Arbeitsrechtliche Frage

Guten Morgen -
folgendes ist der Fall:
jemand scheidet zu Ende August aus dem Arbeitsverhältnis aus. Generell wird bei Ausscheiden anteilig das 13. Gehalt gezahlt.

Weiterhin ist folgendes Tatsache: in dem Unternehmen wird den Mitarbeitern jährlich ein gewisser Betrag in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt (dieser Betrag wird am Anfang des Jahres für die folgenden 12 Monate bezahlt).

Nun erfährt die Person, die das Unternehmen verlässt, dass von dem anteiligen 13. Gehalt der anteilige Beitrag für 4 Monate Lebensversicherung abgezogen wird. Es leuchtet dem zukünftigen Ex-Mitarbeiter nicht unbedingt ein, was das eine mit dem anderen zu tun hat. Das eine ist die Gehaltszahlung, das andere eine zusätzliche Leistung. Da dieser Mensch sich in Zukunft die LV nicht mehr leisten kann, sprich selber weiter zahlen kann, wollte er sie ruhen lassen. Mit dem anteiligen 13. GEhalt hat die Person fest gerechnet.

Ein Rückkauf der LV wird ja mit großen Verlusten verbunden sein, zumal die Person auch gar keinen Wert darauf legt, für die Monate 09-12 die Beiträge zu zahlen, geht die Person letztlich mit Verlust nach Hause.

Kann man etwas gegen diese Handhabung machen? Oder ist der Arbeitgeber berechtigt so zu handeln? Warum holt sich der Arbeitgeber nicht die zu viel geleisteten Beiträge bei der Versicherung wieder?

Über raschen Ratschlag wäre man dankbar!!!
Gruß
die Dose

Ohne den genauen Wortlaut
Hi!

Ohne den genauen Wortlaut der Vereinbarung (mit der Versicherung) wird hier niemand eine vernünftige Antwort geben können!

Oder kurz: Im Zweifel sollte man sich Rat beim Anwalt (mit allen Unterlagen) holen! Ein erstes Beratungsgespräch sollte nicht unbezahlbar sein!

LG
Guido

Hallo,
die Frage ist auf welcher Grundlage hat der AG die Lebensversicherung bezahlt.

Gibt es eine Betriebsvereinbarung, ist es eine freiwillige Leistung, hat der AG beifrüheren Gelegenheiten auf eine ganze oder anteilige Verrechnung aufmerksam gemacht?

Grüße Michael

Aufrechnung?
Hallo dosenbier,

unabhängig davon, dass meine beiden Vorredner Michael Voelkl & Guido
sicher recht haben, wenn sie sagen, dass man sich entsprechende
arbeitsvertragliche, tarifliche und innerbetriebliche Vereinbarungen
zu diesem Thema daraufhin anschauen sollte, ob es eine
Zweifelsfallsregelung gibt denke ich folgendes:

Weiterhin ist folgendes Tatsache: in dem Unternehmen wird den
Mitarbeitern jährlich ein gewisser Betrag in eine
Kapitallebensversicherung eingezahlt (dieser Betrag wird am
Anfang des Jahres für die folgenden 12 Monate bezahlt).

Nun erfährt die Person, die das Unternehmen verlässt, dass von
dem anteiligen 13. Gehalt der anteilige Beitrag für 4 Monate
Lebensversicherung abgezogen wird. Es leuchtet dem zukünftigen
Ex-Mitarbeiter nicht unbedingt ein, was das eine mit dem
anderen zu tun hat. Das eine ist die Gehaltszahlung, das
andere eine zusätzliche Leistung.

Der AG zahlt aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses im voraus
die Beiträge. Entfällt nun das Arbeitsverhältnis, entfällt der
Zahlgrund auf Seiten des AGs. Da er vorgeleistet hat (und das Geld
wohl nicht vom Versicherer zurückbekommt) verrechnet er das anteilige
13. Gehalt mit den insoweit überzahlten Beträgen. Finde ich ganz
logisch.

Die einzige Frage, die sich IMHO stellt, ist, ob die drei eingangs
erwähnten Rechtsquellen diese Verrechnung untersagen. Allerdings kann
ich mir das nicht vorstellen, denn warum sollte der AN einen solchen
Vertrauensschutz genießen dürfen?

Gruß - Jaschiii