Definition 'nicht anrechenbare Bezüge'

Liebe Experten,

beim Ansatz von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung werden eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers angerechnet. Inwieweit zählt das Mutterschaftsgeld NACH der Entbindung zu den Bezügen?
Ich beziehe mich hierbei gedanklich auf EStR 2008, amtl. Hinweis H32.10 „Einkünfte und Bezüge des Kindes“. Ist dieser auch in Bezug auf § 33a ESTG auf Bezüge der ledigen Mutter anwendbar? Irgendwo mein ich hätte ich da mal was gelesen…

Ich danke Euch bei der Unterstützung zur Entfernung meines Hirnknotens… :smile:

Schöne Grüße,
taxzero

Unterhalt Anrechnung Bezüge
Hi,

beim Ansatz von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche
Belastung werden eigene Einkünfte und Bezüge des
Unterhaltsempfängers angerechnet. Inwieweit zählt das
Mutterschaftsgeld NACH der Entbindung zu den Bezügen?
Ich beziehe mich hierbei gedanklich auf EStR 2008, amtl.
Hinweis H32.10 „Einkünfte und Bezüge des Kindes“. Ist dieser
auch in Bezug auf § 33a ESTG auf Bezüge der ledigen Mutter
anwendbar?

Beim Kindergeld wird es angerechnet, bei den Unterhaltsleistungen aber nicht, siehe

/t/zusammenveranlagung-ohne-heirat/4592075

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

Beim Kindergeld wird es angerechnet, bei den
Unterhaltsleistungen aber nicht

So wie ich den Hinweis 32.10 verstehe, wird das Mutterschaftsgeld NACH der Entbindung beim Kindergeld NICHT angerechnet. Das Mutterschaftsgeld bis zur Entbindung aber schon.
–> siehe Link: http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2006/hin32….
Ist es beim Unterhalt genauso?

Verwirrte Grüße
taxzero

Mutterschaftsgeld
Hi,

Beim Kindergeld wird es angerechnet, bei den
Unterhaltsleistungen aber nicht

So wie ich den Hinweis 32.10 verstehe, wird das
Mutterschaftsgeld NACH der Entbindung beim Kindergeld NICHT
angerechnet. Das Mutterschaftsgeld bis zur Entbindung aber
schon.
–> siehe Link:
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2006/hin32….
Ist es beim Unterhalt genauso?

also jetzt hab ich noch mal ganz genau nachgeschaut…

Mutterschaftsgeld ist steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung.

Im Urteil vom 24.11.1994 - III R 37/93
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1995/XX950527.HTM

wollte das Finanzamt sowohl das Mutterschaftsgeld als auch das Erziehungsgeld anrechnen. Laut Urteil darf das Erziehungsgeld nicht angerechnet werden. Also ist das Mutterschaftsgeld doch anzurechnen, da es als Ersatz für den Lohn bezahlt wird.

Ich würde also für die Frage der Bezüge die Regelung zum Kinderfreibetragsberechnung in H 32.10 genauso anwenden wie es steht.

Ist das für dich o.k. und jetzt etwas entwirrt? Man findet nicht mal in einem Kommentar klare Sachen dazu.

Ergänzung zum Erziehungsgeld. Nachfolger ist jetzt Elterngeld.
https://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=…

/t/uebungsleiterpauschale-und-kindergeld/2349984

Schöne Grüße
C.

1 Like

Hi C.!

Danke für die Informationen.

Ich werde nun davon ausgehen, dass das Mutterschaftsgeld NACH der Entbindung NICHT als Bezüge beim Unterhalt angerechnet wird.

Begründung:
Das Erziehungsgeld ist definitiv ein nicht anrechenbarer Bezug.
Dieses ErzGeld wurde anfangs um das erhaltene Mutterschaftsgeld nach der Entbindung gekürzt.
Folgeschluss: Hätte die ledige Mutter das MuGeld nicht erhalten, wäre das Erziehungsgeld höher ausgefallen, und somit wären ebenfalls keine anrechenbaren Bezüge entstanden.

Ich hoffe, das ist nun richtig…

Herzliche Grüße
taxzero