Vermieter Kündigung nicht zustellbar/ ohne Rückmeldung

Liebes Forum,

angenommen, Mieter A (M) kündigt seine Wohnung bei Vermieter B (VM), per Einwurfeinschreiben, das fristgerecht eingeht (nachvollziehbar dank track and trace) und danach noch per Einschreiben mit Rückschein, das nach Ablauf der Frist zurück an den M geht, da VM es nicht abholt.

VM sei per email über beide Einschreiben informiert.

M möchte VM gern anrufen, um zu fragen, ob die Kündigung angekommen ist. Soll M dies tun oder nicht und welche Argumente könnte M anbringen, wenn VM sich ahnungslos gäbe?

M sei in Sorge, da VM bereits mit Partei aus selbem Objekt vor Gericht gewesen sei und vorgegeben habe, Kündigung der anderen Partei nicht erhalten zu haben. Jene andere Partei sandte angeblich ebenfalls ein Einschreiben zur Kündigung. Jene Misere sei in einem Vergleich geendet.

Sollte M in einem solchen Fall einfach bis kurz vor Auszug (2-3 Wochen) abwarten und dann erst den VM zwecks Wohnungsübergabe kontaktieren?

VM sei Geschäftsführer einer Firma und nur deren Adresse sei dem M bekannt und stehe im Mietvertrag.

Vielen Dank und freundliche Grüße
makimono

Auch Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt als zugestellt.Wenn es eine Firma ist , lässt sich diese doch auch persönlich besuchen ? Wenn Ängste bestehen , dann eben nochmal mit Zeugen eine Kündigung in dieser Firma abgeben.Sollte aber auch so reichen .

hi,

Wenn Ängste bestehen , dann eben nochmal
mit Zeugen eine Kündigung in dieser Firma abgeben.

wenn man schon so einen Zirkus veranstaltet sollte darauf geachtet werden, dass der Zeuge auch den Inhalt bezeugen kann.

grüße
lipi

Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.
Sicherster Weg, jetzt aber sicherlich zu spät für den gewünschten Termin: Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Kostet auch nicht die Welt und ist auch inhaltlich zweifelsfrei.

vnA

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Vermieter würde in diesem Fall weit weg wohnen, daher fiele diese Methode erst einmal weg.

M geht also davon aus, dass das Einwurfeinschreiben ausreicht und vor Gericht Bestand hätte.

Ja, nein, vielleicht. Es gibt Urteile, die besagen, daß ein Einwurfeinschreiben als Nachweis für die Zustellung reicht. Soweit sogut, aber was damit zugestellt wurde, läßt sich nicht beweisen.

Eine rechtssichere Zustellung wäre die Zustellung mittels eines Gerichtsvollziehers, der kann nicht nur die Zustellung bestätigen, sondern auch den Inhalt des Schreibens.

M soll die Kündigung mit „Einwurf durch Boten“ beim im Vertrag benannten VM wiederholen!
Danach würde ich dauerhaft nachfragen (per tel, email und post) und einen Übergabetermin vorschlagen.

Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.

das ist nicht richtig. Siehe http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_V-ZR-2482_Grund…
Zumal hier per Mail angekündigt wurde, was drin steht und vorher ein Einwurfeinschreiben gleichen Inhalts angekommen ist, wenn ich das richtig verstanden habe.

Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.

das ist nicht richtig.

Doch ist es: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-per-Einsc…

Siehe

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_V-ZR-2482_Grund…

Eine Annahmeverweigerung ist etwas anderes, als eine Hinterlegung bei Nichtantreffen des Empfängers.

Zumal hier per Mail angekündigt wurde, was drin steht und
vorher ein Einwurfeinschreiben gleichen Inhalts angekommen
ist, wenn ich das richtig verstanden habe.

Das könnte wiederum für einen Zugang sprechen

Zumal hier per Mail angekündigt wurde, was drin steht und
vorher ein Einwurfeinschreiben gleichen Inhalts angekommen
ist, wenn ich das richtig verstanden habe.

Das könnte wiederum für einen Zugang sprechen

Aber nur, wenn der Mailschreiber beweisen kann, das die Mail zuging und gelesen wurde.
Ansonsten sehe ich auch da schwarz.

Ein Link, der besagt, daß eine Hinterlegung nicht als Zustellung gilt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/EinschreibenRueckant…

Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.

das ist nicht richtig.

Doch ist es:

Nein, ist es nicht.

Wo im ersten Satz oben siehst Du eine Einschränkung? Es gibt aber eine, wie Dein eigener Link in Deinem zweiten Posting beweist. Zitat: " Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Gegenseite wußte, dass das Einschreiben den Rücktritt enthielt und nur deshalb - um einen Zugang zu vermeiden - das Schreiben bei der Post nicht abgeholt hat (bewusste Zugangsvereitelung). "

Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.

das ist nicht richtig.

Doch ist es:

Nein, ist es nicht.

Doch ist es.

Wo im ersten Satz oben siehst Du eine Einschränkung? Es gibt
aber eine, wie Dein eigener Link in Deinem zweiten Posting
beweist. Zitat: " Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die
Gegenseite wußte, dass das Einschreiben den Rücktritt enthielt
und nur deshalb - um einen Zugang zu vermeiden - das Schreiben
bei der Post nicht abgeholt hat (bewusste Zugangsvereitelung).
"

Genau, denn dann ist es ja, eine Annahmeverweigerung. Die gibt es aber laut UP nicht. Eine reine Hinterlegung gilt nicht als zugestellt, schließlich kann die Benachrichtigung verloren gegangen sein, der Empfänger im Urlaub etc.

Zitat:

Schließlich bleibt noch das Einschreiben mit Rückschein. Hier muss der Postbote den Vermieter bzw. einen Mitarbeiter der Hausverwaltung persönlich antreffen und ihm das Einschreiben übergeben, als auch einen Rückschein unterschreiben lassen. Der Rückschein geht per Post zurück an den Mieter, so dass dieser einen rechtssicheren Zugangsnachweis erhält. Trifft der Postbote allerdings niemanden an, so wird das Einschreiben sieben Tage bei der Post zur Abholung hinterlegt. Holt der Vermieter die Kündigung dann nicht ab, geht das Schreiben zurück an den Absender, eine wirksame Zustellung hat nicht stattgefunden.

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/beendigung-d…

Eine Hinterlegung gilt also nicht als zugestellt. Eine Annahmeverweigerung ist etwas anderes als eine Hinterlegung. Dein Link bezog sich auf eine Annahmeverweigerung nicht auf eine Hinterlegung.

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Hallo, ich gehe davon aus, daß Auszugstermin explizit im eingeschriebenen Kündigungsbrief genannt wurde. Am genannten Auszugstag ausziehen, die Wohnung inkl. Kellerräume usw.leergeräumt, besenrein hinterlassen und alle (auch nachgemachte) Schlüssel beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Dort kann per Aushang der Vm aufgefordert werden, sich zu melden. Es wäre gut, wenn Sie auch eine Folgeadresse angeben würden. Falls das Amtsgericht zu weit entfernt liegt, können Sie vielleicht die Schlüssel auch bei Ihrer Stadt~/Gemeindeverwaltung/Einwohnermeldeamt oder der Polzei (nachfragen!) hinterlegen. Wenn der Vm sich „unsichtbar“ macht, kann dies Ihnen nicht zur Last gelegt werden (stellen Sie sich vor, Sie würden nach Australien auswandern wollen und der Vm meldet sich nicht…). Rechtsstreite anderer Mietparteien mit dem Vm brauchen Sie nicht zu interessieren.- Gruß Achim

Hallo

Am genannten Auszugstag ausziehen

Aber: Ebenso wichtig wie der Zugang der Kündigung ist der Zugang eines Angebots mit Terminbenennung zur Rückgabe der Mietsache … durch den Mieter.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beendi…

Falls noch nicht geschehen also das noch nachholen.
Und dann am besten das Schreiben von einem Dritten durchlesen, eintüten und zur Post bringen lassen (Einwurf-Einschreiben) oder vom Dritten direkt beim Vermieter

Oder um ganz sicher zu gehen eben die erwähnte Zustellung durch Zeugen oder Zustellung durch Gerichtsvollzieher - die Rechtsprechung ist sich hinsichtlich der Zustellung Einwurfeinschreiben/Rückschein selbst nicht einig:

http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/wie-sicher-ist-…
http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immob…

Gruß Rudi

Feierabend!

Eine reine Hinterlegung gilt nicht als
zugestellt, schließlich kann die Benachrichtigung verloren
gegangen sein, der Empfänger im Urlaub etc.

Genau: kann. Wo genau steht, dass es keine Annahmeverweigerung war? Da steht diesbezüpglich genau GAR NICHTS. Und wo steht im von mir kritisierten Posting, dass es bei einer Annahmeverweigerung doch als zugestellt gelten könnte?

Und damit wie schon so oft bei Dir: Probleme mit dem Leseverstehen, aber Klappe aufreißen. Und selbstverständlich völlig uneinsichtig.
Ende der Diskussion.

PLONK!

Schlüssel beim zuständigen Amtsgericht
hinterlegen.

ganz schlechte Idee. Hinterlegen wo auch immer ist KEINE ÜBERGABE!

Lies mal das Posting von Gr. Kamphausen (http://www.juraforum.de/forum/mietrecht/wohnungsabna…) und such Dir die genannten Urteile raus.

Eine reine Hinterlegung gilt nicht als
zugestellt, schließlich kann die Benachrichtigung verloren
gegangen sein, der Empfänger im Urlaub etc.

Genau: kann. Wo genau steht, dass es keine Annahmeverweigerung
war?

Hm, wo steht denn, das es eine Annahmeverweigerung war?

Da steht diesbezüpglich genau GAR NICHTS.

Eben. Genaugenommen steht im UP:

noch per Einschreiben mit Rückschein, das nach Ablauf der Frist zurück an den M geht, da VM es nicht abholt. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4ezie

Für Dich übersetzt also: Das Einschreiben wurde hinterlegt, der Vermieter holte es nicht ab. Wird eine Annahme verweigert, wird das Schriftstück nicht hinterlegt, es geht mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an den Absender zurück.

Und wo steht im

von mir kritisierten Posting, dass es bei einer
Annahmeverweigerung doch als zugestellt gelten könnte?

Warum sollte das da stehen? Im UP steht nichts davon, das die Annahme verweigert wurde, dort steht etwas von Hinterlegung. Demzufolge war die Antwort von vna richtig, Deine war auch richtig, nur nicht für diese Frage. *Schulterzuck*

Und damit wie schon so oft bei Dir: Probleme mit dem
Leseverstehen, aber Klappe aufreißen. Und selbstverständlich
völlig uneinsichtig.

Ach wie nett, antwortet zu einer völlig anderen Frage und beleidigt dann auch noch. Naja, wenn Du meinst, das Du sich so darstellen mußt, bitte sehr.

Ende der Diskussion.

Jo, besser ist das. Blamiert hast Du Dich ja schon genug hier.

PLONK!

*Gähn*

war? Da steht diesbezüpglich genau GAR NICHTS. Und wo steht im
von mir kritisierten Posting, dass es bei einer
Annahmeverweigerung doch als zugestellt gelten könnte?

Im kritisierten Posting steht:
Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.… mehr auf http://w-w-w.ms/a4ezie

Deine Antwort darauf war:

das ist nicht richtig

und das ist falsch. Allenfalls als Ergänzung hätte Dein Post Sinn gemacht, aber so war das nichts weiter als ein wenig sinnvolles Geplauder, das würde ich an Deiner Stelle dann allerdings im Plauderbrett machen.

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Im kritisierten Posting steht:
Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.
Deine Antwort darauf war:
das ist nicht richtig
und das ist falsch.

nein. das ist richtig.
nachhilfe in logik: um nachzuweisen, dass eine behauptung falsch ist, reicht ein einziges gegenbeispiel. da kannst du noch so viele beispiele bringen, dass es in manchen fällen aber doch stimmt - die behauptung ist durch einen einzigen beweis falsifiziert (das ist ein fachausdruck aus dem wissenschaftlichen bereich, kannst du dir ergoogeln, wenn du ihn nicht verstehst).
ich habe ein beispiel gebracht. die behauptung IST FALSIFIZIERT! das bedeutet: sie ist FALSCH!

du akzeptierst das beispiel nicht? nun ja. ich weiß nicht, woran es liegt.

vielleicht weißt du gar nicht, wie der ablauf bei der zustellung oder nichtzustellung eines einschreibens eigentlich ist. nun: es wird beim empfänger geklingelt. wenn der empfänger oder ein geeigneter vertreter aufmacht, wird ihm das einschreiben gegen unterschrift ausgehändigt. wenn nicht, kommt ein zettel in den briefkasten, dass , wo und wie lange das einschreiben zur abholung bereit liegt. wo kommt nun das ‚annahme verweigert‘ her? genau: das gibt es dann, wenn der Empfänger BEKANNT GIBT, dass er das einschrieben nicht annimt. was aber passiert, wenn er es nur einfach nicht abholt? denkt eine gewisse frau oberschlau, dass der postbotre gedanken lesen kann und daher weiß, aus welchem grund das passiert? damit er diesen grund auf der rücksendung angeben kann? oder denkt frau oberschlau, dass so lange zugestellt wird, bis der empfänger endgültig ablehnt? oder hat frau oberschlau ganz einfach keinerlei ahnung und noch nie darüber nachgeacht, wie so eine zugangsvereitelung in der realität wohl ablaufen könnte?
vielleicht weißt du ja auch gar nicht, was eigentlich der kern des problems ist: eben NICHT, ob da auf der Rücksendung ‚verweigert‘ drauf steht oder nicht, sondern ob eine ZUGANGSVEREITELUNG (ich nannte das wort gerade schon, vielleicht hast du es gemerkt. auch hier wieder: ergoogel dir den begriff, wenn du ihn nicht verstehst) vorliegt. die natürlich auf völlig unterschiedliche art und weise zustande kommen kann - sogar dadurch, dass der empfänger wegen der zu erwartenden sendung einen kurzurlaub einschiebt. oder die tür nicht aufmacht. oder den briefkasten zuklebt. oder den postboten überfallen lässt. oder eben auch das einschreiben ganz einfach nicht abholt. wenn das so ist, lies mal: http://www.jurablogs.com/de/wie-sicher-einschreiben-… oder auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Zugang oder vielleicht: http://www.juraindividuell.de/artikel/rechtsgeschaef… ich hoffe nur, mit dem lesen dieser artikel hast du weniger probleme als mit denen hier im forum.

vielleicht weißt du das ja auch alles schon. aber du willst es nicht zugeben. aus bosheit. aus rechthaberei. aus dummheit, iun der hoffnung, dass es niemand merkt. um leute zu ärgern oder zu verwirren. es ist mir ein rätsel.

und mittlerweile auch egal.

Im kritisierten Posting steht:
Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt.
Deine Antwort darauf war:
das ist nicht richtig
und das ist falsch.

nein. das ist richtig.

Nö, immer noch nicht, auch wenn es Dir schwer fällt, einen Fehler einzugestehen, es ist und bleibt ein Fehler…

nachhilfe in logik: um nachzuweisen, dass eine behauptung
falsch ist, reicht ein einziges gegenbeispiel. da kannst du
noch so viele beispiele bringen, dass es in manchen fällen
aber doch stimmt - die behauptung ist durch einen einzigen
beweis falsifiziert (das ist ein fachausdruck aus dem
wissenschaftlichen bereich, kannst du dir ergoogeln, wenn du
ihn nicht verstehst).

Naja weißt Du, wenn man - wie in Deinem Fall - ein Beispiel bringt, das nicht zum geschilderten Fall passt, dann helfen auch die schönsten wissenschaftlichen Worte nichts. Falsch ist falsch - egal welche Worte Du verwendest.

ich habe ein beispiel gebracht. die behauptung IST
FALSIFIZIERT! das bedeutet: sie ist FALSCH!

Nö ist sie nicht. Eine Hinterlegung gilt als nicht zugestellt und wenn Du Dich auf den Kopf stellst und mit den Zehennägeln wackelst.

du akzeptierst das beispiel nicht? nun ja. ich weiß nicht,
woran es liegt.

Vielleicht daran, daß Du ein Beispiel für eine Annahmeverweigerung verlinkt hast, es im UP aber um eine Hinterlegung ging?

Und eine Annahmeverweigerung etwas völlig anderes, als eine Hinterlegung ist?

vielleicht weißt du gar nicht, wie der ablauf bei der
zustellung oder nichtzustellung eines einschreibens eigentlich
ist. nun: es wird beim empfänger geklingelt. wenn der
empfänger oder ein geeigneter vertreter aufmacht, wird ihm das
einschreiben gegen unterschrift ausgehändigt. wenn nicht,
kommt ein zettel in den briefkasten, dass , wo und wie lange
das einschreiben zur abholung bereit liegt. wo kommt nun das
‚annahme verweigert‘ her? genau: das gibt es dann, wenn der
Empfänger BEKANNT GIBT, dass er das einschrieben nicht annimt.

Ja super Du hast es kapiert…

was aber passiert, wenn er es nur einfach nicht abholt? denkt
eine gewisse frau oberschlau, dass der postbotre gedanken
lesen kann und daher weiß, aus welchem grund das passiert?

Nö, aber Du kannst das. Woher willst Du wissen ob er es nicht abgeholt hat, weil er damit die Annahme verweigern möchte oder ob er schlicht und ergreifend es nicht abholen kann, weil er im Urlaub/auf Geschäftsreise ist, die Benachrichtigungskarte verloren ging oder der VM im Krankenhaus liegt?

Und selbst wenn wir es wüssten, so ist Deine Antwort auf den einfachen Satz von vna, das eine Hinterlegung als nicht zugestellt gilt falsch, denn Deine Antwort bezieht sich auf eine Ausnahme, nämlich dann, wenn die Annahme verweigert wurde, was aus dem UP aber nicht hervorgeht.

damit er diesen grund auf der rücksendung angeben kann? oder
denkt frau oberschlau, dass so lange zugestellt wird, bis der
empfänger endgültig ablehnt? oder hat frau oberschlau ganz
einfach keinerlei ahnung und noch nie darüber nachgeacht, wie
so eine zugangsvereitelung in der realität wohl ablaufen
könnte?

blablabal. Nichtsweiter als sinnfreies herumgestammel um seinen eigenen Bockmist zu vertuschen…

vielleicht weißt du ja auch gar nicht, was eigentlich der kern
des problems ist: eben NICHT, ob da auf der Rücksendung
‚verweigert‘ drauf steht oder nicht, sondern ob eine
ZUGANGSVEREITELUNG (ich nannte das wort gerade schon,
vielleicht hast du es gemerkt. auch hier wieder: ergoogel dir
den begriff, wenn du ihn nicht verstehst) vorliegt. die
natürlich auf völlig unterschiedliche art und weise zustande
kommen kann - sogar dadurch, dass der empfänger wegen der zu
erwartenden sendung einen kurzurlaub einschiebt. oder die tür
nicht aufmacht. oder den briefkasten zuklebt. oder den
postboten überfallen lässt. oder eben auch das einschreiben
ganz einfach nicht abholt. wenn das so ist, lies mal:
http://www.jurablogs.com/de/wie-sicher-einschreiben-…
oder auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Zugang oder
vielleicht:
http://www.juraindividuell.de/artikel/rechtsgeschaef…
ich hoffe nur, mit dem lesen dieser artikel hast du weniger
probleme als mit denen hier im forum.

blablabal. Nichtsweiter als sinnfreies herumgestammel um seinen eigenen Bockmist zu vertuschen…

vielleicht weißt du das ja auch alles schon. aber du willst es
nicht zugeben. aus bosheit. aus rechthaberei. aus dummheit,
iun der hoffnung, dass es niemand merkt. um leute zu ärgern
oder zu verwirren. es ist mir ein rätsel.

Weißt Du, wer in einer sachlichen Diskussion beleidigend wird, wird es dann, wenn er eigentlich weiß, das er unrecht hat, dies aber nicht zugeben kann…