Hallo Wolfgang,
Dementsprechend wäre auch die gleiche Menge anderes Altöl anzunehmen.
Beim üblichen Kaufhaus/landläufigen Autoteilehändler
erschöpfen sich Analysemöglichkeiten in der Feststellung, wo
die Kassenrolle klemmt.
schon klar; wenn aber auf dem Kassenbon „Zweitaktöl“ steht, könnte sich eine langwierige Diskussion ergeben, wenn der Chef gesagt hat, daß er nach Vorlage eines solchen Bons nichts annehmen soll.
im Farbeimer anliefert, aber sonst… Von daher verstehe ich
nicht, an welcher Stelle der Fragesteller ein Problem sieht.
Er ist sich nicht sicher, ob Zweitaktöl Altöl im Sinne der Verordnung darstellt (weil es ja verbrennt und deswegen in der Regel nicht als Altöl zurückgegeben wird). Wenn nicht, könnte man sich als Händler auf den Standpunkt stellen, daß man nicht (wie in der Verordnung für alle anderen Öle vorgesehen) die gleiche Menge irgendeines anderen Öls zurücknehmen muß.
Also: wer zwei Liter Öl (egal welches) verkauft, muß auch zwei Liter Altöl (egal welches) annehmen. Wenn aber Zweitaktöl kein Öl im Sinne der Verordnung wäre, müßte der Händler auch kein Altöl (egal welches) annehmen.
Grüße
Christian