Ganz Dringend: Mietrecht, Räumungsfristen? (lang)

Moin zusammen!

Gestern abend ereilte mich aus meinem Bekanntenkreis ein wirklich sehr dringendes Problem.

Ich möchte die Fragen hier an Euch weitergeben, ich bin mir sicher, das einige von Euch mir (wie eigentlich immer) einen kompetenten Rat geben können.

Ein Bekannter von uns hat Probleme mit seinem Vermieter. Er lebt seit über 13 Jahren zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in seiner derzeitigen Wohnung im Ostteil Berlins. Der Mietvertrag sieht wie damals im Osten üblich eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vor. Ich weiß allerdings noch nicht genau, ob das auch für den Vermieter gilt. Der Vermieter behauptet es jedenfalls. Den genauen detaillierten Mietvertrag sehe ich erst heute abend.

Das eigentliche Problem ist, das zu seiner Familie seit über fünf Jahren auch ein Hund gehört. In den dieser Zeit gab es nie Probleme mit dem Hund. Die Familie und auch der Hund sind bei allen Nachbarn im Haus eigentlich sehr beliebt. Bei allen? Naja, offensichtlich nur bei fast allen. Einer der Nachbarn hat sich jetzt beim Vermieter beschwert, er würde sich von dem Hund bedroht fühlen. Bisher war auch dem Vermieter die ganzen Jahre der Hund persönlich bekannt, es gab auch hier nie Schwierigkeiten.

Jetzt plötzlich hat der Vermieter meinen Bekannten aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen den Hund abzuschaffen, als Alternative hat der Vermieter die sofortige Kündigung der Wohnung angekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt wie schon gesagt vierzehn Tage. Mein Bekannter wurde von dieser Aufforderung quasi kalt erwischt, er hätte damit nie gerechnet. Er hat daraufhin den Vermieter schriftlich darum gebeten, von dieser Forderung Abstand zu nehmen. Einige andere Mieter haben bereits Unterschriften gesammelt, damit der Hund bleiben kann. Wie schon erwähnt, es gab noch nie Schwierigkeiten mit dem Hund.

Auf diese Schriftliche Anfrage hin kam dann als nächstes Post vom Rechtsanwalt des Vermieters, verbunden mit einer Fristsetzung. Er hat jetzt noch zehn Tage Zeit, wenn er dem nicht Folge leistet, wird ihm die Wohnung nach Ablauf dieser letzten Frist gekündigt. Bisher wurde die Kündigung aber noch nicht ausgesprochen. Der Anwalt des Vermieters begründete diese Vorgehensweise damit, das der Vermieter verpflichtet sei, für Sicherheit im Haus Sorge zu tragen und daher der Hund nicht mehr duldungsfähig sei.

Ich persönlich hielt diese Vorgehensweise zunächst für Rechtlich nicht haltbar, da der Vermieter den Hund bereits seit über fünf Jahren akzeptiert hatte und es noch nie irgendwie Probleme mit dem Hund gab. Gestern habe ich mich eines besseren belehren lassen müssen. Mein Bekannter hat bereits mit einem Rechtsanwalt gesprochen. Dieser hat nach Prüfung der Sachlage dringend empfohlen, der Aufforderung des Vermieters Folge zu leisten. Rechtlich hat der Vermieter nach der aktuellen Rechtsprechung sehr wohl die Möglichkeit, die sofortige Entfernung des Hundes zu fordern. Der Anwalt meines Bekannten hat ihm einige einschlägige Urteile der jüngeren Vergangenheit mitgegeben. Ich konnte es zunächst kaum glauben, aber allem Anschein nach sieht es wirklich so aus.

Der Grund dafür ist ganz einfach. Der Hund gehört zu einer Rasse, die in Deutschland geächtet wurde und seitens Politik und Medien zum Kampfhund gemacht wurde. Nach aktueller Rechtsprechung spielt es überhaupt keine Rolle mehr, ob von dem einzelnen, individuellen Hund eine Gefahr ausgeht. Allein die Tatsache, das der Hund zu einer indizierten Rasse gehört, rechtfertigt die Vorgehensweise des Vermieters. Völlig unrelevant dagegen ist es, das für diesen Hund ein sogenanntes Negativgutachten vorliegt und der Hund sogar erfolgreich eine Begleithundeprüfung abgelegt hat. Es spielt rechtlich auch keine Rolle, das der Vermieter in der Vergangenheit die Haltung des Hundes ausdrücklich genehmigt hatte. Nach der Rechtslage reicht die Rassezugehörigkeit des Hundes aus, um die Entfernung zu verlangen. Schöne Gerechtigkeit haben wir in Deutschland inzwischen.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Mein Bekannter hat natürlich beschlossen, sich auf gar keinen Fall von seinem Hund zu trennen. Stattdessen wird er sich mit seiner Familie eine andere Wohnung suchen und umziehen. Soweit so gut. Allerdings kostet das Zeit. Ich denke, jeder kann nachvollziehen, das man nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue Wohnung findet und einen Umzug über die Bühne bringen kann. Es muß zusätzlich ja auch darauf geachtet werden, den Kindern weiterhin einen halbwegs ertragbaren Schulweg zu gewährleisten.

Es geht also jetzt darum, Zeit zu gewinnen. Wie sieht es denn jetzt genau aus, wenn der Vermieter die Kündigung ausspricht? Ist es für den Vermieter tatsächlich möglich, die vierzehn Tage Frist durchzusetzen? Was wäre, wenn mein Bekannter dann einfach nicht sofort auszieht? Kann der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Frist einfach Zwangsräumen lassen? Wie schnell geht sowas? Ist es eventuell besser, wenn mein Bekannter jetzt von sich aus die Wohnung kündigt? Ich denke dabei daran, das er ja theoretisch jetzt die Kündigung zu einem Zeitpunkt in zwei Monaten aussprechen könnte. Kann dann der Vermieter trotzdem noch zu einem früheren Zeitpunkt den Auszug verlangen?

Welche Möglichkeiten hat also mein Bekannter jetzt, um Zeit zu gewinnen?

Ich bin Euch allen wirklich für jeden halbwegs brauchbaren Tip in dieser Sache sehr dankbar. Meinem Bekannten steht zur Zeit wirklich das Wasser bis zum Hals. Ganz besonders hilfreich wäre es, wenn ihr vielleicht irgendein Aktenzeichen oder ein Gesetz nennen könntet, das einen Gewissen Räumungsschutz verschaffen könnte. Wie gesagt, er weigert sich ja eigentlich nicht, die Wohnung zu verlassen. Er sucht einfach nur nach einer Chance, eine angemessene neue Bleibe für die Seinen zu finden. Und definitiv wird er sich (Gott sei Dank) nicht zwingen lassen, seinen Hund den Deutschen Gesetzen zu opfern.

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

Hi,

http://www.bmg.ipn.de/me/259/259-u05.htm

hier fndest Du die Antwort, der entscheidende Absatz:

„Für Mietverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Vorschriften
des BGB. Entsprechend den Regelungen der Art. 170,171 EGBGB gehen jedoch vertragliche Regelungen, die unter der
Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR geschlossen wurden, den Vorschriften des BGB insoweit vor, als sie nicht
gegen zwingendes Recht verstoßen. Dies gilt auch für die im Mietvertrag vereinbarte zweiwöchige Kündigungsfrist, soweit sie
die Kündigung des Mieters betrifft. Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Vermieters werden durch diese Vereinbarung
jedoch nicht verkürzt.

Das heisst 12 Monate für den Vermieter. Allerdings kann er natürlich unter Umständen verlangen, den Hund zu entfernen. Erfolgt das dann nicht, gibt es für den vermieter möglicherweise Wege, ohne Einhaltung der Frist zu kündigen. Aber da kenne ich mich nicht aus. Fristgemäß geht es zumindest nicht innerhalb von 14 Tagen.

Gruß,
Micha

Gruß,
Micha

Moien!

Was hältst du davon den Vermieter anzuschreiben, daß der Auszug erfolgen wird, allerdings nicht in der genannten Frist von 14 Tagen! Sollte der Vermieter nicht einen speziellen Hintergrund für sein absurdes Verhalten haben wird er sicherlich an einer vernünftigen Lösung interessiert sein.

Eine Räumungsklage - das weiß der Vermieter - kann sich teilweise über Jahre ziehen, zumal hier noch Kinder im Spiel sind, die nicht einfach auf die Straße gesetzt werden!
Er braucht sich also keine Sorgen machen, daß er kurzfristig auf die Straße gesetzt wird…

Bernd

Ergänzung zu meinem Vorredner
Moin Moin,

Die Haltung von Kleintieren (Zierfischen, Wellensittichen etc.) kann dem Mieter nicht untersagt werden.
Bei der Haltung von Haustieren wie Hunden und Katzen ist wie folgt zu differenzieren:

Im Mietvertrag ist über Tierhaltung nichts vereinbart
Teilweise wird angenommen, dass die Haltung von Hunden und Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, solange es nicht zu Belästigungen für die übrigen Mieter kommt (so z.B. LG München, WM 1958, 5; LG Mannheim, MDR 1962, 89 und für einen kleinen Hund LG Düsseldorf 29.06.1993, Az.: 24 S 90/93, WM 1993, 604). Der Mieter braucht nach dieser Rechtsmeinung den Vermieter also nicht zu fragen.

Die Gegenmeinung sieht in der nicht genehmigten Haltung eines Haustieres eine Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters, gegen die dieser sich durch das Verlangen auf Beseitigung und Unterlassung zur Wehr setzen kann.

Widerruf der Erlaubnis
Übereinstimmung besteht darin, dass der Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis nur aus wichtigem Grund erfolgen darf.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn konkrete Belästigungen durch das Tier ausgehen, oder wenn wegen der besonderen Gefährlichkeit der Tierrasse Bedenken gegen eine Tierhaltung bestehen.
Die Erlaubnis kann auch verweigert werden, wenn eine artgerechte Tierhaltung wegen der beengten Raumverhältnisse nicht möglich ist (AG Kassel 17.10.1986, Az.: 806 B 4228/86, WM 1987, 144).

Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen Voraussetzungen (LG Lüneburg, 11.11.1993, Az.: 1 S 163/93).

Weiter ist nach Ansicht des LG Hamburg (WM 1956, 532) das vertraglich festgelegte Verbot der Tierhaltung dann rechtsmissbräuchlich, wenn eine Rechtsgüterabwägung ergibt, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbots deutlich hinter den davon betroffenen Interessen des Mieters zurückbleibt, was voraussetzt, dass der Mieter auf das Halten eines Tieres angewiesen ist.

Unabhängig von der Vertragsgestaltung kann der Vermieter die Haltung eines Kampfhundes in der Mietwohnung eines Mehrparteienhauses untersagen, wenn der Halter (= Mieter) keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen. Der Mieter muss zu seiner Eignung Konkretes vortragen (LG Krefeld 17.7.1996, Az.: 2 S 89/96, WM 1996, 533). Strenger ist das LG München I (WM 1993, 699). Danach kann der Vermieter in einer Wohnanlage die Haltung von Kampfhunden in der Wohnung unabhängig von einer Eignung des Mieters untersagen.

Der Vermieter hat in diesem Fall bei Zuwiderhandlungen einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.

Die Rechtslage ist also alles andere als klar. Bei den Amtsgerichten besteht eher eine Tendenz zur großzügigen Handhabung zugunsten des Mieters. Aufgrund des niedrigen Streitwertes sind die Verfahren oft nicht berufungsfähig (vgl. z.B. LG Hamburg 14.06.1991, Az.: 311 T 71/91, WM 1993, 469: Danach ist der Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Tierhaltung (Katze in der Mietwohnung) grundsätzlich nicht berufungsfähig, da der Wert nach § 3 ZPO auf DM 1000,- festgesetzt wurde; sowie LG Hamburg 11.05.1990, Az.: 316 T 46/90, WM 1993, 477 m.w.N.).

Widerruf der Gestattung der Tierhaltung
Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung ist ein Widerruf der Tierhaltungsgestattung stets aus wichtigem Grund möglich. Dieser Anspruch ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Er besteht insbesondere bei einer Unzumutbarkeit weiterer Tierhaltung aufgrund aufgetretener nicht unerheblicher Störungen (LG Hamburg, Az.: 333 S 151/98, WM 1999, 453). Wo diese Grenze liegt, ist Sache des Einzelfalls. Das AG Hamburg war der Meinung, dass die Zumutbarkeitsgrenze erst überschritten ist, wenn es bei Begegnungen mit dem Hund zu wütendem Geknurre bzw. Angstbeißen kommt. Diese Grenze war dem Landgericht zu weit gezogen. Die Mitbewohner müssen nicht erst gebissen werden. Vorliegend handelte es sich um einen Dobermann, vor dem die übrigen Bewohner des Hauses richtig gehend Angst hatten und der auch zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten laut bellte. Auch war der Hund im Treppenhaus nicht stets angeleint.

Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Der Unterlassungsanspruch des Vermieters (§ 550 BGB) unterliegt der Verwirkung. Ist dem Vermieter also mehrere Jahre bekannt, dass der Mieter ein Tier trotz einer entgegenstehenden - wirksamen - mietvertraglichen Vereinbarung hält, und unternimmt er dagegen nichts, kann er Unterlassung nicht mehr verlangen (vgl. AG Aachen 13.03.1992, Az.: 81 C 459/91, WM 1992, 601).

Die Kenntnis des Hausmeisters oder eine über die Jahre gelegentliche beiläufige Notiznahme vom Tier durch den Prokuristen des Vermieters soll aber nicht ausreichen, um eine Gestattung der Tierhaltung oder einen Vertrauenstatbestand beim Mieter anzunehmen (AG Westerburg 23.02.1990, Az.: 2 C 1213/89, WM 1992, 600).

Wird die unberechtigte Tierhaltung vom Vermieter abgemahnt, muss er seinen Unterlassungsanspruch zur Vermeidung der Verwirkung alsbald durchsetzen (LG Düsseldorf 29.06.1993, Az.: 24 S 90/93, WM 1993, 604). Mit jedem Tag, so das Gericht, wird nämlich die Bindung des Mieters an das Tier enger und die Trennung schwerer.

Christian

2 Like

Hi,

Auch Hi,

Das heisst 12 Monate für den Vermieter. Allerdings kann er
natürlich unter Umständen verlangen, den Hund zu entfernen.
Erfolgt das dann nicht, gibt es für den vermieter
möglicherweise Wege, ohne Einhaltung der Frist zu kündigen.
Aber da kenne ich mich nicht aus. Fristgemäß geht es zumindest
nicht innerhalb von 14 Tagen.

Einen großen Dank an Dich für den Link, ist schonmal ganz interessant. Mal sehen, was ich noch so zusammen sammeln kann.

Gruß,

Selbstverständlich zurück :smile:

Der Dicke MD.

Moin Moin,

Dito :smile:

Erstmal auch an Dich Danke für Deine Mühe.

Widerruf der Erlaubnis
Übereinstimmung besteht darin, dass der Widerruf einer einmal
erteilten Erlaubnis nur aus wichtigem Grund erfolgen darf.

Es sei denn, der Hund ist indiziert :frowning:
Wird von Gerichten leider auch ohne detaillierte Begründung im Einzelfall anerkannt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn konkrete Belästigungen
durch das Tier ausgehen, oder wenn wegen der besonderen
Gefährlichkeit der Tierrasse Bedenken gegen eine Tierhaltung
bestehen.

Also Ermessensfrage.

Unabhängig von der Vertragsgestaltung kann der Vermieter die
Haltung eines Kampfhundes in der Mietwohnung eines
Mehrparteienhauses untersagen, wenn der Halter (= Mieter)
keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu
führen. Der Mieter muss zu seiner Eignung Konkretes vortragen
(LG Krefeld 17.7.1996, Az.: 2 S 89/96, WM 1996, 533).

Das ist kein Problem. Sämtliche Behördlichen Genehmigungen liegen vor.

Strenger
ist das LG München I (WM 1993, 699). Danach kann der Vermieter
in einer Wohnanlage die Haltung von Kampfhunden in der Wohnung
unabhängig von einer Eignung des Mieters untersagen.

Sowas hab ich gestern abend auch gelesen. Finde ich schlicht und einfach zum Kotzen (sorry für den Ausdruck, aber anders kann ich es nicht formulieren).

Der Vermieter hat in diesem Fall bei Zuwiderhandlungen einen
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.

Das ist mir klar. Aber die Frage ist, wie schnell kann er das durchsetzen und mit welchen Mitteln?

Die Rechtslage ist also alles andere als klar. Bei den
Amtsgerichten besteht eher eine Tendenz zur großzügigen
Handhabung zugunsten des Mieters.

Leider ist das zuständige Amtsgericht für seinen Stadtbezirk (Pankow-Weißensee) da eher anders eingestellt. Nach allem, was ich bisher weiß, sind die Richter gerade dort besonders scharf darauf, sich durch Urteile gegen Hunde hervorzutun. Ich habe gestern ein Urteil dieses Gerichts (AZ hab ich zu Hause) gelesen, nachdem für Hunde dieser Rassen überhaupt keine Begründung erforderlich ist.

Widerruf der Gestattung der Tierhaltung
Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung ist ein Widerruf
der Tierhaltungsgestattung stets aus wichtigem Grund möglich.
Dieser Anspruch ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Ob man das noch Recht nennen kann, ist mir fragwürdig. Sicherlich sehen das andere eventuell anders, aber jeder hat halt seine Meinung.

Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Der Unterlassungsanspruch des Vermieters (§ 550 BGB)
unterliegt der Verwirkung. Ist dem Vermieter also mehrere
Jahre bekannt, dass der Mieter ein Tier trotz einer
entgegenstehenden - wirksamen - mietvertraglichen Vereinbarung
hält, und unternimmt er dagegen nichts, kann er Unterlassung
nicht mehr verlangen (vgl. AG Aachen 13.03.1992, Az.: 81 C
459/91, WM 1992, 601).

Das ist interessant. Der Vermieter wußte in diesem Fall seit über fünf Jahren von dem Hund, er hatte ihn ja ausdrücklich schriftlich genehmigt. Eventuell kann man ja hier ansetzen. Allerdings befürchte ich auch hier, das es nix bringt.

Die Kenntnis des Hausmeisters oder eine über die Jahre
gelegentliche beiläufige Notiznahme vom Tier durch den
Prokuristen des Vermieters soll aber nicht ausreichen, um eine
Gestattung der Tierhaltung oder einen Vertrauenstatbestand
beim Mieter anzunehmen (AG Westerburg 23.02.1990, Az.: 2 C
1213/89, WM 1992, 600).

Schon klar, aber eine ausdrückliche Genehmigung kann ja kaum als „gelegentliche beiläufige Notiznahme“ gewertet werden.

Wird die unberechtigte Tierhaltung vom Vermieter abgemahnt,
muss er seinen Unterlassungsanspruch zur Vermeidung der
Verwirkung alsbald durchsetzen (LG Düsseldorf 29.06.1993, Az.:
24 S 90/93, WM 1993, 604). Mit jedem Tag, so das Gericht, wird
nämlich die Bindung des Mieters an das Tier enger und die
Trennung schwerer.

Das sehe ich auch so. Allerdings scheint es vor Gericht keine Rolle zu spielen. Der 5½-jährige Sohn meines Bekannten hat gesagt, wenn man ihm seinen Hund wegnimmt, dann will er aus dem Fenster springen. Laut dem Anwalt meines Bekannten spielt das aber vor Gericht wenn überhaupt nur eine winzige Rolle. In einem anderen Fall, so der Anwalt, hat der Richter wohl empfohlen, das Kind in Psychiatrische Behandlung zu geben. Ich finde diese Einstellung echt klasse.

Naja, auf jeden Fall erstmal Danke für Deine Mühe. Es sieht in diesem Fall wohl wirklich echt Sch… aus für meinen Bekannten. Wir müssen uns wohl darauf konzentrieren, schnellstmöglich eine andere Wohnung zu organisieren. Der Versuch, das Bleiben des Hundes in dieser Wohnung durchzusetzen, ist eigentlich dank der „hervorragenden“ Rechtslage zum Scheitern verurteilt. Hoffentlich finden wir noch einen Weg, die Frist so lange möglich rauszuschieben.

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

Moien!

Auch so. Hi, Bernd!

Was hältst du davon den Vermieter anzuschreiben, daß der
Auszug erfolgen wird, allerdings nicht in der genannten Frist
von 14 Tagen! Sollte der Vermieter nicht einen speziellen
Hintergrund für sein absurdes Verhalten haben wird er
sicherlich an einer vernünftigen Lösung interessiert sein.

Ich habe grad mit meinem Bekannten telefoniert und diesen Vorschlag unterbreitet. Auf die einfachsten Dinge kommt man manchmal halt einfach nicht. Aber er hat mir grad gesagt, den Versuch hat er bereits nach dem ersten Schreiben vom Vermieter unternommen. Allerdings ohne Ergebnis.

Ich habe grad auch erfahren, das möglicherweise etwas anderes dahinter steckt. Erstens hat mein Bekannter als einziger Mieter des Hauses noch einen „Ostmietvertrag“. Für den Vermieter ist dieser Vertrag echt nicht so super. Vor einigen Wochen (noch vor dem ganzen Streß) hat mein Bekannter es abgelehnt, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben. Da drängt sich mir die Vermutung auf, das der Wind eventuell aus dieser Richtung weht. So kann man seine unbequemen Mieter ja recht schnell und „sauber“ loswerden :frowning:

Eine Räumungsklage - das weiß der Vermieter - kann sich
teilweise über Jahre ziehen, zumal hier noch Kinder im Spiel
sind, die nicht einfach auf die Straße gesetzt werden!
Er braucht sich also keine Sorgen machen, daß er kurzfristig
auf die Straße gesetzt wird…

Bist Du Dir da sicher? Wo steht sowas? Das wäre meines Erachtens echt wichtig. Wenn man sich ganz sicher darauf verlassen könnte, das eine Zwangsweise Räumung nicht innerhalb von drei Monaten durchführbar ist, dann hätte man doch schon mal was greifbares in der Hand. Das würde zumindest die Zeit verschaffen, sich eine neue Wohnung zu suchen.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, könnte man es ja einfach drauf ankommen lassen. Einerseits bemüht man sich um eine neue Wohnung und organisiert alles in Ruhe. Und wenn dann alles erledigt ist, zieht man einfach um und das war´s dann. Andererseits befürchte ich einfach, das da eine Zwangsräumung doch ganz schnell möglich ist. Ich hab gestern irgendwo gelesen, das es lediglich notwendig ist, dem Betroffenen eine Ersatzwohnung zuzuweisen, damit er nicht auf der Straße landet. Dabei muß allerdings wohl keine Rücksicht auf den Hund genommen werden. Mit anderen Worten, eine andere Wohnung kann er ohne den Hund also ganz schnell bekommen, also kann er auch ganz schnell ausziehen bzw. geräumt werden.

Weißt Du vielleicht auch noch, wo ich was zum Räumungsschutz oder zur üblichen Vorgehensweise bei Wohnungsräumungen bzw. Räumungsklagen finden kann?

Muß eigentlich vor einer Zwangsräumung eine Räumungsklage eingereicht werden? Dann gibt es doch bestimmt auch wieder irgendwelche Fristen, die bei Gerichten einzuhalten sind, oder?

Hätte so eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg? Ich meine, es ist ja eigentlich keine Frage, das er ausziehen wird. Es geht ja eigentlich nur um die Zeit. Andererseits frage ich mich, ob dann vielleicht die Gefahr droht, das man versucht, zwangsweise den Hund zu entfernen. Nach all meinen sehr schlechten Erfahrungen der letzten 1½ Jahre traue ich in dieser Hinsicht den Deutschen Behörden inzwischen so ziemlich alles zu.

Fragen über Fragen. Ich danke Dir auf jeden Fall für Deine Bemühungen. Aber irgendwie hab ich immer noch nicht so richtig was greifbares. Fällt Dir also noch ein bisserl was ein? Wäre klasse.

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

Nochmal Moien ;o))

Ich habe grad auch erfahren, das möglicherweise etwas anderes
dahinter steckt. Erstens hat mein Bekannter als einziger
Mieter des Hauses noch einen „Ostmietvertrag“. Für den
Vermieter ist dieser Vertrag echt nicht so super. Vor einigen
Wochen (noch vor dem ganzen Streß) hat mein Bekannter es
abgelehnt, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben. Da
drängt sich mir die Vermutung auf, das der Wind eventuell aus
dieser Richtung weht. So kann man seine unbequemen Mieter ja
recht schnell und „sauber“ loswerden :frowning:

Warum wundert mich das nur nicht ;o(( Dachte ich mir gleich, daß der Hund nur vorgeschoben wird!

Bist Du Dir da sicher? Wo steht sowas? Das wäre meines
Erachtens echt wichtig. Wenn man sich ganz sicher darauf
verlassen könnte, das eine Zwangsweise Räumung nicht innerhalb
von drei Monaten durchführbar ist, dann hätte man doch schon
mal was greifbares in der Hand. Das würde zumindest die Zeit
verschaffen, sich eine neue Wohnung zu suchen.

Ich kenne da leider nicht alle nötigen Details, aber ein Zwangsräumung muß ja erstmal eingeklagt werden. Danach gibt es ja noch die Berufung und bei Gericht dauert halt alles seine Zeit. Ferner muß für eine Zwangsräumung ja auch ein triftiger Grund vorliegen und der exitiert nicht, wenn der Mieter eh ausziehen will. Zusätzlich glaube ich kaum (aber bei Ostverträgen möcht ich net drauf wetten), daß bei Ostverträgen die 14-Tage-Frist noch gültig ist.

Innerhalb kurzer Zeit wird er es auf jeden Fall nicht schaffen die Wohnung zu räumen!
Hier darfst du antürlich nicht vergessen, daß er ja erstmal gegen die Kündigung, d. h. die Kündigungsfrist klagen kann und das dauert ja schon ne Weile…

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, könnte man es ja
einfach drauf ankommen lassen. Einerseits bemüht man sich um
eine neue Wohnung und organisiert alles in Ruhe. Und wenn dann
alles erledigt ist, zieht man einfach um und das war´s dann.
Andererseits befürchte ich einfach, das da eine Zwangsräumung
doch ganz schnell möglich ist.

Kaum, allerdings seh ich da eher ein anderes Problem, aber dazu gleich…

Ich hab gestern irgendwo
gelesen, das es lediglich notwendig ist, dem Betroffenen eine
Ersatzwohnung zuzuweisen, damit er nicht auf der Straße
landet. Dabei muß allerdings wohl keine Rücksicht auf den Hund
genommen werden. Mit anderen Worten, eine andere Wohnung kann
er ohne den Hund also ganz schnell bekommen, also kann er auch
ganz schnell ausziehen bzw. geräumt werden.

Das wird sich auf einen Sozialfall bezogen haben. Bei „normalen“ Mietern brauch der Vermieter sich ja nicht um eine neue Wohnung kümmern, bei Sozialfällen ist die Stadt verpflichtet eine neue Wohnung zu finden, aber das interessiert hier kaum …

Weißt Du vielleicht auch noch, wo ich was zum Räumungsschutz
oder zur üblichen Vorgehensweise bei Wohnungsräumungen bzw.
Räumungsklagen finden kann?

Wart bis Francesco sich meldet, der wird mit Sicherheit mit mehr Details aufwarten können ;o)) (Eventuell auch Günter, aber bei Francesco ist fast immer Verlaß, daß auch stimmt was er sagt…)

Es
geht ja eigentlich nur um die Zeit. Andererseits frage ich
mich, ob dann vielleicht die Gefahr droht, das man versucht,
zwangsweise den Hund zu entfernen. Nach all meinen sehr
schlechten Erfahrungen der letzten 1½ Jahre traue ich in
dieser Hinsicht den Deutschen Behörden inzwischen so ziemlich
alles zu.

Auch hier dürfte auf den Klageweg erstmal Zeit zu gewinnen sein, aber das ist ne reine Vermutung…

Was den Auszug betrifft braucht er sich kaum Sorgen machen, denn die Zwangsräumung würde - falls überhaupt durchzusetzen - nicht innerhalb von drei Monaten zu schaffen sein.
Das Problem sehe ich hier allerdings (je nach Finanzlage deines Freundes) in den Kosten und da würde ich aufpassen! Wenn er Rechtsschutz hat sollten zumindest die Gerichtskosten-/Anwaltskosten kein Problem sein. (zumal die eher gering sind)
Worauf ihr aber aufpassen solltet sind die Mietfortzahlungen! Wenn die 14-Tage -Kündigungsfrist gilt ists ja kein Problem, aber wenn die "Wessi-Gesetze gelten…eventuell verlangt der Vermieter dann nach Auszug noch ne ganze Weile die Mietfortzahlung…diesbezüglich würd ich mich auf jeden Fall mal genau informieren…

Ob es Möglichkeiten gibt den Hund aus der Wohnung zu bekommen wag ich zwar zu bezweifeln (da ja auch hier Klage notwendig sein dürfte wo dann wieder Berufung möglich ist, usw…), doch da traue ich dem Staat auch vieles zu ;o(((

Bernd

Nachtrag…
nochmal ich…

Hmmm…aber irgendwas ist da noch spanisch, denn wenn er ihn eh nur loswerden will dann müßte er doch froh sein, wenn er auszieht und das freiwillig „problemfrei“ über die Bühne bringen wollen…

Bist du sicher, daß dort nicht etwas „mehr“ vorgefallen ist, was du net weißt???

Ansonsten würde ich denken, daß der Vermieter deswegen weiter Druck macht, weil er auch sicher gehen will, daß dein Fruend möglichst schnell auszieht und „einlenkt“ sobald dein Freund eine neue Wohnung incl. dem Auszugstermin präsentiert!
In diesem Falle würde ich - sobald eine andere Wohnung in Aussicht ist - den Vermieter kontaktieren mit dem Hinweis, daß eine neue Wohnung gefunden ist und der Auszug erfolgen kann, sofern der Vermieter die Kündigung zum dd.mm.yyyy akzeptiert und ab dem Datum keinerlei Mietzahlung verlangt - anch dem Motto, daß ansonsten aus finanziellen Gründen noch kein Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist möglich ist…

Bernd

Nochmal Moien ;o))

Naja, inzwischen schon fast Mahlzeit :smile:

Warum wundert mich das nur nicht ;o(( Dachte ich mir gleich,
daß der Hund nur vorgeschoben wird!

War ja eigentlich zu erwarten :frowning: Ich find es einfach ätzend, das so was möglich ist. Aber es ist halt so. Ich hab grad nochmal telefoniert. Er meint, das der Anwalt des Vermieters in einem Telefonat mit seinem Anwalt vorhin behauptet hätte, es gäbe schriftliche Beschwerden über den Hund aus dem Haus. Finde ich interessant, da alle anderen Mieter des Hauses für das Bleiben des Hundes unterschrieben haben. Alle? Naja, fast alle. Nur zwei Mietparteien nicht, davon ist eine im Urlaub und die andere? Die sind vor drei Monaten wohl erst eingezogen. Werden dann wohl diejenigen sein. Sollen angeblich mit dem Verwalter bekannt sein. Merkwürdig ist das schon.

Ich kenne da leider nicht alle nötigen Details, aber ein
Zwangsräumung muß ja erstmal eingeklagt werden. Danach gibt es
ja noch die Berufung und bei Gericht dauert halt alles seine
Zeit.

Ich weiß nicht, ob es bei dem Streitwert überhaupt berufungfähig wäre, weiter unten hab ich gesagt bekommen, es wäre nicht so. Aber Du hast sicher Recht, eine Klage dauert in D ganz schön lange.

Ferner muß für eine Zwangsräumung ja auch ein triftiger
Grund vorliegen und der exitiert nicht, wenn der Mieter eh
ausziehen will.

Interessante Betrachtungsweise. Sollte man länger drüber nachdenken.

Zusätzlich glaube ich kaum (aber bei
Ostverträgen möcht ich net drauf wetten), daß bei Ostverträgen
die 14-Tage-Frist noch gültig ist.

Doch, für den Mieter auf jeden Fall. Weiter unten (anderes Posting) wurde mir geschrieben, lediglich für den Vermieter nicht. Ich hoffe mal, das das stimmt.

Innerhalb kurzer Zeit wird er es auf jeden Fall nicht schaffen
die Wohnung zu räumen!
Hier darfst du antürlich nicht vergessen, daß er ja erstmal
gegen die Kündigung, d. h. die Kündigungsfrist klagen kann und
das dauert ja schon ne Weile…

Hat eigentlich eine Klage gegen die Kündigung aufschiebende Wirkung? Sollte eigentlich so sein, aber wissen tu ich´s net…

Bei
„normalen“ Mietern brauch der Vermieter sich ja nicht um eine
neue Wohnung kümmern, bei Sozialfällen ist die Stadt
verpflichtet eine neue Wohnung zu finden, aber das
interessiert hier kaum …

Wohl wahr. Ein Sozialfall ist mein Bekannter nicht unbedingt :smile: Er ist zwar kein Krösus, aber zum Leben reichts halt.

Wart bis Francesco sich meldet, der wird mit Sicherheit mit
mehr Details aufwarten können ;o)) (Eventuell auch Günter,
aber bei Francesco ist fast immer Verlaß, daß auch stimmt was
er sagt…)

Ich weiß, ich warte ja schon fast sehnsüchtig auf Francesco´s Posting! Wobei ich der Vollständigkeit halber auch sagen muß, das auf die Posting´s von Günter auch (fast?) immer Verlaß ist :smile:)

Auch hier dürfte auf den Klageweg erstmal Zeit zu gewinnen
sein, aber das ist ne reine Vermutung…

Ich hoffe echt, das das hinhaut.

Was den Auszug betrifft braucht er sich kaum Sorgen machen,
denn die Zwangsräumung würde - falls überhaupt durchzusetzen -
nicht innerhalb von drei Monaten zu schaffen sein.

Hoffentlich nicht. Ich kann es mir ja auch kaum vorstellen. Mir wäre aber echt wohler, wenn ich da was greifbares in Richtung vorgeschriebener Fristen etc. hätte…

Das Problem sehe ich hier allerdings (je nach Finanzlage
deines Freundes) in den Kosten und da würde ich aufpassen!
Wenn er Rechtsschutz hat sollten zumindest die
Gerichtskosten-/Anwaltskosten kein Problem sein. (zumal die
eher gering sind)

Rechtsschutz hat er nich, der Anwalt hat schon ganz schön kassiert. Aber wenn´s was bringt, wäre es egal. Notfalls würden wir im Bekanntenkreis zusammenlegen.

Worauf ihr aber aufpassen solltet sind die Mietfortzahlungen!
Wenn die 14-Tage -Kündigungsfrist gilt ists ja kein Problem,
aber wenn die "Wessi-Gesetze gelten…eventuell verlangt der
Vermieter dann nach Auszug noch ne ganze Weile die
Mietfortzahlung…diesbezüglich würd ich mich auf jeden Fall
mal genau informieren…

Mietfortzahlung dürfte nicht in Frage kommen, da wir davon ausgehen, das seinerseits auf jeden Fall die 14-Tage-Frist gilt.

Ob es Möglichkeiten gibt den Hund aus der Wohnung zu bekommen
wag ich zwar zu bezweifeln (da ja auch hier Klage notwendig
sein dürfte wo dann wieder Berufung möglich ist, usw…),
doch da traue ich dem Staat auch vieles zu ;o(((

Naja, da gibt es dieses perverse Bundesgesetz, das den Grünen Männchen quasi den Zutritt zur Wohnung und das Recht zur Beschlagnahme gibt. Dazu reicht es eigentlich aus, wenn irgendwer ihm unterstellt, der Hund hätte was böses getan und deswegen Anzeige erstattet. Aber ich will nicht den Teufel an die Wand malen, soweit wird hoffentlich keiner gehen.

Jedenfalls nochmal großes Danke in Deine Richtung. Ich werd jetzt mal warten, ob sich Francesco auch noch meldet.

Erstmal noch einen schönen Tag.

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

PS: Wenn Dir noch was einfällt, immer raus damit. Hier soll keiner an seinen Gedanken ersticken müssen :smile:

Hi,

auch wenn sich das jetzt blöd anhört habt ihr es schonmal mit dem Mieterschutzbund bzw. Mieterverein versucht?

Grüße,

Chris

Hi,

Auch Hi!

auch wenn sich das jetzt blöd anhört habt ihr es schonmal mit
dem Mieterschutzbund bzw. Mieterverein versucht?

Also ohne das ich das jetzt persönlich bestätigen könnte, mein Bekannter hat wohl dort zuerst angefragt. Die haben zu ihm gesagt, er soll doch einfach den Hund abschaffen. „Mit diesen Tölen haben sie doch eh nur Probleme“, das war wohl die sehr hilfreiche Aussage von dort.

Ich glaube nicht, das ich das jetzt weiter kommentieren will.

Trotzdem Danke für den Tip.

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

nochmal ich…

Hihi, ich hab dieses Posting von Dir zu spät gesehen. Bin halt manchmal blind :smile:

Hmmm…aber irgendwas ist da noch spanisch, denn wenn er ihn eh
nur loswerden will dann müßte er doch froh sein, wenn er
auszieht und das freiwillig „problemfrei“ über die Bühne
bringen wollen…

Bist du sicher, daß dort nicht etwas „mehr“ vorgefallen ist,
was du net weißt???

Ich gehe nicht davon aus. Wie ich schon sagte, es soll angeblich ´ne Beschwerde aus dem Haus geben. Das ist ja vielleicht möglich, allerdings könnte ich schwören, das das nur pro forma ist. Ich kenne die Leute und vor allem den Hund. Der ist so blöd, der kann keiner Fliege was zu leide tun. Eigentlich ist die einzige Gefahr, die von diesem Hund ausgeht, die, das er jemand zu Tode schmust :smile:
Wenn er dazu nicht grad zu müde ist.

Ansonsten würde ich denken, daß der Vermieter deswegen weiter
Druck macht, weil er auch sicher gehen will, daß dein Fruend
möglichst schnell auszieht und „einlenkt“ sobald dein Freund
eine neue Wohnung incl. dem Auszugstermin präsentiert!

Ich hab schon überlegt, ob nicht vielleicht der Vermieter da jemand anders kennt, der gern in der Gegend wohnen würde. Aber das ist alles spekulativ…

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, das der Vermieter wieder „einlenkt“. Der derzeitig veranstaltete „Zirkus“ macht dann eigentlich kaum Sinn. Anderseits könnte er ja beabsichtigen, meinen Bekannten so zu einem „neuen“ Mietvertrag zu zwingen. Aber wie gesagt, Spekulatius…

Nochmal Greetz usw.

Der Dicke MD.

Nochmal Moien ;o))

Naja, inzwischen schon fast Mahlzeit :smile:

Warum wundert mich das nur nicht ;o(( Dachte ich mir gleich,
daß der Hund nur vorgeschoben wird!

War ja eigentlich zu erwarten :frowning: Ich find es einfach ätzend,
das so was möglich ist. Aber es ist halt so. Ich hab grad
nochmal telefoniert. Er meint, das der Anwalt des Vermieters
in einem Telefonat mit seinem Anwalt vorhin behauptet hätte,
es gäbe schriftliche Beschwerden über den Hund aus dem Haus.
Finde ich interessant, da alle anderen Mieter des Hauses für
das Bleiben des Hundes unterschrieben haben. Alle? Naja, fast
alle. Nur zwei Mietparteien nicht, davon ist eine im Urlaub
und die andere? Die sind vor drei Monaten wohl erst
eingezogen. Werden dann wohl diejenigen sein. Sollen angeblich
mit dem Verwalter bekannt sein. Merkwürdig ist das schon.

Das könnte aber noch eine gute Hilfe sein, falls es zum Prozeß kommt.

Ich kenne da leider nicht alle nötigen Details, aber ein
Zwangsräumung muß ja erstmal eingeklagt werden. Danach gibt es
ja noch die Berufung und bei Gericht dauert halt alles seine
Zeit.

Ich weiß nicht, ob es bei dem Streitwert überhaupt
berufungfähig wäre, weiter unten hab ich gesagt bekommen, es
wäre nicht so. Aber Du hast sicher Recht, eine Klage dauert in
D ganz schön lange.

Ferner muß für eine Zwangsräumung ja auch ein triftiger
Grund vorliegen und der exitiert nicht, wenn der Mieter eh
ausziehen will.

Interessante Betrachtungsweise. Sollte man länger drüber
nachdenken.

Zusätzlich glaube ich kaum (aber bei
Ostverträgen möcht ich net drauf wetten), daß bei Ostverträgen
die 14-Tage-Frist noch gültig ist.

Doch, für den Mieter auf jeden Fall. Weiter unten (anderes
Posting) wurde mir geschrieben, lediglich für den Vermieter
nicht. Ich hoffe mal, das das stimmt.

Innerhalb kurzer Zeit wird er es auf jeden Fall nicht schaffen
die Wohnung zu räumen!
Hier darfst du antürlich nicht vergessen, daß er ja erstmal
gegen die Kündigung, d. h. die Kündigungsfrist klagen kann und
das dauert ja schon ne Weile…

Hat eigentlich eine Klage gegen die Kündigung aufschiebende
Wirkung? Sollte eigentlich so sein, aber wissen tu ich´s
net…

Naja, wie soll man eine Zwangsräumung veranlassen, wenn die Kündigung nicht wirksam ist??? Wer das in drei Monaten alles schaffen will muß schon der Bruder vom Richter sein ;o)

Wart bis Francesco sich meldet, der wird mit Sicherheit mit
mehr Details aufwarten können ;o)) (Eventuell auch Günter,
aber bei Francesco ist fast immer Verlaß, daß auch stimmt was
er sagt…)

Ich weiß, ich warte ja schon fast sehnsüchtig auf Francesco´s
Posting! Wobei ich der Vollständigkeit halber auch sagen muß,
das auf die Posting´s von Günter auch (fast?) immer Verlaß ist

-))

Naja, größtenteils, aber wenn jemand Fehler nicht zugeben kann weiß man nie, obs nu richtig ist ;o))

Auch hier dürfte auf den Klageweg erstmal Zeit zu gewinnen
sein, aber das ist ne reine Vermutung…

Ich hoffe echt, das das hinhaut.

Was den Auszug betrifft braucht er sich kaum Sorgen machen,
denn die Zwangsräumung würde - falls überhaupt durchzusetzen -
nicht innerhalb von drei Monaten zu schaffen sein.

Hoffentlich nicht. Ich kann es mir ja auch kaum vorstellen.
Mir wäre aber echt wohler, wenn ich da was greifbares in
Richtung vorgeschriebener Fristen etc. hätte…

Das Problem sehe ich hier allerdings (je nach Finanzlage
deines Freundes) in den Kosten und da würde ich aufpassen!
Wenn er Rechtsschutz hat sollten zumindest die
Gerichtskosten-/Anwaltskosten kein Problem sein. (zumal die
eher gering sind)

Rechtsschutz hat er nich, der Anwalt hat schon ganz schön
kassiert. Aber wenn´s was bringt, wäre es egal. Notfalls
würden wir im Bekanntenkreis zusammenlegen.

Ich glaube kaum, daß der Vermieter so schnell groß Klagen einreicht, wenn dein Freund eh auszieht…vorausgesetzt es ist nichts anderes passiert…

Mietfortzahlung dürfte nicht in Frage kommen, da wir davon
ausgehen, das seinerseits auf jeden Fall die 14-Tage-Frist
gilt.

Wenigstens das ist erfreulich, dann dürfte ihm ja eigentlich net mehr allzuviel passieren können - vorausgesetzt er findet ne neue Wohnung…

Ob es Möglichkeiten gibt den Hund aus der Wohnung zu bekommen
wag ich zwar zu bezweifeln (da ja auch hier Klage notwendig
sein dürfte wo dann wieder Berufung möglich ist, usw…),
doch da traue ich dem Staat auch vieles zu ;o(((

Naja, da gibt es dieses perverse Bundesgesetz, das den Grünen
Männchen quasi den Zutritt zur Wohnung und das Recht zur
Beschlagnahme gibt. Dazu reicht es eigentlich aus, wenn
irgendwer ihm unterstellt, der Hund hätte was böses getan und
deswegen Anzeige erstattet. Aber ich will nicht den Teufel an
die Wand malen, soweit wird hoffentlich keiner gehen.

Naja, find ich ja an sich auch ok und Mißbrauch ist bei vielen Gesetzen leider möglich ;o(

Dann gib mal Bescheid wies weitergeht ;o))

Bernd

Da bin ich wieder ;o))))
Gibt in Berlin odhc bestimmt mehrere Vereine…da läuf tbestimmt net bei allen solche Gesochs rum…

Bernd

Hi,

War ja eigentlich zu erwarten :frowning: Ich find es einfach ätzend,
das so was möglich ist. Aber es ist halt so. Ich hab grad
nochmal telefoniert. Er meint, das der Anwalt des Vermieters
in einem Telefonat mit seinem Anwalt vorhin behauptet hätte,
es gäbe schriftliche Beschwerden über den Hund aus dem Haus.
Finde ich interessant, da alle anderen Mieter des Hauses für
das Bleiben des Hundes unterschrieben haben. Alle? Naja, fast
alle. Nur zwei Mietparteien nicht, davon ist eine im Urlaub
und die andere? Die sind vor drei Monaten wohl erst
eingezogen. Werden dann wohl diejenigen sein. Sollen angeblich
mit dem Verwalter bekannt sein. Merkwürdig ist das schon.

Nachtigall ich hör Dich singen, wenn es doch soviele schriftliche Beschwerden gibt, dann soll der Vermieter bzw. sein Anwalt die doch mal vorlegen.

Grüße,

Chris

Mahlzeit,

Hi,

Auch Hi!

auch wenn sich das jetzt blöd anhört habt ihr es schonmal mit
dem Mieterschutzbund bzw. Mieterverein versucht?

Also ohne das ich das jetzt persönlich bestätigen könnte, mein
Bekannter hat wohl dort zuerst angefragt. Die haben zu ihm
gesagt, er soll doch einfach den Hund abschaffen. „Mit diesen
Tölen haben sie doch eh nur Probleme“, das war wohl die sehr
hilfreiche Aussage von dort.

Es gibt solche und solche, genau wie es gute und Schlechte Ärzte gibt.

Versuche es doch mal hier: http://www.mieterschutzbund.de

Ich glaube nicht, das ich das jetzt weiter kommentieren will.

Trotzdem Danke für den Tip.

Gern geschehen

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

Grüße,

Chris

Hi,

Hi Again :smile:

Nachtigall ich hör Dich singen,

Ich finde, das ist ein ganz übler Gesang :smile:
Aber hast natürlich Recht.

wenn es doch soviele
schriftliche Beschwerden gibt, dann soll der Vermieter bzw.
sein Anwalt die doch mal vorlegen.

Ist ja leider gar nicht notwendig :frowning:
Wäre nur schmückendes Beiwerk. Für die Forderung des Vermieters reicht in D die Tatsache der Rassezugehörigkeit. Auch auf die Gefahr, das ich jetzt hier von irgendwem eine rüber krieg, sag ich mal: Das mit den Rasse-Problemen ist irgendwie für D typisch :frowning: Wo kämen wir denn hin, wenn man jedem erst mal seine Schuld nachweisen müßte? Das wäre ja mal was intelligentes.

Nix für ungut. Ich bin im Moment nur mal wieder sehr gefrustet wegen diesem Thema :frowning:

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

Moin Moin,

Die Haltung von Kleintieren (Zierfischen, Wellensittichen
etc.) kann dem Mieter nicht untersagt werden.
Bei der Haltung von Haustieren wie Hunden und Katzen ist wie
folgt zu differenzieren:

Im Mietvertrag ist über Tierhaltung nichts vereinbart
Teilweise wird angenommen, dass die Haltung von Hunden und
Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört,
solange es nicht zu Belästigungen für die übrigen Mieter kommt
(so z.B. LG München, WM 1958, 5; LG Mannheim, MDR 1962, 89 und
für einen kleinen Hund LG Düsseldorf 29.06.1993, Az.: 24 S
90/93, WM 1993, 604). Der Mieter braucht nach dieser
Rechtsmeinung den Vermieter also nicht zu fragen.

Hallo Christian,

diese Urteile bis 1995 sind alle bereits durch neue Rechtssprechung überholt. Grundsätzlich muss der Vermieter Tierhaltung genehmigen. Er kann darüber hinaus sogar verlangen, dass ein en Versicheurng abgeschlossen wird, die Schäden durch Tierhaltung ersetzt, wenn er der Tierhaltung zustimmt. Nur in Fällen - wie Behinderung, Blinde , ist Tierhaltung zu erlauben, ohne Einschränkung, in auftretenden Fällen psychischer Erkrankungen kann es nachträglich erforderlich werden, dass Tierhaltung bewilligt werden muss.

Die Gegenmeinung sieht in der nicht genehmigten Haltung eines
Haustieres eine Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters,
gegen die dieser sich durch das Verlangen auf Beseitigung und
Unterlassung zur Wehr setzen kann.

Widerruf der Erlaubnis
Übereinstimmung besteht darin, dass der Widerruf einer einmal
erteilten Erlaubnis nur aus wichtigem Grund erfolgen darf.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn konkrete Belästigungen
durch das Tier ausgehen, oder wenn wegen der besonderen
Gefährlichkeit der Tierrasse Bedenken gegen eine Tierhaltung
bestehen.

Diese Gefährlichkeit muss jedoch behördkich nachgewiesen sein.

Die Erlaubnis kann auch verweigert werden, wenn eine
artgerechte Tierhaltung wegen der beengten Raumverhältnisse
nicht möglich ist (AG Kassel 17.10.1986, Az.: 806 B 4228/86,
WM 1987, 144).

Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten
Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter
auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber
hinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen
Voraussetzungen (LG Lüneburg, 11.11.1993, Az.: 1 S 163/93).

Weiter ist nach Ansicht des LG Hamburg (WM 1956, 532) das
vertraglich festgelegte Verbot der Tierhaltung dann
rechtsmissbräuchlich, wenn eine Rechtsgüterabwägung ergibt,
dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbots
deutlich hinter den davon betroffenen Interessen des Mieters
zurückbleibt, was voraussetzt, dass der Mieter auf das Halten
eines Tieres angewiesen ist.

Unabhängig von der Vertragsgestaltung kann der Vermieter die
Haltung eines Kampfhundes in der Mietwohnung eines
Mehrparteienhauses untersagen, wenn der Halter (= Mieter)
keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu
führen. Der Mieter muss zu seiner Eignung Konkretes vortragen
(LG Krefeld 17.7.1996, Az.: 2 S 89/96, WM 1996, 533). Strenger
ist das LG München I (WM 1993, 699). Danach kann der Vermieter
in einer Wohnanlage die Haltung von Kampfhunden in der Wohnung
unabhängig von einer Eignung des Mieters untersagen.

Der Vermieter hat in diesem Fall bei Zuwiderhandlungen einen
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.

Die Rechtslage ist also alles andere als klar. Bei den
Amtsgerichten besteht eher eine Tendenz zur großzügigen
Handhabung zugunsten des Mieters.

Also ich habe aus der Praxis eine ganz andere Erfahrung, wer keine Zustimmung hat, wird hier bei uns in der Region grundsätzlich zur Entfernung verurteilt.

Aufgrund des niedrigen

Streitwertes sind die Verfahren oft nicht berufungsfähig (vgl.
z.B. LG Hamburg 14.06.1991, Az.: 311 T 71/91, WM 1993, 469:
Danach ist der Rechtsstreit um die Zulässigkeit der
Tierhaltung (Katze in der Mietwohnung) grundsätzlich nicht
berufungsfähig, da der Wert nach § 3 ZPO auf DM 1000,-
festgesetzt wurde; sowie LG Hamburg 11.05.1990, Az.: 316 T
46/90, WM 1993, 477 m.w.N.).

Das Problem war ein Einzelfall, es wird sonst dadurch gelöst, dass der Streitwert einfach höher angesetzt wird.

Widerruf der Gestattung der Tierhaltung
Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung ist ein Widerruf
der Tierhaltungsgestattung stets aus wichtigem Grund möglich.
Dieser Anspruch ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Er besteht insbesondere bei einer Unzumutbarkeit weiterer
Tierhaltung aufgrund aufgetretener nicht unerheblicher
Störungen (LG Hamburg, Az.: 333 S 151/98, WM 1999, 453). Wo
diese Grenze liegt, ist Sache des Einzelfalls. Das AG Hamburg
war der Meinung, dass die Zumutbarkeitsgrenze erst
überschritten ist, wenn es bei Begegnungen mit dem Hund zu
wütendem Geknurre bzw. Angstbeißen kommt. Diese Grenze war dem
Landgericht zu weit gezogen. Die Mitbewohner müssen nicht erst
gebissen werden. Vorliegend handelte es sich um einen
Dobermann, vor dem die übrigen Bewohner des Hauses richtig
gehend Angst hatten und der auch zu verschiedenen Tag- und
Nachtzeiten laut bellte. Auch war der Hund im Treppenhaus
nicht stets angeleint.

Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Der Unterlassungsanspruch des Vermieters (§ 550 BGB)
unterliegt der Verwirkung. Ist dem Vermieter also mehrere
Jahre bekannt, dass der Mieter ein Tier trotz einer
entgegenstehenden - wirksamen - mietvertraglichen Vereinbarung
hält, und unternimmt er dagegen nichts, kann er Unterlassung
nicht mehr verlangen (vgl. AG Aachen 13.03.1992, Az.: 81 C
459/91, WM 1992, 601).

Die Kenntnis des Hausmeisters oder eine über die Jahre
gelegentliche beiläufige Notiznahme vom Tier durch den
Prokuristen des Vermieters soll aber nicht ausreichen, um eine
Gestattung der Tierhaltung oder einen Vertrauenstatbestand
beim Mieter anzunehmen (AG Westerburg 23.02.1990, Az.: 2 C
1213/89, WM 1992, 600).

Wird die unberechtigte Tierhaltung vom Vermieter abgemahnt,
muss er seinen Unterlassungsanspruch zur Vermeidung der
Verwirkung alsbald durchsetzen (LG Düsseldorf 29.06.1993, Az.:
24 S 90/93, WM 1993, 604). Mit jedem Tag, so das Gericht, wird
nämlich die Bindung des Mieters an das Tier enger und die
Trennung schwerer.

Christian

Bitte beachten, dass viele Urteile in der Zwischenzeit durch neue Urteile überholt und - jeder Fall für sich genommen gesehen werden muss - ausserdem sind Urteile von AGs nur bedingt anzuwenden und haben keine bindende Wirkung, während Urteile der LGs einen Hinweis- und Beweischarakter haben, OLGS sind dagegen ob Urteil oder RE wie auch die Entscheidungen des BGH bundesweit bindend.

Gruss Günter

1 Like

Hallo Dicker,

Ein Bekannter von uns hat Probleme mit seinem Vermieter. Er
lebt seit über 13 Jahren zusammen mit seiner Frau und seinen
beiden Kindern in seiner derzeitigen Wohnung im Ostteil
Berlins. Der Mietvertrag sieht wie damals im Osten üblich eine
Kündigungsfrist von 14 Tagen vor. Ich weiß allerdings noch
nicht genau, ob das auch für den Vermieter gilt.

Diese Frist gilt für den Mieter (Kammergericht Berlin RE WM 98,149). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von kürzeren Kündigungsfristen für den Vermieter wie die gesetzlichen Fristen ist unwirksam.

Der Vermieter

behauptet es jedenfalls. Den genauen detaillierten Mietvertrag
sehe ich erst heute abend.

Das eigentliche Problem ist, das zu seiner Familie seit über
fünf Jahren auch ein Hund gehört. In den dieser Zeit gab es
nie Probleme mit dem Hund. Einer der Nachbarn
hat sich jetzt beim Vermieter beschwert, er würde sich von dem
Hund bedroht fühlen. Bisher war auch dem Vermieter die ganzen
Jahre der Hund persönlich bekannt, es gab auch hier nie
Schwierigkeiten.

Dann liegt hier eine stillschweigende Zustimmung zur Tierhaltung vor, die, soll sie widerrufen werden, konkret mit Angaben zu begründen ist, worin die Gefährdung bestehen soll. Eine blosse Aufforderung, ein Tier zu entfernen, weil sich jemand angelich bedroht fühlt, ist nichtig, wenn hierbei nicht der Grund erklärt wird, worin die Bedrohung besteht.

Jetzt plötzlich hat der Vermieter meinen Bekannten
aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen den Hund
abzuschaffen, als Alternative hat der Vermieter die sofortige
Kündigung der Wohnung angekündigt.

Also, da ist was faul. Kann es sein, dass der Vermieter mehr Miete will ?

Die Kündigungsfrist beträgt

wie schon gesagt vierzehn Tage. Mein Bekannter wurde von
dieser Aufforderung quasi kalt erwischt, er hätte damit nie
gerechnet. Er hat daraufhin den Vermieter schriftlich darum
gebeten, von dieser Forderung Abstand zu nehmen.

Auf diese Schriftliche Anfrage hin kam dann als nächstes Post
vom Rechtsanwalt des Vermieters, verbunden mit einer
Fristsetzung.

Wie begründet der Anwalt die Aufforderung, welche Beweise legt er vor ?

Er hat jetzt noch zehn Tage Zeit, wenn er dem

nicht Folge leistet, wird ihm die Wohnung nach Ablauf dieser
letzten Frist gekündigt.

Hier kann es sich letztlich nur um eine nicht wirksame fristlose Kündigung handeln. Eine „normale“ Kündigung ist hier völlig ausgeschlossen.

Bisher wurde die Kündigung aber noch

nicht ausgesprochen. Der Anwalt des Vermieters begründete
diese Vorgehensweise damit, das der Vermieter verpflichtet
sei, für Sicherheit im Haus Sorge zu tragen und daher der Hund
nicht mehr duldungsfähig sei.

Er muss zuerst einmal darlegen, weshalb die Sicherheit nicht gewährleistet ist und weshalb er glaubt (sein Mandant) dass durch die weitere Tierhaltung, ausgerechnet jetzt die Sicherheit nicht mehr gewährleistet sein soll.

Ich persönlich hielt diese Vorgehensweise zunächst für
Rechtlich nicht haltbar, da der Vermieter den Hund bereits
seit über fünf Jahren akzeptiert hatte und es noch n
irgendwie Probleme mit dem Hund gab. Gestern habe ich mich
eines besseren belehren lassen müssen. Mein Bekannter hat
bereits mit einem Rechtsanwalt gesprochen. Dieser hat nach
Prüfung der Sachlage dringend empfohlen, der Aufforderung des
Vermieters Folge zu leisten. Rechtlich hat der Vermieter nach
der aktuellen Rechtsprechung sehr wohl die Möglichkeit, die
sofortige Entfernung des Hundes zu fordern. Der Anwalt meines
Bekannten hat ihm einige einschlägige Urteile der jüngeren
Vergangenheit mitgegeben.

Nun, es gibt zur Tierhaltung eine Reihe von Urteilen, Christian hat Dir bereits einige Urteile gepostet, aber, die AG-Urteile sind nicht bindendend, die LG-Urteile nur bedingt in anderen Verfahren zu verwenden udn es kommt auf den Einzelfall an. Hier ist es aber so, dass bisher für diesen Hund Tierhaltung erlaubt, zumindest geduldet wurde und das Verbot sich nun nicht gegen ein anderes Tier richten soll, sondern gegen das bisher nicht aufgefallene Tier. Und hier ist die Rechtslage auf Seite Deines Bekannten. Klar wäre die Sache, wenn Dein bekannter Tierhaltung erlaubt bekam für einen Hund, dieser gestorben ist und er sich dann einen Hund angeschafft hätte, der unter die Kampfhundeverordnung fällt. Dem ist aber nicht so. Hier ist auch der Ansatzpunkt für eine Erwiderung an den Anwalt der Gegenseite.

Ich konnte es zunächst kaum glauben,

aber allem Anschein nach sieht es wirklich so aus.

Der Grund dafür ist ganz einfach. Der Hund gehört zu einer
Rasse, die in Deutschland geächtet wurde und seitens Politik
und Medien zum Kampfhund gemacht wurde. Nach aktueller
Rechtsprechung spielt es überhaupt keine Rolle mehr, ob von
dem einzelnen, individuellen Hund eine Gefahr ausgeht. Allein
die Tatsache, das der Hund zu einer indizierten Rasse gehört,
rechtfertigt die Vorgehensweise des Vermieters.

Richtig ist, dass ein Vermieter die Tierhaltung untersagen kann, wenn er hierzu trifftige Gründe hat. Das LG Nürnberg-Fürth hat hier zwar in der Haltung eines Bullterriers einen trifftigen Grund gesehen, ebenso auch das LG Hamuburg bei einem Dobermann. Es wird aber auf trifftige Gründe abgestimmt, alleine also die Anwesenheit oder eine jahrelange Unauffälligkeit ist aus
diesseitiger Sicht nicht als trifftigen Grund zu bewerten.

Völlig

unrelevant dagegen ist es, das für diesen Hund ein sogenanntes
Negativgutachten vorliegt und der Hund sogar erfolgreich eine
Begleithundeprüfung abgelegt hat. Es spielt rechtlich auch
keine Rolle, das der Vermieter in der Vergangenheit die
Haltung des Hundes ausdrücklich genehmigt hatte. Nach der
Rechtslage reicht die Rassezugehörigkeit des Hundes aus, um
die Entfernung zu verlangen. Schöne Gerechtigkeit haben wir in
Deutschland inzwischen.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Mein Bekannter hat
natürlich beschlossen, sich auf gar keinen Fall von seinem
Hund zu trennen. Stattdessen wird er sich mit seiner Familie
eine andere Wohnung suchen und umziehen. Soweit so gut.
Allerdings kostet das Zeit. Ich denke, jeder kann
nachvollziehen, das man nicht innerhalb von zwei Wochen eine
neue Wohnung findet und einen Umzug über die Bühne bringen
kann. Es muß zusätzlich ja auch darauf geachtet werden, den
Kindern weiterhin einen halbwegs ertragbaren Schulweg zu
gewährleisten.

Sinnvoll mit dem Anwalt der Gegenseite eine Vereinbarung schliessen mit dem Ziel zu einem bestimmten Termin auszuziehen.

Es geht also jetzt darum, Zeit zu gewinnen. Wie sieht es denn
jetzt genau aus, wenn der Vermieter die Kündigung ausspricht?

Zuerst einmal der Kündigung widersprechen und nach § 574 BGB damit begründen, dass eine „besondere Härte“ vorliegt.

Ist es für den Vermieter tatsächlich möglich, die vierzehn
Tage Frist durchzusetzen?

Nein, ist nicht möglich.

Was wäre, wenn mein Bekannter dann

einfach nicht sofort auszieht? Kann der Vermieter die Wohnung
nach Ablauf der Frist einfach Zwangsräumen lassen?

Nein, eine Zwangsräumung bedarf stets zuvor einer gerichtlichen Entscheidung.

Wie schnell

geht sowas?

Ca. 4 Wochen vom Antrag bis sich das Gericht meldet, dann etwa noichmals 6-8 Wochen bis zum 1. Termin. Sodann dauert es meist nochmals bis 8 Wochen. Das sollte aber nicht eingegangen werden, wenn Dein Bekannter ohnehin sich was anderes suchen will. Die Kosten rechnen sich nicht aus der Tierhaltung, sondern im Rahmen einer Kündigungsklage nach der Höhe der Jahresmiete.

Ist es eventuell besser, wenn mein Bekannter jetzt

von sich aus die Wohnung kündigt? Ich denke dabei daran, das
er ja theoretisch jetzt die Kündigung zu einem Zeitpunkt in
zwei Monaten aussprechen könnte. Kann dann der Vermieter
trotzdem noch zu einem früheren Zeitpunkt den Auszug
verlangen? Nein

Noch einfacher wäre es, sich auf einen gemeinsamen Termin zu einigen. Das bedeutet, es wird ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag zum xx.xx.xxxx abgeschlossen.

Welche Möglichkeiten hat also mein Bekannter jetzt, um Zeit zu
gewinnen?

Ich biete Deinem Bekannten an, mich im Büro/Kanzlei oder am Abend daheim anzurufen. Oder mir über www-Experten-Auskünfte genauere Hinweise zu geben, dann werde ich meine Telefon-Nr. aus dem Büro mitteilen und der Vorgang kann direkt besprochen werden. Er kann mir dann auch den Mietvertrag faxen. Möchte hier nicht unsere Büro-/Kanzlei Nr. öffentlich machen. Auskunft kostenlos.

Gruss Günter