Übungsleiterpauschale und Kindergeld?

Hallo,

ich bin Student, meine Eltern bekommen für mich noch Kindergeld. Nebenher arbeite ich als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz und erhalte eine „Aufwandsentschädigung“ für diese Tätigkeit. Diese wird voll ausgezahlt, darf jährlich max. 1848 EUR betragen und ist steuerfrei.

Meine Frage: Als „Kind“ darf ich ja die Maximalgrenze an eigenem Einkommen nicht überschreiten, sonst müssen meine Eltern am Jahresende das komplette K-Geld zurückzahlen. Gilt nun o.g. Aufwandsentschädigung als „Einkommen“ im Sinne des K-Geldes??

Dazu eine kleine Info, zur sog. „Übungsleiterpauschale“, worunter auch meine Tätigkeit fällt:

Wenn die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind, erhält ihn
auch jeder, der

  • als Ausbilder oder Betreuer arbeitet,
  • Alte, Kranke oder Behinderte pflegt,
  • Künstlerisch jobbt.

Deshalb tut es zum Beispiel auch ein sozial engagierter Job als

  • Sporttrainer, Jugendwart,
  • Behinderten-, Ausländerbetreuer,
  • Uni-, Volkshochschuldozent,
  • Altenpfleger, Rettungssanitäter oder Medizinstudent im Krankenhaus.

Auch Hausfrauen, Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose
und Mütter in Erziehungsurlaub, die keinen Hauptberuf haben
und nur nebenbei arbeiten, können die Pauschale mitnehmen.
Es gibt sie aber nur für Nebenjobs. Das heißt, die
Arbeitsstunden dürfen maximal ein Drittel der vollen
Arbeitszeit ausmachen – bei 39 Stunden Vollzeit die Woche
also höchstens 13 Stunden. Mehrere Jobs gleicher Art werden
zusammengefasst.
Den Freibetrag von 1 848 Euro gibt es außerdem immer nur
einmal. Er wird nicht gekürzt, wenn ein Job weniger als ein
Jahr dauert. Selbstständige mit Betriebsausgaben über 1 848
Euro im Jahr sparen allerdings mehr Steuern, wenn sie alles
nachweisen und belegen.
Tipp: Auch wer auf Lohnsteuerkarte jobbt, erhält den
Übungsleiterfreibetrag.

Hallo,
nein, hast Glück:
Nach § 3 Nr. 26 steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiter-Freibetrag)gehören nicht zu den Bezügen die auf das eigene Einkommen angerechnet werden.

Sonst gehört ja eigentlich fast alles dazu :smile:

Hi !

Ergänzend darf noch auf den Hinweis 180e der Lohnsteuerrichtlinien hingewiesen werden: Es findet sich unter dem Punkt „nicht anrechenbare eigene Bezüge“ die bereits erwähnte Rechtsfolge:

BARUL76

H 180e LoStR Anrechnung eigener Bezüge

  • Eigene Bezüge
    Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nichtbesteuerbare sowie durch besondere Vorschriften, z. B. § 3 EStG, für steuerfrei erklärte Einnahmen, sowie nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn (→BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 885). Anrechenbar sind nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

Zu den anrechenbaren Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 2 - BStBl 2002 I S. 405, BStBl 2003 I S. 126 - und Rechtsprechung des BFH neben den in R 180e Abs. 2 genannten insbesondere:

  1. Leistungen nach dem BVG mit Ausnahme der Leistungen, die zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs (z. B. Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage) dienen,

  2. Leistungen nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes (Impfschadenrente), die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG zustehen, soweit sie im Fall einer Versorgungsberechtigung nach dem BVG als Einnahmen anzusehen wären,

2a. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kapitalanteil einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und in diesen enthaltene Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (→BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),

  1. Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des BSHG (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogischen begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist (BFH vom 14.6.1996 - BStBl 1997 II S. 173, und vom 2.8.1974 - BStBl 1975 II S. 139). Die genannten Leistungen sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld auf seine Leistung anrechnet (DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 - BStBl 2002 I S. 405),

  2. Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachtsgeld (→DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 10 - BStBl 2002 I S. 405) und das Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden (BFH vom 14.5.2002 - BStBl II S. 746). Zu der Frage auf welchen Zeitraum das Entlassungsgeld entfällt, →Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge,

  3. Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 USG,

  4. Ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG und ausgezahlte Wohnungsbauprämie nach dem WoPG,

  5. Zur Berücksichtigung verheirateter Kinder und von Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft →H 178 (Berücksichtigung in Sonderfällen). Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes (grundsätzlich in Höhe der Hälfte des verfügbaren Einkommens dieses Ehegatten, wobei diesem mindestens das steuerliche Existenzminimum von derzeit 7.188 EUR verbleiben muss), (→BFH vom 6.6.1986 - BStBl II S. 840); Entsprechendes gilt für Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Einzelheiten zur Berechnung →DA-FamEStG 63.4.2.5 (BStBl 2002 I S. 407),

  6. Ausbildungshilfen (DA-FamEStG 63.4.2.6 - BStBl 2002 I S. 410),

  7. Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung) und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland (→BFH vom 22.5.2002 - BStBl II S. 695),

  • Nicht anrechenbare eigene Bezüge
    Nicht anrechenbare eigene Bezüge
    Nicht anzurechnen sind Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen (→BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830 und S. 939).

Zu den nicht anrechenbaren eigenen Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 3 - BStBl 2002 I S. 406 insbesondere:

  1. nach § 3 Nr. 12, 13, 16 und Nr. 26 EStG steuerfreie Einnahmen,

  2. nach § 3 Nr. 30, 31, 32 und 34 EStG steuerfrei ersetzten Werbungskosten und der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerter Werbungskostenersatz,

  3. Unterhaltsleistungen der Eltern und freiwillige Leistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann (BFH vom 21.7.1961 - BStBl III S. 437),

  4. Erziehungsgeld nach dem BErzGG oder landesrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 67 EStG),

  5. Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist,

  6. im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe (§ 37 BSHG) (→BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830),

  7. Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),

  8. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z. B. Pflegegeld bzw. -zulage aus der Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 69 BSHG, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß) sowie die Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Altenhilfe nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, z. B. so genannte Telefonhilfe (→BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830 und 939),

  9. Leistungen, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme (Ausbildung, Weiterbildung, Rehabilitation) nach dem SGB III oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung zufließen →DA-FamEStG 63.4.2.6 Abs. 3 (BStBl 2002 I S. 410),

  10. Leistungen, die wegen individuellen Sonderbedarfs gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind (→BFH vom 1.7.2003 - BStBl II S. 759), vgl. im Einzelnen →DA-FamEStG 63.4.2.6 Abs. 3 (BStBl 2002 I S. 410),

  11. Leistungen nach § 3 Nr. 69 EStG und dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz-HIVHG) vom 24.7.1995; →BMF vom 27.12.1994 (BStBl I S. 886),

  12. Renten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (Conterganschäden).

  • Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge
    Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge entfallen, ist innerhalb des Kalenderjahrs nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Laufender Arbeitslohn ist regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird. Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die in Monaten zufließen, in denen an allen Tagen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen, sind dem Berücksichtigungszeitraum zuzuordnen, soweit sie diesem auch wirtschaftlich zuzurechnen sind (→BFH vom 1.3.2000 - BStBl II S. 459 und vom 12.4.2000 - BStBl II S. 464).

In den bisherigen Antworten wurd m. E. nur darüber nachgedacht, ob die Übungsleiterpauschale steuerpflichtig ist oder nicht.

Die Kindergeldkasse interessiert sich in der Regel aber nur für die Brutto-Einkünfte (abzgl. Werbungskosten).

Alles, was ich zum Thema Kindergeld und Einkommen bisher als Betroffener gelernt hahe, habe ich hier zusammengefasst: http://www.klicktipps.de/kindergeld.htm

Die Kindergeldkasse interessiert sich in der Regel aber nur
für die Brutto-Einkünfte (abzgl. Werbungskosten).

hallo joku,

das ist so nur teilweise richtig! in die berechnung zum kindergeld gehen die „einkünfte und bezüge“ ein (sh. § 32 EStG). da die besagte pauschale nicht unter den einkünfte begriff fällt, war zu prüfen, ob ein sonstige bezug vorliegt. in dem fall nicht.

nebenbei: deine tips sind nicht aktuell, beim schnellen drüberlesen ist mir aufgefallen, das bspw. der arbeitnehmerpauschbetrag noch nicht aktualisiert wurde und du den definierten begriff „einkünfte“ auch für andere „einnahmen in geld“ benutzt. durch falsche benutzung von termini kann man ganz schnell ins schleudern kommen. bei dir zaehlt bspw. das baukindergeld zu den sonstigen einkünften. hier kommt man im umkehrschluss dazu, dass dies auch einkünfte nach § 32 EStG sind… dem ist aber nicht so!

mfg vom

showbee