Ausgangsbasis für 1%-Regel
Hi !
Na danke für den freundlichen Hinweis mit dem Fahrtenbuch,
aber wenn von 2500 km Schnitt im Monat 2200 km Fahrtweg zur
Arbeit sind, erübrigt sich das wohl.
Der Nachweis muss, wenn man denn unbedingt diese Fahrten ansetzen will, ZWINGEND mittels Fahrtenbuch geführt werden. Ein Anscheinsbeweis genügt nicht. Wie will man denn auch die Behauptung entkräften, man sei bei einem Arbeitskollegen mitgefahren, wäre nur bis zum nächsten Bahnhof gefahren und von dort mit dem ÖPNV weiter oder habe gar in der Nähe des Arbeitsortes übernachtet. Nur mittels Fahrtenbuch lassen sich solche Zweifel ausräumen.
Meine Frage wäre gewesen, wo das im Gesetz mit der Definition
des Bruttolistenpreises steht. Und dass solche Aktionspreise
nicht der Bruttolistenpreis zu diesem Augenblick ist.
Diese Regelung findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
Es ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine Pauschalierung der Privatnutzung handelt. Bei der Ausgestaltung der Pauschalierung ist der Gesetzgeber relativ freigestellt. Er hätte daher auch einfach monatlich einen Betrag von € XXX für alle Steuerpflichtigen festlegen können. Da aus verschiedenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen eine solche Art der Pauschalierung wohl wenig hilfreich erschien, wurde als Ausgangsbasis eben auf den Bruttolistenneupreis abgestellt. Ob man diesen tatsächlich bezahlt hat, soll egal sein. Genausogut hätte der Gesetzgeber auf Hubraum, Leistung oder Höhe eines Fahrzeugs irgendeinen Maßstab anwenden können, um dann zu einem Ergebnis zu gelangen.
Es gibt diverse Fälle, in denen die 1%-Regel für den Steuerpflichtigen (meist leidenden Angestellte) erheblich günstiger ist, als die Fahrtenbuchmethode. Wem mit der 1%-Regel nicht geholfen ist, weil diese für ihn zu einem wirklich unzutreffenden Ergebnis führt, sollte zum Nachweis seiner tatsächlichen Fahrten ein Fahrtenbuch führen.
BARUL76
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