Hallo Brigitte,
ich denke das Problem kann so nicht eindeutig gelöst werden.
Die erste Frage Vorsteuerabzugsberechtigt ja oder nein ?
Wenn ja:
Bist du vorsteuerabzugsberechtigt dann wirst Du die einbehaltene Vorsteuer als Forderung auf ein seberates Vorsteuerkonto buchen und die Umsatzsteuer auf ein Verbindlichkeitskonto Umsatzsteuer buchen. Die Differenz davon wirst Du an das Finanzamz bezahlen müssen (wenn Umsatzsteuer grösser als Vorsteuer) oder vom Finanzamt erstattet bekommen (wenn Vorsteuer grösser als Umsatzsteuer). Beide Konten müssen nach dem Zahlungsausgleich die gleiche Summe ausweisen. Beide Konten sind Bestandskonten und kommen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung. Daher werden diese Posten auch gewinnneutral behandelt. Dann sind die Eintragungen bei der Einkommensteuererklärung netto zu erklären.
Beispiel
116,00 Euro brutto Umsatz
58,00 Euro brutto Ausgaben
Buchungen:
Bank 116,00 Euro an Erlöse 100,00 Euro
USt. 16% 16,00 Euro
Bürobedarf 50,00 Euro
VSt. 16% 8,00 Euro an Bank 58,00 Euro
Einnahme vom Kunden 16,00 Euro Umsatzsteuer
Ausgabe an Bürohaus 8,00 Euro Vorsteuer
Zahlung an FA 8,00 Euro Umsatzsteuer
Damit sind auf beiden Konten noch 8,00 Euro rein rechnerisch vorhanden und werden gegeneinander ausgeglichen.
Gewinn: 100,00 - 50,00 = 50,00 Euro
Wenn nein:
Dann darfst Du keine Rechnungen mit gesonderter Umsatzsteuer erstellen. Die Umsatzsteuer darf weder betrags- noch satzmässig ausgewiesen werden. Dann sind logischerweise auch die Umsatze in der Erklärung brutto anzugeben. Die ausgewiesene Vorsteuer geht dann zu Deinen lasten.
Buchungen:
116,00 Euro brutto Umsatz
58,00 Euro brutto Ausgaben
Buchungen:
Bank 116,00 Euro an Erlöse 116,00 Euro
Bürobedarf 58,00 Euro an Bank 58,00 Euro
Gewinn: 116,00 - 58,00 = 58,00 Euro
Ich hoffe hier einbischen Klarheit in ein schwieriges Thema gebracht zu haben.
Gruss Bernhard