Hallo,
ich bin Student, meine Eltern bekommen für mich noch Kindergeld. Nebenher arbeite ich als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz und erhalte eine „Aufwandsentschädigung“ für diese Tätigkeit. Diese wird voll ausgezahlt, darf jährlich max. 1848 EUR betragen und ist steuerfrei.
Meine Frage: Als „Kind“ darf ich ja die Maximalgrenze an eigenem Einkommen nicht überschreiten, sonst müssen meine Eltern am Jahresende das komplette K-Geld zurückzahlen. Gilt nun o.g. Aufwandsentschädigung als „Einkommen“ im Sinne des K-Geldes??
Dazu eine kleine Info, zur sog. „Übungsleiterpauschale“, worunter auch meine Tätigkeit fällt:
Wenn die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind, erhält ihn
auch jeder, der
- als Ausbilder oder Betreuer arbeitet,
- Alte, Kranke oder Behinderte pflegt,
- Künstlerisch jobbt.
Deshalb tut es zum Beispiel auch ein sozial engagierter Job als
- Sporttrainer, Jugendwart,
- Behinderten-, Ausländerbetreuer,
- Uni-, Volkshochschuldozent,
- Altenpfleger, Rettungssanitäter oder Medizinstudent im Krankenhaus.
Auch Hausfrauen, Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose
und Mütter in Erziehungsurlaub, die keinen Hauptberuf haben
und nur nebenbei arbeiten, können die Pauschale mitnehmen.
Es gibt sie aber nur für Nebenjobs. Das heißt, die
Arbeitsstunden dürfen maximal ein Drittel der vollen
Arbeitszeit ausmachen – bei 39 Stunden Vollzeit die Woche
also höchstens 13 Stunden. Mehrere Jobs gleicher Art werden
zusammengefasst.
Den Freibetrag von 1 848 Euro gibt es außerdem immer nur
einmal. Er wird nicht gekürzt, wenn ein Job weniger als ein
Jahr dauert. Selbstständige mit Betriebsausgaben über 1 848
Euro im Jahr sparen allerdings mehr Steuern, wenn sie alles
nachweisen und belegen.
Tipp: Auch wer auf Lohnsteuerkarte jobbt, erhält den
Übungsleiterfreibetrag.