[HB,EÜR] Wann ist ''Stornoreserve'' = Einnahme?

Hallo,

Fall:
Vermögensberater DVAG
Auf mtl. Provisionsabrechnungen steht immer die Höhe der Provisionsrückstellung oder Stornoreserve.

Also im Fall von Gewinnermittlung nach § 4 ABs. 3 muß doch das gebucht werden, was er tatsächlich auf sein Bankkonto ausgezahlt bekommt, oder?

Und im Fall einer Bilanzierung muß man doch diesen Betrag als Rückstellung buchen, oder? Falls ja, ist das Pflicht oder ist das freiwillig?

Vielen Dank

Hallo!

Rückstellung? Beruht m.E. auf Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Problem: es handelt sich um eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Nach HGB Pflicht, nach Steuerrecht nicht anerkannt (§ 5 Abs. IVa EStG). Insoweit muss der bilanzierende volle Einnahme ansetzen, auch wenn die Gesellschaft erstmal weniger ausschüttet.

Bezüglich des 4/3 Ermittlers muss dieser erst bei Ausschüttung versteuern. Hierzu BFH Urteil:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980252.HTM

Mfg vom

showbee

Hallo!

Rückstellung? Beruht m.E. auf Versicherungsvertragsgesetz
(VVG). Problem: es handelt sich um eine Rückstellung für
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Nach HGB
Pflicht, nach Steuerrecht nicht anerkannt (§ 5 Abs. IVa EStG).
Insoweit muss der bilanzierende volle Einnahme ansetzen, auch
wenn die Gesellschaft erstmal weniger ausschüttet.

Na das wäre ja toll, wenn das so wäre. Falls nicht, bekomme ich in ein paar Wochen den Hals umgedreht.

Aber sicher bist du dir nicht, oder?
Kann das vielleicht jemand sicher bestätigen, was Showbee gesagt hat?

Vielen Dank

Aber sicher bist du dir nicht, oder?

Hi,

nein, gerade im Punkt, ob es auch beim Bilanzierer als Einnahme anzusetzen wäre. Der Begriff Betriebseinnahme wird zwar nicht im Gesetz definiert, aber anerkannt ist dennoch „lassen sich die Betriebseinnahmen als Zugänge von Wirtschaftsgütern in Geld oder Geldeswert (Sachwerte), die durch den Betrieb veranlasst sind“ definieren.

Fraglich ist, ob die Gelder die in Stornoreserve geschrieben werden schon ein Zugang darstellen. Nachdem ich nunmehr das vorhin von mir gebrachte BFH Urteil näher durchgelesen habe (mehr als nur Leitsatz), zweifle ich schon daran. Dann würde es auch nicht darauf ankommen, ob eine verbotene Rückstellung vorliegt.

Grund:

„Die Höhe der jeweiligen Abschlußvergütung hängt von den vermittelten Versicherungen, den Stornierungen, und den Wiederinkraftsetzungen, für welche der sog. Produktionsgeldwert ermittelt wird, und dem hiervon vorzunehmenden Stornoreserveabzug ab. … Nach § 92 Abs. 4 HGB entsteht der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Die Fälligkeit dieses Anspruchs richtet sich gemäß § 92 Abs. 2 i. V. m. § 87a Abs. 4 HGB nach der Abrechnung; die Provision ist am letzten Tag des ersten Monats nach dem Abrechnungszeitraum, der mindestens einen, höchstens drei Monate umfaßt, fällig (vgl. § 87c Abs. 1 HGB). … Die Fälligkeit eines Anspruchs in Höhe des - nicht um den Stornoreserveabzug geminderten - Produktionsgeldwerts läßt sich auch nicht aus § 92 Abs. 2 i. V. m. § 87a Abs. 5 HGB herleiten, wonach von § 87a Abs. 4 HGB abweichende, für den Versicherungsvertreter nachteilige Vereinbarungen unwirksam sind. In der Regel wird die Provision aus dem einzelnen vermittelten Geschäft wegen ihrer Abhängigkeit von der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer und der Abrechnung durch das Versicherungsunternehmen später fällig werden als der Anspruch auf den Provisionsvorschuß in Gestalt der Abschlußvergütung. … Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist maßgebend, daß die Beteiligten die Vereinbarungen entsprechend den AVB tatsächlich durchgeführt haben. Danach hatte der Kläger aufgrund der jeweiligen Abrechnung (nur) Anspruch auf einen Provisionsvorschuß in Höhe des um den Stornoreserveabzug geminderten Produktionsgeldwerts.

Insoweit dürfte es auch beim Bilanzierer wohl an einer Betriebseinnahme mangeln, wenn im konkreten Fall nach gleichen Bedingungen vorgegangen wurde.

Mfg vom

showbee

Hallo!

Rückstellung? Beruht m.E. auf Versicherungsvertragsgesetz
(VVG). Problem: es handelt sich um eine Rückstellung für
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Nach HGB
Pflicht, nach Steuerrecht nicht anerkannt (§ 5 Abs. IVa EStG).
Insoweit muss der bilanzierende volle Einnahme ansetzen, auch
wenn die Gesellschaft erstmal weniger ausschüttet.

Na das wäre ja toll, wenn das so wäre. Falls nicht, bekomme
ich in ein paar Wochen den Hals umgedreht.

Aber sicher bist du dir nicht, oder?
Kann das vielleicht jemand sicher bestätigen, was Showbee
gesagt hat?

Hallo Natalie,
vergiss besser alles was Showbee geschrieben hat. Es ist folgendermaßen:
die komplette Stornoreserve und sogar der Teil der Provision, die noch nicht realisiert ist, wird bei einem Bilanzierer über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in das nächste Jahr vorgetragen und muss somit nicht im Jahr der Vereinnahmung versteuert werden. Angenommen ein Vertrag wurde im Mai 2006 abgeschlossen und hat eine Stornohafungszeit von 1 Jahr, dann werden 8/12 der Provision ins nächste Jahr vorgetragen.

Gruß
Denis

Hallo Denis,

aber wenn man nur den Betrag bucht, den er tatsächlich auf sein Bankkonto überwiesen bekommt, dann paßt das Ergebnis doch auch, oder?

Z.B.:
Provision =100.000,00 €
./. 20% Stornoreserve = 20.000,00 €
Überweisung auf Bankkonto = 80.000,00 €

Gebucht bei Zahlung = 80.000,00 €, Bank (S) / Einnahmen (H)

Bilanz ist dann ja nicht ganz richtig, aber der zu versteuernde Gewinn paßt doch, oder?

Danke

Hallo Denis,

aber wenn man nur den Betrag bucht, den er tatsächlich auf
sein Bankkonto überwiesen bekommt, dann paßt das Ergebnis doch
auch, oder?

Z.B.:
Provision =100.000,00 €
./. 20% Stornoreserve = 20.000,00 €
Überweisung auf Bankkonto = 80.000,00 €

Gebucht bei Zahlung = 80.000,00 €, Bank (S) / Einnahmen (H)

Bilanz ist dann ja nicht ganz richtig, aber der zu
versteuernde Gewinn paßt doch, oder?

Materiell wäre das zwar richtig, aber nicht formal, weil es nicht vollständig ist. Skontobeträge bei normalen Kaufleute fliessen z.B. auch über die Konten und dürfen nicht weggelassen werden. Nur sofort gewährte Rabatte werden nicht gebucht. Deswegen muss die komplette Provision, d.h. incl. Stornoreserve in den Umsatz gebucht werden (weil ja Anspruch auf die ganze Provision besteht). Anschliessend wird diese und die anteilige nicht realisierte Provision über einen Rechnungsabgrenzungsposten gewinnneutral gestellt, weil die Möglichkeit der Rückzahlung besteht falls der Kunde den Vertrag in der Haftungszeit storniert.

Gruß
Denis

Hi Denis,

aber was würde denn z.B. ein Betriebsprüfer vom FA zu sowas sagen?
Gar nix, oder? Weil es wurden doch keine Steuern zuwenig gezahlt, oder?

Danke

aber was würde denn z.B. ein Betriebsprüfer vom FA zu sowas
sagen?
Gar nix, oder? Weil es wurden doch keine Steuern zuwenig
gezahlt, oder?

Hi,

ja gar kein Mux! Der Betriebsprüfer wird wegen dem Fehler die Buchführung nicht verwerfen können, weil kein grundlegender Fehler. Also kann er auch keine Schätzungen vornehmen. Da sich kein Mehr/Minderergebniss in den Prüfungsjahren ergibt, ist es alles egal.

Mfg vom

showbee

vergiss besser alles was Showbee geschrieben hat. Es ist
folgendermaßen:
die komplette Stornoreserve und sogar der Teil der Provision,
die noch nicht realisiert ist, wird bei einem Bilanzierer über
einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in das nächste Jahr
vorgetragen …

Hallo Denis!

tja, das ist ja mal wieder was. Alles was ich schreibe ist falsch und nur kennst die reine Wahrheit… ich sehe das differenzierter! Komm mir bitte nicht mit irgendwelchen Theoretiker-Praktiker-Sprüchen, sondern gehe bitte nur auf die Argumentation ein:

  1. Du möchtest einen pRAP einbuchen
  2. Du möchtest sogar den pRAP für „noch nicht realisiert“ Provisionen einbuchen

Das gilt zu überprüfen!

  1. pRAP idR nur bei Zahlung vor Bilanzstichtag, hättest du mal schreiben können. Ausnahmen möglich, allerdings nicht soweit wie bei dir zu

  2. die Passivierung eines pRAP kann nicht weiter als das Realisationsprinzip gehen. Wenn man als pRAP schon eine Forderung ansetzen will (also Ford an pRAP), dann muss diese Forderung schon realisiert sein (schlage vor, du schaust mal in einen HGB Kommentar zu § 250 HGB!).

Und zur Realisierung habe ich ja ein einschlägiges BFH Urteil zitiert, in dem eindeutig konstatiert wird, dass „der Kläger aufgrund der jeweiligen Abrechnung (nur) Anspruch auf einen Provisionsvorschuß in Höhe des um den Stornoreserveabzug geminderten Produktionsgeldwerts“ hat. Insoweit also keine Realisierung des Anspruches stattfand, besteht auch keine Forderung und es lässt sich auch kein pRAP in diesem Fall bilden.

Insoweit ist 2. deinerseits m.E. nicht haltbar!

Zu 1. ist nun festzuhalten, dass es auf den Einzelfall ankommt, ob die Provison schon verdient wurde oder nicht. Das wird idR nur dann der Fall sein, wenn der Handelsvertreter etwas an der Stornierung ändern kann, also wenn der Versicherungskonzern vorher dem HV mitteilt, der Vertrag schein storniert zu werden, um dem HV die Möglichkeit zu geben nochmals auf den potentiellen Versicherungsnehmer einzuwirken (Recht zweiter Andienung). Hierzu empfehle ich einen Blick in Kommentierungen zu § 92 HGB. Wenn bspw. der Versicherungsanbieter diese Möglichkeit im Einzelfall nicht einräumt, kann der HV sich seine Provision iHd Stornoreserve noch gar nicht verdient haben!

Schönen Tag noch:

der showbee

vergiss besser alles was Showbee geschrieben hat. Es ist
folgendermaßen:
die komplette Stornoreserve und sogar der Teil der Provision,
die noch nicht realisiert ist, wird bei einem Bilanzierer über
einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in das nächste Jahr
vorgetragen …

Hallo Denis!

tja, das ist ja mal wieder was. Alles was ich schreibe ist
falsch und nur kennst die reine Wahrheit… ich sehe das
differenzierter! Komm mir bitte nicht mit irgendwelchen
Theoretiker-Praktiker-Sprüchen, sondern gehe bitte nur auf die
Argumentation ein:

Hallo Showbee,
dass du jetzt mit Differenziertheit kommst, wo klar ersichtlich war, dass du dir nicht sicher warst. Denkst du, dass ich Zeit und Lust habe auf die ganzen Theoretiker-Argumente einzugehen, schliesslich muss ich noch Werte schaffen. Es ist genauso wie ich es geschrieben habe. Zufällig bin ich in der Branche tätig.

Gruss
Denis

Es ist genauso wie ich es geschrieben habe.
Zufällig bin ich in der Branche tätig.

Hallo,

wenn man dich nun wirklich ernst nehmen soll, dann bringe doch wenigsten EIN EINZIGES SACHLICHES ARGUMENT, warum du das Realisationsprinzip nicht für relevant hälst!!! Da hilft keine praktische Erfahrung…

der showbee

wenn man dich nun wirklich ernst nehmen soll, dann bringe doch
wenigsten EIN EINZIGES SACHLICHES ARGUMENT,

Du hast mit der Rückstellung in eine völlig falsche Richtung gedacht, weil eine Provision alle Voraussetzungen für einen RAP erfüllt:

  • fest abgegrenzter Zeitraum
  • fester Betrag

Darauf kommt es an.

Zur Nachhilfe: Bei einer Rückstellung ist eins von beiden oder beides ungewiss. Frag den Martin, der wird es dir auch bestätigen. Zumindest trauen ich ihm das zu.

Gruß
Denis

Rückstellung vs. pRAP???
Hallo,

Du hast mit der Rückstellung in eine völlig falsche Richtung
gedacht, weil eine Provision alle Voraussetzungen für einen
RAP erfüllt:

  • fest abgegrenzter Zeitraum
  • fester Betrag

Moment mal. Ich habe von Rückstellung gesprochen und diese für unmöglich benannt, weil Drohverlust.

DU hast einen pRAP ins Gespräch gebracht und für diesen bedarf es idR einer Zahlung vor Bilanzstichtag und Ertragswirksamkeit nach Stichtag. Wenn ausnahmsweise keine Zahlung vor Stichtag, dann mindestens Forderung (sh. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Band, Kommentierung zu § 242 HGB!) und eine Forderung existiert bilanziell nur, wenn sie realisiert ist (§ 250 HGB).

Zur Nachhilfe: Bei einer Rückstellung ist eins von beiden oder
beides ungewiss. Frag den Martin, der wird es dir auch
bestätigen. Zumindest trauen ich ihm das zu.

Du wirfst hier Rückstellung und RAP durcheinander.

Entweder du buchst:

Forderung an pRAP

oder du buchst

Forderung an Ertrag
Aufwand an Rückstellung

a) fällt m.E. alles aus, weil keine Realisation der Forderung (dazu das BFH Urteil)
b) würde eine Rückstellungsbuchung als Aufwand das Verbot der Drohverlustrückstellung entgegen stehen

Insoweit kommt m.E. keine Buchung in Frage.

Imho weiss ich, was eine Rückstellung ist!

Also, geh bitte darauf ein, warum die nicht das Realisationsprinzip für deinen pRAP für Relevant hälst. Das eine Rückstellung wg. Drohverlust nicht in Frage kommt, sollte Steuerbilanziell gegessen sein (Empfehle Blick ins Gesetz!).

der showbee

DU hast einen pRAP ins Gespräch gebracht und für diesen bedarf
es idR einer Zahlung vor Bilanzstichtag und Ertragswirksamkeit
nach Stichtag.

Diese Voraussetzung ist bei einer Provision oder eleganter ausgedrückt Courtage eindeutig gegeben, weil diese immer im voraus ausgezahlt wird und zur Absicherung der Stornowahrscheinlichkeit eine Stornoreserve einbehalten wird.

Du wirfst hier Rückstellung und RAP durcheinander.

dass ich nicht lache

Also, geh bitte darauf ein, warum die nicht das
Realisationsprinzip für deinen pRAP für Relevant hälst.

wer hat das behauptet?? das Realisationsprinzip wird eingehalten, weil die Provision vor dem Stichtag ausgezahlt wurde. Die Stornoreserve wird zwar nicht wie die Provision sofort auf das eigene Konto überwiesen, sondern auf ein extra vom Versicherungsunternehmen für Vermittler eingerichtetes Konto, das verzinst wird und auf dessen Guthaben der Vermittler Anspruch hat, wenn die Stornohaftungszeit abgelaufen ist. mE könnte für diese Reserve auch eine Forderung gebucht werden, wenn bei Bilanzerstellung kein Storno erfolgt ist.

Gruß
Denis

Endergebnis!
Hallo,

gut, mit den einzelnen Modalitäten kenn ich mich nicht aus.

sondern auf ein extra
vom Versicherungsunternehmen für Vermittler eingerichtetes
Konto, das verzinst wird und auf dessen Guthaben der
Vermittler Anspruch hat, wenn die Stornohaftungszeit
abgelaufen ist.
mE könnte für diese Reserve auch eine
Forderung gebucht werden, wenn bei Bilanzerstellung kein
Storno erfolgt ist.

wenn dem so ist, muss es dann aber m.E. zwangsweise eine
Forderungsaktivierung (gewinnerhöhend) geben und dann wäre
die „Stornoreserve“ aber nicht passivierbar als Rückstellung,
weil es dann eindeutig eine Drohverlustrückstellung ist!

Insoweit Ergebnis, wenn der Versicherungsvertreter
tatsächlich Anspruch auf Geld hat (jederzeit), was ich
bezweifle, wenn ich mir das Urteil des BFH durchlese, weil
die „Stornoreserve“ nur Rechnungsposten ist, dann wäre eine
Realisaton erfolgt, dann müsste Forderung aktiviert werden
und eine Passivierung schiede aus.

Insoweit wäre also auch DEIN Ergebnis (s.o.) Zitat Denis:

„die komplette Stornoreserve und sogar der Teil der
Provision, die noch nicht realisiert ist, wird bei einem
Bilanzierer über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in
das nächste Jahr vorgetragen und muss somit nicht im Jahr der
Vereinnahmung versteuert werden.“

schlicht unhaltbar und demnach Falsch!

Ausnahme: du kannst mir irgendwie erklären, warum es keine
Drohverlustrückstellung (zu erwartende Verluste) wäre, wenn
man für potentielle Stornierungen von Verträgen einen
Provisionseinbehalt geltend machen will. Gerade die
Kalkulation der „Reserve“ zeigt ja deutlich, dass in einem
bestimmten Umfang mit Verlusten gerechnet wird.

Ergo für den Ausgangsposter:
Zitat: „Und im Fall einer Bilanzierung muß man doch diesen
Betrag als Rückstellung buchen, oder? Falls ja, ist das
Pflicht oder ist das freiwillig?“

Nimmt man Realisierung an, dann ist Forderung zu aktivieren,
eine Rückstellung erfolgt nach Handelsrecht, ist aber nach
Steuerrecht wegen § 5 Abs. 4a S. 1 EStG verboten. Es kommt
also zur Gewinnrealsierung im Zeitpunkt der Abrechnung beim
EÜR’ler bei Zufluss.

der showbee

gut, mit den einzelnen Modalitäten kenn ich mich nicht aus.

merkt man

Insoweit Ergebnis, wenn der Versicherungsvertreter
tatsächlich Anspruch auf Geld hat (jederzeit),

nicht jederzeit, nach Ablauf der Haftungszeit. Muss ich mich ständig wiederholen?

was ich bezweifle, wenn ich mir das Urteil des BFH durchlese, weil
die „Stornoreserve“ nur Rechnungsposten ist, dann wäre eine
Realisaton erfolgt, dann müsste Forderung aktiviert werden
und eine Passivierung schiede aus.

nicht die Stornoreserve, die Provision ist RAP.

Insoweit wäre also auch DEIN Ergebnis (s.o.) Zitat Denis:
„die komplette Stornoreserve und sogar der Teil der
Provision, die noch nicht realisiert ist, wird bei einem
Bilanzierer über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in
das nächste Jahr vorgetragen und muss somit nicht im Jahr der
Vereinnahmung versteuert werden.“

schlicht unhaltbar und demnach Falsch!

Nein, es ist richtig, weil es in der Praxis nicht beanstandet wird, wenn die Reserve und die Provision über einen RAP abgegrenzt wird. Es wäre einfach zu aufwendig bei jedem Vertrag die Provision und die Reserve zu trennen. In der Provisionsabrechnung steht auf der Einnahmeseite die komplette Provision (inkl. Reserve) und bei Abzügen die komplette Reserve, d.h. für alle Verträge in einer Summe. Jetzt sag mir wie du das „korrekt“ buchen willst. Nicht praktizierbar.

Ausnahme: du kannst mir irgendwie erklären, warum es keine
Drohverlustrückstellung (zu erwartende Verluste) wäre, wenn
man für potentielle Stornierungen von Verträgen einen
Provisionseinbehalt geltend machen will. Gerade die
Kalkulation der „Reserve“ zeigt ja deutlich, dass in einem
bestimmten Umfang mit Verlusten gerechnet wird.

Schlag dir endlich die Drohverlustrückstellung aus dem Kopf, Begründung habe ich schon mit fester Zeitraum, Betrag geliedert.

Ergo für den Ausgangsposter:
Zitat: „Und im Fall einer Bilanzierung muß man doch diesen
Betrag als Rückstellung buchen, oder? Falls ja, ist das
Pflicht oder ist das freiwillig?“

Zum 5. Mal nein.

Denis

Hallo,

Bei Bilanzierung ist eine Forderung aus dem Stornoreservekonto grundsätzlich zu aktivieren, auch wenn eine Auszahlung noch nicht verlangt werden kann. Quelle:HaufeProfessional

Die Provision ist schon entstanden und gutgeschrieben, also ist sie auch zu versteuern. Etwas anderes ist nur, wenn tatsächlich ein Storno durchgeführt wird.

Aber, wie immer kommt es auf den Sachverhalt an: Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.11.97 zu Recht hinsichtlich der Stornoreserve einen Zufluß verneint. Dafür sprechen fehlende Fälligkeit, die Nichtverzinsung des Reservekontos und vor allem die Klausel im Vertretervertrag, daß die Beträge auf dem Stornoreservekonto „noch nicht verdient” sein sollten. Der Kommentar geht nach dieser Analyse des Urteils davon aus, dass bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen, es bereits fraglich ist, ob der einbehaltene Betrag überhaupt schon realisiert ist; sollte dies zu bejahen sein, müßte in Höhe der Verpflichtung auf Stornierung der Provision eine Verbindlichkeit passiviert, zumindest aber eine Rückstellung gebildet werden.

Ohne genaue Kenntnis der Details lässt sich deshalb der Fall nicht lösen. Deshalb wohl auch der Streit weiter unten…

Schöne Grüße
C.

Servus Cirwalda,

schönen Dank für Deine Recherche und diese Lösung. Die (auch steuerliche) Rückstellung wäre wohl damit zu begründen, dass die Verpflichtung, „nicht verdiente“ Provisionen zurückzuzahlen - in der Praxis gar nicht erst in Geld zu erhalten - bereits in vollem Umfang zum Stichtag besteht, und bloß nicht bekannt ist, in welcher genauen Höhe Storni anfallen werden. Also kein bloß drohendes Risiko, sondern ein zum Stichtag real vorhandenes, nur eben nicht präzise bezifferbares.

Passiv abgrenzen kann man die Stornoreserve sicherlich in keinem Fall: Unabhängig davon, wie sie im konkreten Vertrag definiert ist, wird sie unter keinen Umständen der Definition aus § 5 V S. 1 Nr. 2 EStG gerecht werden, weil es an der „bestimmten Zeit“ fehlt.

Schöne Grüße

MM

Endergebnis die 3.!
Hallo!

also…

und eine Passivierung schiede aus.

nicht die Stornoreserve, die Provision ist RAP.

aber wir diskutieren die ganze Zeit um die Reserve, nicht um den Rest der Provision! Egal!

Nein, es ist richtig, weil es in der Praxis nicht beanstandet
wird,

Na das ist ja mal eine Begründung wie sie aus dem Buche kommt. Was praktisch gehandhabt wird ist richtig, weil es nicht beanstandet wird. Das ist mal eine theoretisch subversive Rangehensweise.

Nur zur Erinnerung, die Fragestellerin scheint hier wohl in eine „Falle“ gelaufen zu sein. Ich gehe davon aus, das gerade ein Betriebsprüfer ihrer Buchungen anzweifelt bzw. irgendjemand etwas prüft und sich deswegen die Zweifel ergaben. Insoweit kann also die Begründung „nicht beanstandet“ nicht gehen, weil sie ein Widerspruch in sich wäre:

"Es wird beanstandet, aber ohne Grund, weil es in der Regel nicht beanstandet wird!"

*LOL* Ich lach mich schlapp!

In der
Provisionsabrechnung steht auf der Einnahmeseite die komplette
Provision (inkl. Reserve) und bei Abzügen die komplette
Reserve, d.h. für alle Verträge in einer Summe. Jetzt sag mir
wie du das „korrekt“ buchen willst. Nicht praktizierbar.

Na die 12 monatlichen Reserveabzüge wird man wohl saldieren können und einen Stand der Reserve wird es auch geben. Was soll hier nicht praktizierbar sein? Reine Addition und Subtraktion!

Naja, ich denke wir kommen (wie immer) nicht auf einen Standpunkt.

Insoweit wünsch ich ein frohes Wochenende,

der showbee