Freiberuflich als Lehrkraft

Hallo,

was hat man bei kurzfristiger Anstellung auf Honorarbasis zu beachten? Zeitraum ca. 10 Wochen, etwa 6 Stunden täglich. Vom Lohn her wird es in diesem Zeitraum auf ca. 3000-4400€ kommen, je nach Anzahl der Kursteilnehmer. Was hab ich steuertechnisch zu beachten? Muss ich mich selbst krankenversichern?
Ich hab schon ein Gewerbe laufen, das aber noch keine schwarzen Zahlen schreibt. Ich bin auch noch bei meinem Mann familienmitversichert. Kann das so weiterlaufen?

Danke für eure Hinweise!

Tanja

Hallo,

was hat man bei kurzfristiger Anstellung auf Honorarbasis zu
beachten? Zeitraum ca. 10 Wochen, etwa 6 Stunden täglich. Vom
Lohn her wird es in diesem Zeitraum auf ca. 3000-4400€ kommen,
je nach Anzahl der Kursteilnehmer. Was hab ich steuertechnisch
zu beachten

Hi !

zu dem sozialversicherungsrechtlichen Teil kann ich leider keine Auskunft geben. Fa hab ich zu wenig Ahnung.

Steuerrechtlich sind bei dieser Lehrtätigkeit zwei Bereiche zu beleuchten: Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Einkommensteuerrechtlich gelten die Einnahmen aus unterrichtenden Tätigkeiten als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“. Diese sind neben den „Einkünften aus Gewerbebetrieb“, die offensichtlich auch erzielt werden, in einer gesonderten Gewinnermittlung zu berechnen. Es ist gaanz wichtig, dass weder die Einnahmen noch die Betriebsausgaben der beiden Tätigkeiten vermischt werden. Als Betriebsausgaben für die Lehrtätigkeit kommen in Betracht:

  • Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtung)
  • Unterrichtsvorbereitung (Büromat.: Zettel, Stifte, Folien, Computertinte; Nutzung des Arbeitszimmers, Kauf von Büchern,…)
  • Sonstiges: Telefonkosten, Kontoführungsgebühr (pauschal € 16,00), …
    Alternativ dürfen nach „H143 der Hinweise zu den Einkommensteuer-Richtlinien“ für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit 25% der Einnahmen, max. jedoch € 614,00 pauschal geltend gemacht werden. Wenn also die tatsächlichen unter € 614,00 liegen, sollte auf diese Gewinnermittlungsart zurückgegriffen werden.
    Wie oben schon gesagt, für die EInkünfte aus Gewerbebetrieb muss ebenfalls eine solche Gewinnermittlung erfolgen. Die Ergebnisse aus beiden Gewinnermittlungen werden mit den Einkünften des Ehemannes in die gemeinsame Einkommensteuererklärung eingetragen.

Bei der Umsatzsteuer ist die Betrachtung etwas schwieriger. Der Dozent, der eine Lehrtätigkeit ausführt, hat in seinen Rechungen die Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme: Kleinunternehmer), obwohl das Lehrinstitut an die Lehrgangsteilnehmer oft von der Umsatzsteuer befreit ist. Ausgehend davon, dass sowohl das Gewerbe als auch die Lehrtätigkeit als Einzelunternehmer betrieben werden, werden die Umsätze der beide Tätigkeiten zusammengefasst. Liegt die Summe der Umsätze (nicht des Gewinns) unter € 17.500 darf von der Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG Gebaruch gemacht werden. Der Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechungen ist dann nicht mehr zulässig.
Liegt der Umsatz über der Grenze von € 17.500 oder wurde bei der Anmeldung des Gewerbes auf die Anwendung des § 19 UStG verzichtet, so ist auch in den Rechungen über die Lehrtätigkeit die Umsatzsteuer mit 16% gesondert auszuweisen.

BARUL76

Bei der Umsatzsteuer ist die Betrachtung etwas schwieriger.
Der Dozent, der eine Lehrtätigkeit ausführt, hat in seinen
Rechungen die Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme:
Kleinunternehmer), obwohl das Lehrinstitut an die
Lehrgangsteilnehmer oft von der Umsatzsteuer befreit ist.
Ausgehend davon, dass sowohl das Gewerbe als auch die
Lehrtätigkeit als Einzelunternehmer betrieben werden, werden
die Umsätze der beide Tätigkeiten zusammengefasst. Liegt die
Summe der Umsätze (nicht des Gewinns) unter € 17.500
darf von der Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG Gebaruch
gemacht werden. Der Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechungen
ist dann nicht mehr zulässig.
Liegt der Umsatz über der Grenze von € 17.500 oder wurde
bei der Anmeldung des Gewerbes auf die Anwendung des § 19 UStG
verzichtet, so ist auch in den Rechungen über die
Lehrtätigkeit die Umsatzsteuer mit 16% gesondert auszuweisen.

BARUL76

…steuerbefreiung bei lehrtätigkeit - ist im ausgangsposting nicht klar dargesetellt…

§ 4 Nr 21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder

bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen

gruß vom inder

Hi !

Steuerrechtlich sind bei dieser Lehrtätigkeit zwei Bereiche zu
beleuchten: Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Einkommensteuerrechtlich gelten die Einnahmen aus
unterrichtenden Tätigkeiten als „Einkünfte aus selbständiger
Arbeit“. Diese sind neben den „Einkünften aus Gewerbebetrieb“,
die offensichtlich auch erzielt werden, in einer gesonderten
Gewinnermittlung zu berechnen.

bis jetzt hab ich keine Einkünfte. Naja, schon, aber meine Ausgaben sind um einiges höher.

Alternativ dürfen nach „H143 der Hinweise zu den
Einkommensteuer-Richtlinien“ für eine nebenberufliche
Lehrtätigkeit 25% der Einnahmen, max. jedoch € 614,00
pauschal geltend gemacht werden. Wenn also die tatsächlichen
unter € 614,00 liegen, sollte auf diese
Gewinnermittlungsart zurückgegriffen werden.
Wie oben schon gesagt, für die EInkünfte aus Gewerbebetrieb
muss ebenfalls eine solche Gewinnermittlung erfolgen. Die
Ergebnisse aus beiden Gewinnermittlungen werden mit den
Einkünften des Ehemannes in die gemeinsame
Einkommensteuererklärung eingetragen.

Also mein Gewerbe lass ich weiter laufen wie bisher. Für die freiberufliche Lehrtätigkeit mach ich praktisch das gleich wie fürs Gewerbe momentan, oder? Gewerblich bin ich absolut im Minus. Kann ich das dann mit dem freiberuflich verdienten Geld „ausgleichen“? Oder muss ich für die fr. Tätigkeit ganz normal meine Einkommenssteuer zahlen? Wie geschrieben liegt das etwa, sagen wir aufgerundet bei 5000,-€ fürs ganze Jahr dann.

Bei der Umsatzsteuer ist die Betrachtung etwas schwieriger.
Der Dozent, der eine Lehrtätigkeit ausführt, hat in seinen
Rechungen die Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme:
Kleinunternehmer), obwohl das Lehrinstitut an die
Lehrgangsteilnehmer oft von der Umsatzsteuer befreit ist.

Heißt das ich muss die Ust aus meinem „Lohn“ rausrechnen?

Liegt die
Summe der Umsätze (nicht des Gewinns) unter € 17.500
darf von der Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG Gebaruch
gemacht werden. Der Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechungen
ist dann nicht mehr zulässig.

da lieg ich drunter, zahl aber trotzdem Ust. ans FA. Kein Kleinunternehmer.

Tanja

ob die Schule (privates Bildungsunternehmen) von der Ust. befreit ist. Hab gelesen, dass es die Lehrkräfte dann auch sind. Ist das richtig? Es handelt sich um eine ABM vom Arbeitsamt, die ich leiten werden.

Wie hoch sind die Grenzen der Einkommenssteuerfreiheit? Sind das 76xx Euro? Dann würde ich darunter liegen. Könnte ich, falls es knapp wird, meine Rechnung für Dezember auch erst im Januar stellen? Das Geld wäre dann ja auch erst im Januar da und so würde es doch ins Jahr 2005 gerechnet, oder?

Merci!

Tanja

Hi !

Steuerrechtlich sind bei dieser Lehrtätigkeit zwei Bereiche zu
beleuchten: Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Einkommensteuerrechtlich gelten die Einnahmen aus
unterrichtenden Tätigkeiten als „Einkünfte aus selbständiger
Arbeit“. Diese sind neben den „Einkünften aus Gewerbebetrieb“,
die offensichtlich auch erzielt werden, in einer gesonderten
Gewinnermittlung zu berechnen.

bis jetzt hab ich keine Einkünfte. Naja, schon, aber meine
Ausgaben sind um einiges höher.

Einkünfte können auch negativ sein. In jedem Fall wird gerechnet EINNAHMEN - AUSGABEN = GEWINN/VERLUST (ERGEBNIS). Dieses Ergebnis dürfte bei der genannten Fallkonstellation den „Einkünften“ entsprechen. Weitere Verfahrensweise: siehe unten

Alternativ dürfen nach „H143 der Hinweise zu den
Einkommensteuer-Richtlinien“ für eine nebenberufliche
Lehrtätigkeit 25% der Einnahmen, max. jedoch € 614,00
pauschal geltend gemacht werden. Wenn also die tatsächlichen
unter € 614,00 liegen, sollte auf diese
Gewinnermittlungsart zurückgegriffen werden.
Wie oben schon gesagt, für die EInkünfte aus Gewerbebetrieb
muss ebenfalls eine solche Gewinnermittlung erfolgen. Die
Ergebnisse aus beiden Gewinnermittlungen werden mit den
Einkünften des Ehemannes in die gemeinsame
Einkommensteuererklärung eingetragen.

Also mein Gewerbe lass ich weiter laufen wie bisher. Für die
freiberufliche Lehrtätigkeit mach ich praktisch das gleich wie
fürs Gewerbe momentan, oder?

Genau, wahrscheinlich die so genannte „Einnahmen-Überschuß-Rechnung“ (auch EÜR oder 4/3-Rechnung genannt). Einfach sowohl eine EÜR für das Gewerbe als auch eine für die freiberufliche Tätigkeit erstellen. Am einfachsten mit einer Excel-Tabelle. Da lassen sich dann auch bestimmte Formeln hinterlegen und man kann die Vorlage im nächsten Jahr nochmal verwenden. Hab die Erfahrung gemacht, dass im Erstjahr auch ein Steuerberater mit der Erstellung der Gewinnermittlung (nur für den Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit, nicht mit der gesamten Steuererklärung) beauftragt wird, um dann in den Folgejahren das vom Steuerberater gefertigte Muster nur noch neu anzupassen. Wenn man sich dann bei der Übergabe der EÜR auch noch einiges erklären läßt und nachfragt, wie der Steuerberater auf bestimmte Werte kommt (notieren nicht vergessen), kann man die unter Umständen geänderten Pauschalen auch schneller im Netz mal finden.

Gewerblich bin ich absolut im
Minus. Kann ich das dann mit dem freiberuflich verdienten Geld
„ausgleichen“?

So ist es. Es werden erst sämtliche Einkünfte addiert, davon noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen und erst auf den sich dann ergebenden Betrag (das so genannte „zu versteuernde Einkommen“) die Einkommensteuer berechnet.

Oder muss ich für die fr. Tätigkeit ganz normal
meine Einkommenssteuer zahlen?

Nein.

Wie geschrieben liegt das etwa,
sagen wir aufgerundet bei 5000,-€ fürs ganze Jahr dann.

Bei der Umsatzsteuer ist die Betrachtung etwas schwieriger.
Der Dozent, der eine Lehrtätigkeit ausführt, hat in seinen
Rechungen die Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme:
Kleinunternehmer), obwohl das Lehrinstitut an die
Lehrgangsteilnehmer oft von der Umsatzsteuer befreit ist.

Heißt das ich muss die Ust aus meinem „Lohn“ rausrechnen?

Jein. Als Freiberufler erhältst man keinen Lohn, sondern schreibt Rechnungen. Wenn man verpflichtet ist, in diesen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen (ob diese Pflicht im vorliegenden Fall besteht, wurde bisher noch nicht eindeutig geklärt. vielleicht auch deshalb den Besuch beim Steuerberater nicht scheuen), wird der Rechnungsempfänger diese auch mit überweisen. Der Unternehmer hat diese Steuer dann an das Finanzamt abzuführen. Der „Lohn“ ist daher nur das in den Rechnungen ausgewiesene „Netto“. Wer trotz der Pflicht, die Umsatzsteuer in den Rechungen auszuweisen, die Umsatzsteuer nicht ausweist, hat sie aus der Rechungssumme „herauszurechnen“.

Liegt die
Summe der Umsätze (nicht des Gewinns) unter € 17.500
darf von der Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG Gebaruch
gemacht werden. Der Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechungen
ist dann nicht mehr zulässig.

da lieg ich drunter, zahl aber trotzdem Ust. ans FA. Kein
Kleinunternehmer.

An der Stelle wurde wohl mein Originalposting etwas gekürzt. Du scheinst offensichtlich auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. In diesem Falle hättest du, wenn die Prüfung für die Lehrtätigkeit keine Befreiung von der Umsatzsteuer ergibt, auch in den Rechnungen an die Lehranstalt die Umsatzsteuer auszuweisen.

BARUL76

ob die Schule (privates Bildungsunternehmen) von der Ust.
befreit ist. Hab gelesen, dass es die Lehrkräfte dann auch
sind. Ist das richtig?

Als Faustformel kann man sich so etwas sicherlich merken. Dies ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall. Und wie oben bereits beschrieben, sollte dies in einem persönlichen Gespräch mit einem Steuerberater geklärt werden.

Wie hoch sind die Grenzen der Einkommenssteuerfreiheit? Sind
das 76xx Euro?

Genau sind es € 7.664.

Dann würde ich darunter liegen.

Sind dabei nur die Einkünfte zusammengerechnet oder sind auch schon die Sonderausgaben (Sozialversicherungen, Spenden, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten,…) und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten,…) abgezogen? Die € 7.664 sind der Grundfreibetrag. Beträgt also das „zu versteuernde Einkommen“ weniger als der Grundfreibetrag, dann ist darauf eine Einkommensteuer von € 0,00 fällig.

Könnte ich,
falls es knapp wird, meine Rechnung für Dezember auch erst im
Januar stellen? Das Geld wäre dann ja auch erst im Januar da
und so würde es doch ins Jahr 2005 gerechnet, oder?

Vom Grundsatz sicherlich eine gute Idee. Aus Gründen der Steuergestaltung darf ich nur fragen: Rechnest du im Jahr 2005 mit höheren, gleichbleibenden oder niedrigeren Einkünften als im Jahr 2004? Nur in dem Fall, dass mit niedrigeren Einkünften gerechnet wird, sollte die Rechung ins Folgejahr geschoben werden. Bei den anderen beiden Fällen steigt auf Grund der Steuerprogression der Steuersatz sehr schnell an. Und dies würde dazu führen, dass bei der Addition der Steuern aus den Jahren 2004+2005 insgesamt mehr gezahlt werden würde, als wenn man in beiden Jahren nur minimal zahlen würde. Auch dies sollte im Zweifelsfall durch einen Steuerberater geklärt werden.

BARUL76

ob die Schule (privates Bildungsunternehmen) von der Ust.
befreit ist. Hab gelesen, dass es die Lehrkräfte dann auch
sind. Ist das richtig?

Als Faustformel kann man sich so etwas sicherlich merken. Dies
ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall. Und wie oben
bereits beschrieben, sollte dies in einem persönlichen
Gespräch mit einem Steuerberater geklärt werden.

Das habe ich geklärt - ich erhalte eine Ust.befreiung für diese Tätigkeit.

Wie hoch sind die Grenzen der Einkommenssteuerfreiheit? Sind
das 76xx Euro?

Genau sind es € 7.664.

Dann würde ich darunter liegen.

Sind dabei nur die Einkünfte zusammengerechnet oder sind auch
schon die Sonderausgaben (Sozialversicherungen, Spenden,
Kirchensteuer, Steuerberatungskosten,…) und
außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten,…)
abgezogen? Die € 7.664 sind der Grundfreibetrag. Beträgt
also das „zu versteuernde Einkommen“ weniger als der
Grundfreibetrag, dann ist darauf eine Einkommensteuer von
€ 0,00 fällig.

Da ich für diese Tätigkeit max. 5000€ bis Weihnachten verdienen werde, liege ich wohl auch schon ohne Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Grundfreibetrag.

Könnte ich,
falls es knapp wird, meine Rechnung für Dezember auch erst im
Januar stellen? Das Geld wäre dann ja auch erst im Januar da
und so würde es doch ins Jahr 2005 gerechnet, oder?

Vom Grundsatz sicherlich eine gute Idee. Aus Gründen der
Steuergestaltung darf ich nur fragen: Rechnest du im Jahr 2005
mit höheren, gleichbleibenden oder niedrigeren Einkünften als
im Jahr 2004? Nur in dem Fall, dass mit niedrigeren Einkünften
gerechnet wird, sollte die Rechung ins Folgejahr geschoben
werden. Bei den anderen beiden Fällen steigt auf Grund der
Steuerprogression der Steuersatz sehr schnell an. Und dies
würde dazu führen, dass bei der Addition der Steuern aus den
Jahren 2004+2005 insgesamt mehr gezahlt werden würde, als wenn
man in beiden Jahren nur minimal zahlen würde. Auch dies
sollte im Zweifelsfall durch einen Steuerberater geklärt
werden.

Prima, da ich, nach meiner Rechnung, sowieso „hinkommen“ werde, werd ich wohl ganz normal im Dez. die letzte Rechnung stellen. Im kommenden Jahr hoffe ich natürlich auf höhere Einkünfte in meiner gewerblicher Tätigkeit. Trotzdem denke ich, dass ich wohl immer noch unter der Grenze bleiben werde!

Vielen Dank euch! Hat mir sehr geholfen!

Tanja