Hallo Tata,
die Einreichung/Zustellung der Räumungsklage ist nicht das Entscheidende, deswegen gehe ich davon aus, daß Du das erstrittene Urteil (den sog. Titel) meinst, das dem Mieter inzwischen zugestellt wurde… OK, der Knabe ist über alle Berge und wird sich vermutlich in der Wohnung nicht mehr blicken lassen.
Wie geht nun der weitere Ablauf (Zwangsraeumung der Wohnung -
wer muss anwesend sein - muss der ehemalige Mieter informiert
werden - wohin mit den noch vorhandenen Habseligkeiten).
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Ob der Mieter nun inzwischen ausgezogen ist oder nicht, bekommt das Ordnungsamt vom Amtsgericht eine Info darüber, daß eine Räumung ansteht.
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Du (oder Dein Anwalt) reichst die Angelegenheit an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge weiter, der erledigt dann alles Weitere, wobei Du um einen Kostenvorschuß für die Räumung kaum herumkommn wirst.
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Der Knabe bekommt vom Gerichtsvollzieher Post, daß die Räumung am Tag XY durchgeführt wird. Gleichzeitig wird der Mieter darüber informiert, daß
a) nicht lagerfähiger Plunder wie Pflanzen, Lebensmittelvorräte, sonstiger Dreck, etc., unverzüglich entsorgt werden,
b) evtl. noch vorhandene Möbel, etc. - sofern es nicht Speermüll ist - in der Pfandkammer auf seine Kosten eingelagert werden und dort
c) innerhalb von - falls mich nicht alles täuscht - zwei Monaten ausgelöst werden können; danach wird das Zeug verwertet (d. h. meistens versteigert); Nichtverwertbares landet auf der Mülldeponie.
Die Kosten für die Verwahrung, Entsorgung und Verwertung gehen zu Lasten des Mieters.
- Am besagten Tag rückt der Gerichtsvollzieher dann - zusammen mit Dir oder Deinem Anwalt, einem Schlosser und ein paar Zeugen (bei argen Fällen evtl. auch mit der Polizei) - an und tauscht als Erstes die Schlösser (falls der Mieter nicht auftaucht, darf das Schloß geknackt werden) aus, so daß der Mieter keine Verfügungsgewalt mehr über die Wohnung hat. Wann die Hinterlassenschaften des Mieters entsorgt werden, ist eine andere Sache.
Gruß
Renee