[USt] Steuer in Rechnung vom Kleinunternehmer

Hallo,

wenn jemand Kleinunternehmer ist und demnach die Mehrwertsteuer auf Rechnungen nicht ausweisen darf, wie kann dann eine Rechnung gestellt werden, wenn der Empfänger der Rechnung die Mehrwertsteuer ausgewiesen haben will/muss ? Ist das rechtlich dann überhaupt möglich/erlaubt ?

Danke,
Micha

hi,

nein, nicht möglich. wunsch & wirklichkeit stimmen hier nicht überein.

ENTWEDER: kleinunternehmer --> rechnung ohne USt-Ausweis --> kein Vorsteuerabzug für empfangenden unternehmer

ODER: regelunternehmer --> USt Ausweis auf der rechnung --> USt geht ans Finanzamt --> vorsteuerabzug möglich

mfg vom

showbee

Zitat aus http://www.klicktipps.de/gewerbe.htm#rechnung
Freiberufler oder Kleingewerbler, die nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen keine Mehrwertsteuer auf die Rechnung schreiben. Da es aber Pflicht ist, zu begründen, warum eine Rechnung oder einzelne Rechnungspositionen mehrwertsteuerfrei sind, muss bei einem Kleingewerbe, etwa folgender Hinweis auf die Rechnung:
„umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 (1) UStG“ oder
„Diese Rechnung bleibt gemäß § 19 (1) UStG umsatzsteuerfrei.“
Damit sind dann auch jene Kunden, die nur Rechnungen mit Mehrwertsteuer kennen, beruhigt.
— Zitat Ende —
Manche Kunden müssen erst lernen, dass ein Kleingewerbler keine MwSt auf die Rechnung schreiben DARF.

Zusätlich kann man ihnen erklären, dass SIe die MwSt ja einerseits zusätzlich zum Nettobetrag zahlen müssten und andererseits selbst wieder vom FA erstattet bekämen. Sie hätten also gar keinen Vorteil von der MwSt auf der Rechnung.

Wenn das noch nicht reicht, kann man sie daran erinnern, dass sie ja auch Anderes ohne MwSt. bezahlen, ohne sich darüber zu wundern: Porto, Leistungen von Verwaltungen, Mitgleidschaften u. a.

Gruß JoKu

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

Neben dem bereits Gesagten darf noch engemerkt werden, dass der Kleinunternehmer, wenn er denn trotzdrm die Umsatzsteuer ausweist, dazu verpflichteit ist, diese ans Finanzamt abzuführen. Der Rechnungsempfänger wäre allerdings nicht berechtigt, sich diesen Betrag als Vorsteuer zu ziehen.
Es ist also auch aus diesen Gründen von einem unberechtigten Steuerausweis abzuraten.

BARUL76

.

folgender Hinweis auf die Rechnung:
„umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 (1) UStG“ oder
„Diese Rechnung bleibt gemäß § 19 (1) UStG
umsatzsteuerfrei.“

hi,

diese tipps kann man so leider nicht stehen lassen! es ist schlicht falsch zu schreiben, hier läge eine steuerfreie leistung vor! man kann schreiben „keine USt enthalten wegen …“ aber nicht ust-frei. der terminus „umsatzsteuerfrei“ suggeriert eine leistung nach § 4 UStG. da diese abgrenzung auch für den kleinunternehmer relevant ist (ust-freie leistungen zählen nicht in den gesamtumsatz von § 19 UStG), kann dies zu problemen führen.

Zusätlich kann man ihnen erklären, dass SIe die MwSt ja
einerseits zusätzlich zum Nettobetrag zahlen müssten und
andererseits selbst wieder vom FA erstattet bekämen. Sie
hätten also gar keinen Vorteil von der MwSt auf der Rechnung.

ich habe die vermutung, du hast den unterschied zwischen KU und USt-frei noch nicht erkannt. es kann durchaus auch sinnvoll sein, auf die KU regel zu verzichten! das ist gerade im obigen fall so, wenn der kunde ust-unternehmer ist.

bsp. der (klein)unternehmer erbringt eine werkleistung für den unternehmer U. er verwendet materialien die er im handel kauft und berechnet natuerlich seinen stundenlohn.

bsp. eingangsleistung 500 EUR netto plus 80 ust.; 500 EUR eigene leistung sollen als „gewinn“ aus dem geschäft stehen bleiben.

der kleinunternehmer darf die 80 nicht als vorsteuer geltend machen, der muss also 1.080,-EUR in rechnung stellen, der U als kunde hat keinen vorsteuerabzug.

gewinn KU = 500,- aufwand U = 1.080,-

bsp. verzicht auf KU regelung, jetzt sind die 80 abziehbare vorsteuer, die rechnung ist 1.000 EUR plus ust = 1.160 EUR, die 160,- kann U als vorsteuer abziehen. der KU zahlt 160 - 80 = 80 ans finanzamt

gewinn ex-KU = 500,- aufwand U = 1.000,-

q.e.d.: schon jetzt ist das geschäft für U interessanter. nun könnte man das ganze so gestalten, das BEIDE seiten profitieren.

bsp. netto-rechnung 1.040,- + 166,40 Ust = 1.206,40 brutto. nun profitieren BEIDE seiten im vergleich zur KU regel mit jeweils 40 EUR.

insoweit hängt die KU regel maßgeblich davon ab:

a) ob man an unternehmer die vorsteuerberechtigt sind leistet
b) ob man ust-belastete eingangsumsätze weiterberechnet

mfg vom

showbee

man kann schreiben „keine USt enthalten wegen
…“ aber nicht ust-frei. der terminus „umsatzsteuerfrei“
suggeriert eine leistung nach § 4 UStG. da diese abgrenzung
auch für den kleinunternehmer relevant ist (ust-freie
leistungen zählen nicht in den gesamtumsatz von § 19 UStG),
kann dies zu problemen führen.

Danke für den Hinweis!

es kann durchaus auch
sinnvoll sein, auf die KU regel zu verzichten!

Ja, deswegen verzichte ich auch selbst drauf.

Ich bin bei der Beantwortung des Postings aber davon ausgegangem, dass wir es mit jemandem zu tun haben, der sich (zumindest bisher) dafür entschieden hat, als Kleinunternehmer zu arbenten und nun einen Kunden hat,
der nicht begreift, dass ein KU halt gar keine MwSt auf seine Rechnungen schreiben darf.

Ansonsten: Danke für diese schönen Beispiele!
Sie sollten hier archiviert oder Bestandteil einer FAQ werden.

Gruß JoKu