann so nicht eindeutig gelöst werden.

Die erste Frage Vorsteuerabzugsberechtigt ja oder nein ?

Wenn ja:

Bist du vorsteuerabzugsberechtigt dann wirst Du die einbehaltene Vorsteuer als Forderung auf ein seberates Vorsteuerkonto buchen und die Umsatzsteuer auf ein Verbindlichkeitskonto Umsatzsteuer buchen. Die Differenz davon wirst Du an das Finanzamz bezahlen müssen (wenn Umsatzsteuer grösser als Vorsteuer) oder vom Finanzamt erstattet bekommen (wenn Vorsteuer grösser als Umsatzsteuer). Beide Konten müssen nach dem Zahlungsausgleich die gleiche Summe ausweisen. Beide Konten sind Bestandskonten und kommen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung. Daher werden diese Posten auch gewinnneutral behandelt. Dann sind die Eintragungen bei der Einkommensteuererklärung netto zu erklären.

Beispiel

116,00 Euro brutto Umsatz

58,00 Euro brutto Ausgaben

Buchungen:

Bank 116,00 Euro an Erlöse 100,00 Euro
USt. 16% 16,00 Euro

Bürobedarf 50,00 Euro
VSt. 16% 8,00 Euro an Bank 58,00 Euro

Einnahme vom Kunden 16,00 Euro Umsatzsteuer
Ausgabe an Bürohaus 8,00 Euro Vorsteuer

Zahlung an FA 8,00 Euro Umsatzsteuer

Damit sind auf beiden Konten noch 8,00 Euro rein rechnerisch vorhanden und werden gegeneinander ausgeglichen.

Gewinn: 100,00 - 50,00 = 50,00 Euro

Wenn nein:

Dann darfst Du keine Rechnungen mit gesonderter Umsatzsteuer erstellen. Die Umsatzsteuer darf weder betrags- noch satzmässig ausgewiesen werden. Dann sind logischerweise auch die Umsatze in der Erklärung brutto anzugeben. Die ausgewiesene Vorsteuer geht dann zu Deinen lasten.

Buchungen:

116,00 Euro brutto Umsatz

58,00 Euro brutto Ausgaben

Buchungen:

Bank 116,00 Euro an Erlöse 116,00 Euro

Bürobedarf 58,00 Euro an Bank 58,00 Euro

Gewinn: 116,00 - 58,00 = 58,00 Euro

Ich hoffe hier einbischen Klarheit in ein schwieriges Thema gebracht zu haben.

Gruss Bernhard

Danke für eure Hilfe
Danke, ich glaub, jetzt hab ich´s.
Übrigens bin ich vorsteuerberechtigt.
Gruss, Brigitte