Muss die Studentin als Haushaltshilfe - Krankenkasse zahlt einen Teil - Steuern zahlen? Und ich ?

Hallo liebe Steuer-Profis!

die Situation:
meine KK hat mir für 4 St./Tag (5 Mal pro Wo.) für insg. ca. 8 Wochen (ca. bis zur Entbindung) eine Haushaltshilfe bewilligt und übernimmt 5,25 Euro pro Stunde (21 Euro pro Tag minus 5 bzw. 10 % Zuzahlung pro Tag meinerseits). Die Haushaltshilfe wurde NICHT über die KK vermittelt, sondern ist eine mir bekannte Studentin, die auf mein kleines Kind aufpassen und meinen Haushalt führen wird (die KK hat das so akzeptiert). Die Studentin hat keine weiteren Jobs. Am Ende der Beschäftigungszeit muss ich ein von ihr unterschriebenes Formular an die KK zurückschicken, in dem die genaue Zahl der geleisteten Stunden steht.

Was muss ich beachten, damit für die Studentin keine Nachteile wg. der Beschäftigung entstehen?

Wie ich verstanden habe, muss ICH keine ESt bezahlen (§ 3 EStG … „Leistungen aus einer Krankenversicherung sind steuerfrei“ - ) und die Zuzahlung der Kasse dem Finanzamt nicht mitteilen.

Ich müsste aber theoretisch Lohnsteuer zahlen - wobei würden sie bei der Summe 0 Euro betragen.
STIMMT DAS?

Muss ich irgendetwas irgenjemandem melden???

Und was ist mit der Studentin?

Muss die Studentin diese Einkünfte (dürften in den fast 2 Monaten ca.1200 - 1300 Euro werden - davon übernimmt die KK ca. 650 Euro, den Rest muss ich zahlen) beim Finanzamt in ihrer Steuererklärung angeben? Wenn die Einkünfte eines Kalenderjahres unter ca. 9.000 Euro liegen, fällt doch keine Steuer an?

Die KK will oder kann mir bei den Fragen nicht helfen. Ich habe nur einige Infos, aber keinen genauen Plan, was zu tun ist.

Ich wäre für alle sinnvollen Tipps und Infos sehr dankbar.

die Studentin als Haushaltshilfe - Krankenkasse zahlt einen Teil - Steuern zahlen? Und ich?
Hallo carolajna,
für dich gilt, dass du das Geld von der Krankenkasse, welches du für dich bekommst in deiner ESt angebnen musst. Dieses unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt. (Zitat Wikipedia: Progressionsvorbehalt ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er bezeichnet die gesetzliche Regelung, dass gewisse steuerfreie Einkünfte durch die Wirkung der Progression den für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgeblichen Steuersatz erhöhen können und dann indirekt trotz Steuerfreiheit zu einer Erhöhung der Steuerschuld führen.) Damit ist zunächst dein Mutterschaftsgeld gemeint (Info und Detail siehe §32b EStG). Den Zuschuss von der Krankenkasse für die Studentin musst du nicht angeben. Das nullt sich ja dann quasi, da du ja im Gegenzug die Ausgaben hast.
Wie es sich bei der Studentin verhält, ob solche Hilfen als Haushaltnahe Beschäftigungen bei der krankenkasse angemeldet werden müssen, weiss ich leider nicht. Ich habe damals die Quittung (über das, was ich meiner Hilfe gezahlt hatte) bei der Krankenkasse eingereicht und dann einen Zuschuss bekommen. Da hat nie irgendwer wegen einer Anmeldung oder so gefragt - ist allerdings auch schon ein paar (viele) Jahre her. Sorry, wenn ich nicht in allen Belangen helfen konnte.
Liebe Grüße

Hallo carolajna, für die 2 Monate bist du für die Studentin vom Grunde her erst einmal ihr Arbeitgeber. Sie würde dann von dir - nach deinen Angaben ca. 600,- € Brutto bekommen. Was dir die KK zuschießt ist an dieser Stelle erst einmal uninteressant. Dieser Bruttobetrag liegt im Bereich der „Gleitzone“, d.h. du mußt zwar für die Studentin keine Steuern abführen, wohl aber Sozialabgaben in voller Höhe (ca. 125,- €). Die Studentin als AN muß davon ca. 106,- € abgeben. Ansprechpartner und Einzugsstelle ist die jeweilige KK. Die Studentin sollte dir eine Bescheinigung ausfüllen, mit der sie dir bestätigt, dass sie keine anderen geringfügigen Jobs nebenbei ausübt. In diesem Falle würden bei ihr sämtliche Bruttogehälter addiert und auch besteuert, SV entsprechend auch. In deiner Steuererklärung 2013 kannst du dann alle Lohnkosten als außergewöhnliche Belastungen, abzügl. des Zuschusses der KK, angeben. Alles Gute von Heidi

Hallo,

sorry, damit kenne ich mich nicht aus. Evtl. hilft es, beim Finanzamt nachzufragen?

Studentin als Haushaltshilfe - Krankenkasse zahlt einen Teil - Steuern zahlen? Und ich ???
Guten Tag,

geht für mich als Arbeitsrechtler leider zu tief ins Steuerrecht.
Viel Glück mit deren Infos

hi carolanja,

wenn die studentin nicht mehr einnahmen hat als die von dir sind diee Lohsteuerfrei, da sie unter dem steuerfreien Jahreseinkommenssatz fällt. Zu den anderen Fragen kan ich Dir leider keine 100%ige Antwort geben, aber ich meine auch, dass b eide „nichts zu befürchten“ haben…im zusammenhng mit Steuerzahlungen! Und Lohnsteuer muß auch keiner zahlen. Gruß Bacco

Hallo carolajna,
die Studentin muss den Verdienst selbst in ihrer Steuererklärung für 2013 dem Finanzamt mitteilen. Sie selbst brauchen hier nicht tätig werden.
MfG
J. Wolf

Hallo.

Zunächst Entschuldigung für die späte Antwort. Ich war beruflich unterwegs. Daher bin ich erst jetzt wieder am PC.

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit jemanden als kurzfristig Beschäftigten oder als Minijob (auch im Privathaushalt) zu beschäftigen. Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es eine Begrenzung von der Anzahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss das dann in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Je nach Konstellation fallen aber keine Abgaben an (z. B. bei Schülern/Studenten, wenn sonst nichts oder nur wenig verdient wird).
Die oftmals praktikablere Alternative ist der Minijob im Privathaushalt. Der ist begrenzt auf 450 €/Monat und es fallen Abgaben für den Arbeitgeber an.
Man kann alles aber auch als reguläres Arbeitsverhältnis abrechnen - mit allen Vor- und Nachteilen.

Der Sachverhalt ist insgesamt nicht einfach, da es viele Möglichkeiten und Fallstricke gibt! Ich würde empfehlen einen Steuerberater mit der Sachbearbeitung zu beauftragen, da bei Beginn viel zu tun ist und nichts vergessen werden sollte, um nicht nachher eine böse Überraschung zu erleben.
Daher vielleicht ein (ggf. kostenloses) Erstgespräch beim Steuerberater in Anspruch nehmen und einfach mal nachfragen was zu tun ist und mit welchen Gebühren zu rechnen ist.

Grüße.

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hallo
Also zunächst einmal ist es völlig unabhängig davon, wieviel irgendeine Stelle (hier: die Krankenkasse) bezuschusst. Dies ist nur die persönliche Erleichterung, die einem widerfährt, wenn er aussergewöhnliche Umstände nachweisen kann. Allerdings kann man den Zuschuss auch nur bekommen, wenn man dann tatsächlich, wie hier, eine Haushaltshilfe einstellt.

In dem Moment, wenn ich jemanden einstelle, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. bis 450,00 € = Minijob (Arbeitgeber übernimmt i.d.R. pauschale Lohnsteuer und Versicherung)
  2. ab 450,00 € = normale Versteuerung mit persönlicher Steuerklasse; Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialversicherung

Und damit wären auch die Fragen beantwortet. Ganz grob:

bei 1. übernimmt (in der Regel) der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer und die pauschale Versicherung bei der Knappschaft.

bei 2. teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer wird nach der persönlichen Steuerklasse abgeführt. Diese kann jenachdem schon bei 451,00 € im Monat natürlich zu Abzügen führen.

Vielen lieben dank für die Antwort. Sie wird weniger als 450 Euro im Mo. verdienen. D.h. also, ich muss mich bei der Knappschaft melden - und die Sozialversicherung bezahlen. Wissen Sie zufällig, wie viel das ist?
Und mit der Lohnsteuer - was muss ich da tun?
Danke und BG
Karolina

Danke für die Antwort. Langsam denke ich, dass es keinen SInn macht, mir auf diese Weise helfen zu lassen, da es so viel zu tun gibt… Und es ist auch noch mit zusätzlichen Kosten verbunden (kostenlose Gespräche mit Steuerberatern gibt es glaube ich nicht:wink: - und das alles, um vielleicht im Endeffekt 1/3 aller Kosten von der Krankenkasse zurückzubekommen… Ich brauche die Haushaltshilfe, weil ich den Alltag in meinem Zustand alleine kaum mehr schaffe und die „Hilfe“ von der KK fordert so nur noch mehr Aktivität von mir.
Danke trotzdem für Ihre Mühe und BG
Karolina

Erstmal entschuldigen Sie die späte Antwort, ich musste für einige Tage ins Krankenhaus.
Würden Sie mir vielleicht - wenn es nicht zu viel Aufwand bedeutet - die relevanten Gesetze benennen, auf denen Ihre Antwort basiert? Warum brauche ich nichts zu tun?
BG
Karolina

Vielen Dank für Ihre Nachricht und entschuldigen Sie bitte die späte Antwort, ich musste für einige Tage ins Krankenhaus.
BG
Karolina

Vielen Dank trotzdem für Ihre Nachricht und entschuldigen Sie bitte die späte Antwort, ich musste für einige Tage ins Krankenhaus.
BG
Karolina

Vielen Dank trotzdem für Ihre Nachricht und entschuldigen Sie bitte die späte Antwort, ich musste für einige Tage ins Krankenhaus.
BG
Karolina

Vielen Dank für Ihre Nachricht und entschuldigen Sie bitte die späte Antwort, ich musste für einige Tage ins Krankenhaus.
Ich muss jetzt überlegen, was ich tun werde und ob mir der Aufwand nicht zu groß ist, wenn ich bedenke, dass die KK im Endffekt höchstens 1/3 aller meiner Kosten übernimmt…
BG
Karolina

Vielen Dank für Ihre Nachricht und entschuldigen Sie bitte die späte Antwort, ich musste für einige Tage ins Krankenhaus.
Ich muss jetzt überlegen, wie es weiter geht mit der Haushaltshilfe und den Ämtern:-9
bg
karolina

Nun also man muss sich zunächst mit der Bundesknappschaft in Verbindung setzen und klären, ob eine Betriebsnummer nötig ist. Dann meldet man die Aushilfe als geringfügig Beschäftigte an.
Das vorrausichtliche Entgelt für den jeweiligen Monat muss dann bis ca. 22.ten des laufenden Monats an die Knappschaft übermittelt werden.

Auf der Webseite der Minijob-Zentrale.de gibt es alle Informationen. Hier kann man auch die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten online an- und abmelden.

Hier erfährt man auch alle anfallenden Pauschalabgabe.
Sollte die geringfügig Beschäftigte nur kurzfristig beschäftigt sein, so entfallen nochmals viele der pauschalen Abgaben.

Kurzfristig ist, wenn die Beschäftigung von vorneherein für nicht mehr als 2 Monate vereinbart wurde.

Eine solche Beschäftigung darf man natürlich auch nur einmal im Jahr bei einem privaten Haushalt ausüben.

Hallo carolajna,
relevante Gesetze finden Sie in den Sozialgesetzbüchern, derer gibt es viele. Vielleicht versuchen Sie mal die HP der Minijob-Zenrale unter www.minijob-zentrale.de . Bei denen sind auch kurzfristig Beschäftigte zu melden, wenn 50 Tage im Kalenderjahr oder 2 Monate am Stück bei Beschäftigungen nicht überschritten werden.
Sollten Sie weitere Infos zu Steuern benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
MfG
J. Wolf

Hallo carolajna, ja, man muss diese Regelungen mal genau durchrechnen. Vor allem ist hier ein erhöhter Zeitaufwand notwendig, weil ja die Minijob-Zentrale mit im Spiel ist. Aber nicht vergessen: alle Belege, die im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis anfallen, müssen 10 Jahre aufbewahrt werden! Viele Grüße Heidi