Hallo Levay!
Ich habe das Gefühl, deine Schlussfolgerungen basieren nicht auf dem Sachverhalt, den ich hier beschreibe, deine Schlussfolgerungen teile ich nämlich durchaus auch, aber diesen liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde.
Es geht nicht darum, dass eine private Festnahme die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert, sondern bei dieser ganzen Diskussion gehe ich davon aus, dass ohne eine solche Maßnahme die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches völlig unmöglich ist. Damit geht deine Argumenation aber im Ganzen ins Leere. Wir müssen davon ausgehe, dass bei einer Verpflichtung ausschließlich staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen die Durchsetzung des Anspruches völlig unmöglich ist. Nur in einem solchen Fall kann sich nämlich die Frage der Selbsthilfe stellen.
Das Gewaltmonopol
liegt beim Staat, und nur in Fällen, in denen er von
vornherein nicht helfen kann, gilt etwas anderes.
Ja gut, sowas würde hier vorliegen.
Der
Vergleich mit der Notwehr, der m.E. ziemlich hinkt, zeigt es
letztlich ja doch: Natürlich darf man sich verteidigen, wenn
der Staat nicht verteidigen kann. Aber ich bitte dich: In dem
einen Fall geht es darum, Rechte zu schützen, im anderen
darum, die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu erleichtern.
Eben nicht, das weicht vom Sachverhalt ab. Wir gehen von einem Sachverhalt aus, in dem der Anspruch ohne eine solche Selbsthilfemaßnahme überhaupt nicht durchgesetzt werden kann.
Das
eine bewirkt den Schutz vor Verschlechterung, das andere
bewirkt die Verbesserung.
Nein, der Unterschied liegt nur darin, dass ich einmal abwehre und einmal aktiv vorgehe. In beiden Fällen würde das Verbot der Eigenmacht zu einer Rechtsverletzung mangels rechtzeitiger staatlicher Hilfe führen - sowohl bei Notwehr als auch bei aktiver Selbsthilfe.
Grundrechtlich gesehen darf man nunmal auch nicht vergessen, dass die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruches garantiert ist.
Ich weiß nicht, wie du dir vorstellst, dass das alles in praxi
aussehen könnte (du hast es ja auch nicht sagen können), aber
ich weigere mich zu glauben, dass du das alles so meinst, wie
du es sagst. Das passt so gar nicht in mein Bild, das ich
bisher von dir hatte. Du fällst gelegentlich dadurch auf, dass
du dem Staat skeptisch gegenüberstehst und - zu Recht -
forderst, dass man Abwehrrechte gegen ihn haben müsse. Aber
irgendein Anspruchsinhaber soll mich festnehmen und dauerhaft
festhalten dürfen, weil ich ihm Geld schulde? Nee nee.
Nur mal mit der Ruhe Levay, das ist erstens Polemik und entspricht zweitens nicht dem, was ich geschrieben habe.
Zum Thema muss ich eins sagen: ja ich stehe dem Staat skeptisch gegenüber und deswegen bin ich für die Achtung der Grundrechte als Abwehrrechte. Nach heutiger überwiegender Auffassung, die ich auch teile, ist es aber auch so, dass ein Grundrecht nicht nur eine Duldungspflicht des Staates manifestiert, sondern der Staat verpflichtet ist, die effektive Ausübung desselben zu gewährleisten. Da werden wir nicht anderer Meinung sein. Daher ist es eben auch so, dass der Staat die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruches garantierten muss. Abgesehen davon korrelieren zivilrechtliche Ansprüche oft automatisch mit weiteren Grundrechten, etwa mit dem Eigentumsschutz. Verweigert mir der Staat beispielsweise die Durchsetzung eines vertraglichen Anspruches, so bin ich gleichzeitig in meinem Eigentumsgrundrecht, das auch die Vertragsfreiheit schützt, betroffen.
- Selbsthilfe nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht zu
erlangen ist.
Von was anderem reden wir hier überhaupt nicht.
- Selbsthilfe nicht, wenn obrigkeitliche Hilfe deswegen nicht
zu erlangen ist, weil das Gesetz sie nicht vorsieht, sondern
nur, weil die vorgesehene Institution nicht schnell genug zur
Stelle sein kann (kein Telefon, Täter flieht usw.).
Das ist rechtsstaatlich in Ordnung, aber sehr eng definiert.
- Selbsthilfe nur im Rahmen des Erforderlichen.
Von was anderem reden wir hier nicht.
- Verteidigung vor Verschlechterung soweit nötig.
Ja
- Keine gewaltsame Erweiterung der Durchsetzungsmöglichkeiten
von Rechten.
Ja, völlig einverstanden, das steht auch nicht im Widerspruch zu dem was ich geschrieben habe.
- Soweit eine Festnahme oder andere Gewaltanwendung in
Ausnahme von Nr. 5 erlaubt sein soll, so nur zum Zweck der
Übergabe an die staatliche Gewalt; das setzt aber voraus, dass
für den konkreten Vorgang die staatliche Gewalt selbst
entsprechende Maßnahmen vorsieht (also z.B. Untersuchunhshaft
oder persönlicher Arrest).
Ja, durchaus argumentierbar.
Das ist jetzt mal eben so grob skizziert und nicht bis ins
letzte Detail wörtlich zu nehmen. Aber eines steht fest: Wenn
der Staat für einen bestimmten Fall keine Gewaltanwendung
vorsieht, dann kann DAS doch nicht heißen, dass hier das
Gewaltmonopol des Staates nicht greift, sondern es heißt, dass
der Staat sich für diesen Fall gegen Gewaltanwendung
entschieden hat. Meines Wissens nach sieht der Staat niht vor,
dass der Vergewaltiger im Ausgangsfall seinem Opfer seine
Daten preisgeben muss, damit das Opfer zivilrechtliche
Ansprüche durchsetzen kann.
Nein das sieht der Staat nicht vor, aber das Opfer hat einen ebenso grundrechtlich gewährleisteten Anspruch seine Rechte durchsetzen zu können, was der Staat grundsätzlich einmal effektiv gewährleisten muss.
Das heißt ja nicht, dass ich eine Patentlösung anbiete, aber in dieser Einfachheit wie du das darstellst stellt sich das Problem nicht. Das ist schon etwas schwieriger, wenn man die Gesamtheit betrachtet.
Gruß
Tom