Schmerzensgeldanspruch bei blutentnahme und 0,0 Pr

hi
in meinem freundeskreis beschaeftigt uns zur zeit folgendes:

wenn ich von der polizei angehalten werde und nichts getrunken habe und sie fragen mich danach, antworte ich wahrheitsgemäß mit „nein“.
wenn sie mich dann fragen ob ich bereit bin zu „blasen“ antworte ich, wie es mein recht ist, mit „nein“.
und sie nehmen mich dann mit auf die wache zur blutentnahme und ich verweigere diese. und sie machen das dann unter zwang, deren gutes recht, und es kommt (wie am anfang schon gesagt) 0,0 Promille. Habe ich dann einen Schmerzensgeldanspruch?`Ich meine der Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt, wäre ich betrunken wäre er auch gerechtfertigt aber wenn ich nüchtern bin?

Dies ist eine Theoretische Frage natürlich würde ich „blasen“ aber wie sieht die rechtslage aus?

vielen Dank,

(…)

[Team] Name entfernt

Hallo,
recht auf Schmerzensgeld hast du keines.
Du hast ja selbst geschrieben, dass die Anordnung der Blutentnahme das „gute Recht“ der Polizeibeamten ist. Dazu kommt, dass du die Entnahme durch die Atemalkoholkontrolle hättest verhindern können, somit die Entnahme mit „verschuldet“ hast.
Wenn du dich dann noch gegen die Blutentnahme wehren solltest, kannst du sogar wg. „Widerstand gegen Vollziehungsbeamte“ strafrechtlich belangt werden.

Das Einzige, was dir evtl. zusteht:
Wenn dir für die Zeit zwischen Blutentnahme und Auswertung derselben der Führerschein abgenommen wird, kannst du dafür Schadensersatz beantragen.

Gruß
HaWeThie

ich vergaß:
der Tatbestand der Körperverletzung ist sicher erfüllt (sogar gefährliche Körperverletzung) es scheitert jedoch schon bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit, da hier der Rechtfertigungsgrund „ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes“ besteht.

KLAR ist jedoch, dass die Blutentnahme nicht ohne einen sachlichen Grund angeordnet werden dart („die Nase gefällt mir nicht“), dann ist nämlich zu prüfen, ob nicht „Körperverletzung im Amt“ hier vorliegt.

Gruß
HaWeThie

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Weiteres Argument
Hallo,

was noch dazu kommt: Wenn eine Blutprobe mit 0,0 Promille zu Schadensansprüchen führte, will ich nicht wissen, wieviel Schindluder damit getrieben würde.

Ich gehe davon aus, daß die Beamten in aller Regel nicht jeden blasen lassen (ich möchte jetzt keine schmutzigen Witze hören!), den sie anhalten, sondern nach Unregelmäßigkeiten beim Fahren, Alkoholgeruch oder auffälligem Verhalten im Gespräch. Klar, es kann schon reichen, wenn man am Radio rumfummelt, um zu schlenkern und möglicherweise angehalten zu werden. Man bräuchte bloß noch etwas zu lallen und - schwupps - kommt hinten eine Aufbesserung der Kasse raus. Das kann es doch nicht sein!

Ich kann für vieles Verständnis aufbringen, und ich geb auch auf der Autobahn oder Landstraße mal ein bißchen Kulanz dazu, wenn es paßt (wer täte das nicht?). Aber bei Alkohol hört bei mir JEDES Verständnis auf. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder hab ich nichts getrunken, dann klärt sich die Sache durch Blasen schnell auf (wie gesagt, man kann am Radio geschraubt, sich eine Zigarette angemacht haben und deshalb ein bißchen schlenkern. Außerdem gibt es von Vivil zuckerfreie Waldfruchtbonbons, nach denen man aus dem Mund riecht, als ob man Likör getrunken hätte). Oder ich hab getrunken, dann ist die Blutentnahme absolut gerechtfertigt.

Der letzte Absatz soll keine Kritik an Deiner Frage sein, da sind mir nur ein bißchen die Gäule durchgegangen!

Gruß
mowei

Gefährliche Körperverletzung?

der Tatbestand der Körperverletzung ist sicher erfüllt (sogar
gefährliche Körperverletzung)

Hallo hawethie,

nur fürs Interesse: Wieso ist die Blutentnahme eine gefährliche Körperverletzung? Nach §224 Abs.1 StGB käme doch höchstens Nr. 2 in Betracht, aber daß es sich bei der Nadel um ein gefährliches Werkzeug handeln sollte, fände ich doch etwas übertrieben.

Gruß
mowei

nur fürs Interesse: Wieso ist die Blutentnahme eine
gefährliche Körperverletzung? Nach §224 Abs.1 StGB käme doch
höchstens Nr. 2 in Betracht, aber daß es sich bei der Nadel um
ein gefährliches Werkzeug handeln sollte, fände ich doch etwas
übertrieben.

Gruß
mowei

Hallo,
genau das ist es: Dafür gedacht (eher nicht) oder geeignet (!!!) sein, erhebliche körperliche Schäden zu verursachen.
Ein Spritze ins Auge und du siehst nicht mehr all zu gut.

Gruß
HaweThie

Hallo!

Zunächst ist eine Spritzenkanüle ein medizinisches Gerät zur Injektion von Medikamenten und/ oder Entnahme von Körperflüssigkeiten, also kein gefährliches Instrument, dessen Natur darin begründet ist, körperliche Schäden herbeizuführen.
Zum zweiten entnimmt die Blutprobe kein Polizist, sondern ein polizeilich bestellter Arzt.

Gefährliche Körperverletzung fällt also flach.

Liebe Grüße,

Marcus

Hallo Marcus,

dann hat man mir in meiner Ausbildung damals beim Grenzschutz was falsches beigebracht.
Abgesehen davon, dass ich mir das nicht vorstellen kann:
Es gibt ein Gerichtsurteil, wonach ein Fußballschuh ein gefährlicher Gegenstand ist und eine damit verursachte Verletzung eine gefährliche Körperverletzung darstellt.
Dann kommt es bei der Definition nicht darauf an, wafür ein Gegenstand gemacht ist, sondern ob er für die Schädigung geeignet sein kann.

Gruß
HaWeThie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dazu fällt mir ein,…
Hi Mowei! Hi Experten!

aber daß es sich bei der Nadel um
ein gefährliches Werkzeug handeln sollte, fände ich doch etwas
übertrieben.

…daß anscheinend, eine Spritznadel für den Gesetzesgeber sehr wohl ein gefährliches Werkzeug ist. Man kann schließlich eine scheinbar ungefährliche, scheinbar unbenutzte Nadel sehr gut als Waffe verwenden. Diese Einstellung geht dann so weit, daß eine Schwangere keine Spritze geben darf (zu beachten falls diese ihre Lebensunterhalt zB. in der Krankenpflege verdient!)

Schönen Gruß

Helena
PS. Wüßtest Du zB., daß Du mit einer luftgefüllten Spritze, jemand töten kannst?

Ich schließ mich Hawethie voll an!
Hallo!

Zunächst ist eine Spritzenkanüle ein medizinisches Gerät zur
Injektion von Medikamenten und/ oder Entnahme von
Körperflüssigkeiten, also kein gefährliches Instrument, dessen
Natur darin begründet ist, körperliche Schäden herbeizuführen.

Und trotzdem verwendet man oft Gegenständen nicht für das wofür sie gedacht wurden, als man sie schuff, sondern wird „zwecksentfremdet“ (Sagt man so?).

Oder mit anderen Wörtern: Warum kriegt man neuerdings in einem Flieger nur Plastikmessern?

Schönen Gruß
Helena

Hi,

Zunächst ist eine Spritzenkanüle ein medizinisches Gerät zur
Injektion von Medikamenten und/ oder Entnahme von
Körperflüssigkeiten, also kein gefährliches Instrument, dessen
Natur darin begründet ist, körperliche Schäden herbeizuführen.

Und ein Skalpell ist ebenfalls ein medizinisches Gerät…
Beide sind aber auch „gefährliche Werkzeuge“ (wie auch Hammer, Brotmesser, Kerzenleuchter, Monitor etc.) deren Verwendung im 224 besonders unter Strafe steht. Entscheidend ist, daß ein Werkzeug verwendet wird, durch das eine zusätzliche Gefahr für das Opfer entsteht.
Die meisten medizinischen Behandlungen sind gefährliche Körperverletzungen (auch die Applikation von Medikamenten - Gifte), die aber nicht rechtswidrig sind wenn der Patient zustimmt (zur Strafbarkeit muß der Tatbestand erfüllt sein, die Tat muß rechtswidrig sein und der Täter muß eine persönliche Schuld tragen - nur wenn alle Bedingungen zutreffen kann bestraft werden).

Zum zweiten entnimmt die Blutprobe kein Polizist, sondern ein
polizeilich bestellter Arzt.

Das ist unerheblich. Entscheidend ist, daß es eine Rechtsgrundlage für die Körperverletzung gibt und deshalb die Rechtswidrigkeit entfällt.

Gefährliche Körperverletzung fällt also flach.

Der Tatbestand ist erfüllt, aber die Rechtswidrigkeit fehlt.

Gruß Stefan

Noch eine persönliche Anmerkung: Ich weiß nicht in welchem Bereich Du arbeitest, aber Du solltest wirklich mal darüber nachdenken Deine Rechtskenntnisse auf Vordermann zu bringen. Ansonsten könntest Du Dich mal bitterböse in die Nesseln setzen und den Staatsanwalt interessiert nicht was Du weißt, sondern was Du für Deinen Beruf wissen müßtest.

nachgeschaut
hi
ich (studiere jura im dritten semester) wurde von euren argumenten noch nicht so ueberzeugt wie ich mir das erhofft hatte (soll keine beleidung sein, dass war auch der grund warum ich hier gepostet habe, meine freunde konnten mir auch noch nicht eine rechtsgrundlage bzw. urteil nennen), also bin ich mal in die jura bibliothek gegangen und hab aweng gewühlt. $70 PAG sagt, dass man anspruch auf entschädigung hat, gilt das auch für bluatentnahme? oder anders gefragt, in welchem kommentar koennte ich das ganz genau nachlesen?

vielen dank für eure bemühungen

Raoul Niklewski

Hallo,
als Jura-Student solltest du die Rechtsgrundlage etwas genauer angeben können.
Das PAG welchen Landes meinst du? (Polizei ist Ländersache).

Dann handelt es sich bei der Anordnung der Blutprobe um eine strafprozessuale Maßnahme und nicht um eine polizeiliche. Der Polizist wird nicht als Polizist, sondern als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft tätig, es ist somit die StPO hier einschlägig.

Gruß
HaWeThie

Hallo,
als Jura-Student solltest du die Rechtsgrundlage etwas genauer
angeben können.
Das PAG welchen Landes meinst du? (Polizei ist Ländersache).

sorry, bayern.

Dann handelt es sich bei der Anordnung der Blutprobe um eine
strafprozessuale Maßnahme und nicht um eine polizeiliche. Der
Polizist wird nicht als Polizist, sondern als Hilfsbeamter der
Staatsanwaltschaft tätig, es ist somit die StPO hier
einschlägig.

ja ich hab schon im StPO-Kommentar nachgeschaut, finde da aber nichts.
aber bei blutentnahme durch die polizei, macht die das nicht auch durch eine ermächtigungsgrundlage der staatsanwaltschaft? oder darf die das „per gesetz“?

danke,
raoul

Hallo nochmal

ja ich hab schon im StPO-Kommentar nachgeschaut, finde da aber
nichts.
aber bei blutentnahme durch die polizei, macht die das nicht
auch durch eine ermächtigungsgrundlage der staatsanwaltschaft?
oder darf die das „per gesetz“?

das müsste in § 81a Abs. 2 StPO stehen.
Die Polizisten haben als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft die gleichen strafprozessualen Befugnisse, wie die Staatsanwaltschaft auch.
Dazu gehört auch das Anordnen einer Blutentnahme.

Gruß
HaWeThie

Hmm,

PS. Wüßtest Du zB., daß Du mit einer luftgefüllten Spritze, jemand töten kannst?

da gibt es ja reichlich „Studien“ aus der NS-Zeit. Die dafür benötigte Menge Luft, ist wenn ich mich recht entsinne i.allg. relativ groß (>>10ml) und es reicht natürlich nicht das Teil einfach reinzurammen (muß schon eine Vene treffen). Also in der Praxis eher ungeeignet, um jmd. kirre zu machen.

Gruss
Enno

Hallo,

Ich gehe davon aus, daß die Beamten in aller Regel nicht jeden
blasen lassen (ich möchte jetzt keine schmutzigen Witze
hören!), den sie anhalten, sondern nach Unregelmäßigkeiten
beim Fahren, Alkoholgeruch oder auffälligem Verhalten im Gespräch.

für letzteres müssen sie einen ja erstmal stoppen. Und zumindest hier in Dresden gibt es Ecken, wo Du mit hoher Trefferquote abends ins Röhrchen blasen mußt, ohne das irgendwelche „Fahrauffälligkeiten“, Fahne oder Lallen vorliegen. Irgendwann nervt das gehörig.

Gruss
Enno

Merci
Hallo allerseits,

danke für Eure Aufklärungsarbeit! Ist mir jetzt klar.

Gruß
mowei

Hallo!

Ich poste hier einfach mal alles:
Beruflich im Rettungsdienst und Sicherheitsgewerbe.
Meine Patienten sind normalerweise damit einverstanden, daß wir spitze Gegenstände in sie stecken. Sonst läuft das mit polizeilicher Fixierung.
Der gefährliche Gegenstand war mir bislang neu, aber ich denke wohl auch bei Kanüle nicht wirklich als Waffe.
Drogenscreening machen wir im Rettungsdienst im Notfall mit Drugwipe.
Das mit der Luftembolie wird bei 5-10 ml Luft auch noch nicht dramatisch. Das wird im Herzen zerteilt und dann in der Lunge resorbiert und abgeatmet. Größere Mengen oder direkte Injektion ins arterielle System sind auch bei kleinen Mengen recht riskant.

Danke Euch,

Marcus

Hi Marcus!
Danke für Deine ausführliche Antwort!

Beruflich im Rettungsdienst und Sicherheitsgewerbe.
Meine Patienten sind normalerweise damit einverstanden, daß
wir spitze Gegenstände in sie stecken.

Ich finde es irgendwie logisch, daß wenn der Rettungsdienst zu mir kommt (Notfall) und mir was injiezieren will, dieses Eingreiffen kaum ablehnt wird. Denn schließlich ist es ein Notfall und meistens habe ich ja eh Schmerzen…

Sonst läuft das mit polizeilicher Fixierung.

Ist das notwendig? Wenn ja, wie oft kommt das so was vor?

Der gefährliche Gegenstand war mir bislang neu, aber ich denke
wohl auch bei Kanüle nicht wirklich als Waffe.

Die allewenigsten denken so was. Mich hat es damals auch sehr erstaunt, als ich das hörte aber dann machte es für mich irgendwie einen Sinn.

Das mit der Luftembolie wird bei 5-10 ml Luft auch noch nicht
dramatisch. Das wird im Herzen zerteilt und dann in der Lunge
resorbiert und abgeatmet. Größere Mengen oder direkte
Injektion ins arterielle System sind auch bei kleinen Mengen
recht riskant.

Ich glaube mich daran zu erinnern, daß ab 25 ml. in die Vene gespritzt unbedingt tödlich ist. (Bei Erwachsenen, denn für Kindern ist es nicht so viel notwendig). Weiter vermute ich, daß für den meisten wird es nicht allzu leicht sein, eine Vene zu erwischen, aber einen Geübter…

Danke Euch,

Marcus

Vielen Dank Dir auch und einen schönen, fast kollegialen ;o)) Gruß
Helena