a.A.: Levay
Da mich bisher keine Antwort überzeugen konnte, hier meine eigene Auffassung:
Als Tatobjekt haben wir es unzweifelhaft mit einer fremden beweglichen Sache zu tun. Durch das Austrinken dürfte auch eine Wegnahme vorliegen. Insoweit besteht Vorsatz.
Die Absicht der Zueignung ist gegeben. Fraglich ist nun, ob diese (beabsichtigte) Zueignung objektiv (!) rechtswidrig wäre. Die Rechtswidrigkeit ist insoweit nicht etwa das allgemeine Verbrechensmerkmal, sondern ein (normatives) Tastbestandsmerkmal. M.E. wird man diese objektive Rechtswidrigkeit bejahen müssen, denn zu dem Zeitpunkt der Tathandlung bestand kein fälliger Anspruch auf die Sache. Eine Rechtfertigung etwa durch Einwilligung kommt auch nicht in Betracht; die Reaktion der Kassierin zeigt ja gerade, dass man damit nicht einverstanden war. Eine mutmaßliche Einwilligung ist ebenfalls nicht möglich, weil der Kunde ja fragen könnte, aber er schon trinken dürfte.
Nun ist Diebstahl aber ein komplizierter Tatbestand, der oft falsch verstanden wird und auch nicht immer sorgfälig geprüft. Es ist nämlich so, dass hinsichtlich der (objektiven) Rechtswidrigkeit der (nur beabsichtigten) Bereicherung Vorsatz gegeben sein muss. Und genau das ist hier mind. zweifelhaft. Der Kunde wird nämlich regelmäßig denken, er dürfe das Getränk schon mal konsumieren, wenn er es gleich bezahlen werde.
Mir persönlich wäre es übrigens auch lieber, bereits bei der Rechtswidrigkeit anzusetzen. Dafür sehe ich aber so erst mal keinen Raum. Vielleicht würde ich das, wenn ich mich etwas einlesen würde.
Levay