Hallo,
ich finde, die nachfolgenden Postings müssen den Fragesteller mehr verwirren, als dass sie letztlich die Frage beantworten.
A ist Eigentümer. Nur hat er ein Problem, wenn er jemandem beweisen muss, dass das auch stimmt.
Durch den Kaufvertrag (§ 433) und die Übereignung (§ 929) wird der Wagen Eigentum des Käufers. Das ist in der Praxis praktisch ein Akt. Dass juristisch insgesamt sogar 3 (!) Verträge vorliegen, dürfte für den Laien keine Rolle spielen, es sei denn er will tiefer in die theoretische Materie eingehen.
Der Besitzer des Fahrzeugbriefs (oder heute: Zulassungsbescheinigung Teil 2) gilt dem ersten Anschein nach als Eigentümer. Der Inhalt von Fahrzeugschein und Brief kann eigentlich nicht auseinanderfallen, da der Schein eine amtliche Kopie des Briefs ist.
Wer eingetragen ist, spielt keine Rolle. Wenn man ein Auto kauft (übereignet bekommt) bekommt man auch den Brief, ohne darin zu stehen. Den muss man dann umschreiben lassen, was idR unproblematisch ist und vom Straßenverkehrsamt nicht hinterfragt wird. Ist das Auto finanziert und bis zur Zahlung aller Raten Eigentum der Bank, steht man auch schon als Halter in Brief und Schein. Nur bleibt der Brief eben bei der Bank.
Der Besitz des Briefs gibt aber, wie gesagt, nur einen Anschein für die Eigentümerschaft. Dieser Anschein kann widerlegt werden durch weitere Beweise.
Gruß Holger