Küchenanschluss nach §13b UStG abrechnen?

Guten Tag,

folgende Situation: Möbelhaus, immer wieder werden (Einbau-)Küchen von Subunternehmern ausgeliefert und aufgebaut (inkl. Anschlüsse).
Teilweise stellen diese Ihre Rechnungen nach §13b UStG, und das andere mal wieder nicht.
Was ist richtig?
Ich weiß, dass die Küche fest mit dem Gebäude verbunden sein muss, um eine Bauleistung darzustellen, aber reicht ein einfach Anschluss (plus dem Material) dafür aus?
Danke für Eure Hilfe :smile:

Servus,

reicht ein
einfach Anschluss (plus dem Material) dafür aus?

Nein, das ist keine 13b-Bauleistung. Näheres dazu in Abschnitt 182a UStR.

Anders sieht es aus bei Einrichtungen, die mit höherem Aufwand an die vorhandenen Räumlichkeiten angepasst werden, nicht nur durch die Anschlüsse von Strom, Gas und Wasser mit dem Gebäude verbunden werden und nur mit verhältnismäßig großem Aufwand wieder entfernt werden können, wie z.B. Ladeneinrichtungen oder die Einrichtung von Büroräumen in einem Haus, das in Beton-Skelettbauweise erstellt ist.

Vermutlich fakturieren Trockenbauer öfter mal alles, was sie machen, nach § 13b UStG, weil sie glauben, diese Form der Umsatzbesteuerung hänge vom Unternehmen, und nicht von der Leistung ab.

Ausländische Unternehmer fakturieren zu Recht auch eine Reihe anderer Arbeiten, z.B. das Aufstellen und Anschließen einer Einbauküche, ohne USt zur Behandlung gem. § 13b UStG. Man sieht es der Rechnung auf den ersten Blick nicht an, ob die Jonathan Eibenschütz Trockenbau Ltd. in Duisburg oder in Zgorzelec sitzt.

Schöne Grüße

MM

wer ist denn Leistungsempfänger?
Hi !

Die große Frage ist doch hier, wer der Leistungsempfänger des Subis ist und ob der Leistungsempfänger als Bauleistender im Sinne des § 13b UStG anzusehen ist.

Gilt als Leistungsempfänger die Privatperson, bei der die Küche eingebaut wird, kommt die Anwendung von § 13b sicherlich nicht in Frage. Ist Leistungsempfänger ab das Möbelhaus, ist zu prüfen, ob dieses ein Bauleister im Sinne von § 13b UStG ist.

Neben diesen Fragen ist dann auch immer noch zu prüfen, wer die Leistung des Aufbaus dem Kunden in Rechnung stellt. So ist es also durchaus denkbar, wenn das Möbelhaus als Bauleister angesehen wird, dass der Subi dem Möbelhaus eine 13b-Rechnung übersendet und das Möbelhaus dann die Leistung an den Kunden nach den dann geltenden Regelungen weiterberechnet.

BARUL76

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