§164 und 165 AO Umsatzsteuererklärung
Hi,
könnte das mal jemand in verständlichem Deutsch erklären:
ich versuchs
U-St Jahresbescheid:
Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig und nach
§164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird
aufgehoben.
Eine Steuererklärung ist eine Steueranmeldung, da man bei Zahllast ja auch gleich bezahlen muss ohne erst einen Bescheid abzuwarten. § 168 Abgabenordnung bestimmt, dass so eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__168.html
Der Satz sagt also, dass die Anmeldung nicht unverändert übernommen wurde, sondern etwas daran geändert ist und dass das Finanzamt den automatisch vorhandenen Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt -was es im Regelfall tut, wenn keine Betriebsprüfung geplant ist und der Bescheid sowieso rausgeht. Ist einfach zur Kontenbereinigung. Der Vorbehalt würde mit Zeitablauf aber später selbst wegfallen (mit Ablauf der regulären Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren). Außerdem kann der Steuerpflichtige bei Wegfall des Vorbehalts auch keine Änderungsgründe mehr einfach bis zum automatischen Wegfall nachmelden. Es dient also dem Rechtsfrieden.
Zusätzlich ist der Bescheid für vorläufig erklärt worden. Inwiefern muss sich aus dem Bescheid näher ergeben.
Ist er nun vorläufig oder nicht???
ja vorläufig, aber nur in diesem Punkt
Schöne Grüße
C.