Hi !
Steuerrechtlich sind bei dieser Lehrtätigkeit zwei Bereiche zu
beleuchten: Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Einkommensteuerrechtlich gelten die Einnahmen aus
unterrichtenden Tätigkeiten als „Einkünfte aus selbständiger
Arbeit“. Diese sind neben den „Einkünften aus Gewerbebetrieb“,
die offensichtlich auch erzielt werden, in einer gesonderten
Gewinnermittlung zu berechnen.
bis jetzt hab ich keine Einkünfte. Naja, schon, aber meine
Ausgaben sind um einiges höher.
Einkünfte können auch negativ sein. In jedem Fall wird gerechnet EINNAHMEN - AUSGABEN = GEWINN/VERLUST (ERGEBNIS). Dieses Ergebnis dürfte bei der genannten Fallkonstellation den „Einkünften“ entsprechen. Weitere Verfahrensweise: siehe unten
Alternativ dürfen nach „H143 der Hinweise zu den
Einkommensteuer-Richtlinien“ für eine nebenberufliche
Lehrtätigkeit 25% der Einnahmen, max. jedoch € 614,00
pauschal geltend gemacht werden. Wenn also die tatsächlichen
unter € 614,00 liegen, sollte auf diese
Gewinnermittlungsart zurückgegriffen werden.
Wie oben schon gesagt, für die EInkünfte aus Gewerbebetrieb
muss ebenfalls eine solche Gewinnermittlung erfolgen. Die
Ergebnisse aus beiden Gewinnermittlungen werden mit den
Einkünften des Ehemannes in die gemeinsame
Einkommensteuererklärung eingetragen.
Also mein Gewerbe lass ich weiter laufen wie bisher. Für die
freiberufliche Lehrtätigkeit mach ich praktisch das gleich wie
fürs Gewerbe momentan, oder?
Genau, wahrscheinlich die so genannte „Einnahmen-Überschuß-Rechnung“ (auch EÜR oder 4/3-Rechnung genannt). Einfach sowohl eine EÜR für das Gewerbe als auch eine für die freiberufliche Tätigkeit erstellen. Am einfachsten mit einer Excel-Tabelle. Da lassen sich dann auch bestimmte Formeln hinterlegen und man kann die Vorlage im nächsten Jahr nochmal verwenden. Hab die Erfahrung gemacht, dass im Erstjahr auch ein Steuerberater mit der Erstellung der Gewinnermittlung (nur für den Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit, nicht mit der gesamten Steuererklärung) beauftragt wird, um dann in den Folgejahren das vom Steuerberater gefertigte Muster nur noch neu anzupassen. Wenn man sich dann bei der Übergabe der EÜR auch noch einiges erklären läßt und nachfragt, wie der Steuerberater auf bestimmte Werte kommt (notieren nicht vergessen), kann man die unter Umständen geänderten Pauschalen auch schneller im Netz mal finden.
Gewerblich bin ich absolut im
Minus. Kann ich das dann mit dem freiberuflich verdienten Geld
„ausgleichen“?
So ist es. Es werden erst sämtliche Einkünfte addiert, davon noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen und erst auf den sich dann ergebenden Betrag (das so genannte „zu versteuernde Einkommen“) die Einkommensteuer berechnet.
Oder muss ich für die fr. Tätigkeit ganz normal
meine Einkommenssteuer zahlen?
Nein.
Wie geschrieben liegt das etwa,
sagen wir aufgerundet bei 5000,-€ fürs ganze Jahr dann.
Bei der Umsatzsteuer ist die Betrachtung etwas schwieriger.
Der Dozent, der eine Lehrtätigkeit ausführt, hat in seinen
Rechungen die Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme:
Kleinunternehmer), obwohl das Lehrinstitut an die
Lehrgangsteilnehmer oft von der Umsatzsteuer befreit ist.
Heißt das ich muss die Ust aus meinem „Lohn“ rausrechnen?
Jein. Als Freiberufler erhältst man keinen Lohn, sondern schreibt Rechnungen. Wenn man verpflichtet ist, in diesen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen (ob diese Pflicht im vorliegenden Fall besteht, wurde bisher noch nicht eindeutig geklärt. vielleicht auch deshalb den Besuch beim Steuerberater nicht scheuen), wird der Rechnungsempfänger diese auch mit überweisen. Der Unternehmer hat diese Steuer dann an das Finanzamt abzuführen. Der „Lohn“ ist daher nur das in den Rechnungen ausgewiesene „Netto“. Wer trotz der Pflicht, die Umsatzsteuer in den Rechungen auszuweisen, die Umsatzsteuer nicht ausweist, hat sie aus der Rechungssumme „herauszurechnen“.
Liegt die
Summe der Umsätze (nicht des Gewinns) unter € 17.500
darf von der Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG Gebaruch
gemacht werden. Der Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechungen
ist dann nicht mehr zulässig.
da lieg ich drunter, zahl aber trotzdem Ust. ans FA. Kein
Kleinunternehmer.
An der Stelle wurde wohl mein Originalposting etwas gekürzt. Du scheinst offensichtlich auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. In diesem Falle hättest du, wenn die Prüfung für die Lehrtätigkeit keine Befreiung von der Umsatzsteuer ergibt, auch in den Rechnungen an die Lehranstalt die Umsatzsteuer auszuweisen.
BARUL76