Nehmen wir an Frau B möchte sich von ihrem Mann scheiden lassen. Der Getrenntlebendzeitraum hat soeben erst begonnen. Sie möchte aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen, und da sie ALG-II-Empfängerin ist, stellt sie bei der ARGE einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die neue Wohnung.
Die ARGE sagt: „In Ordnung. Vorab bringen sie mir jedoch eine Getrenntlebendbescheinigung von einem Rechtsanwalt“.
Frage:
Warum sollte eine Bescheinigung eines Rechtsanwaltes in diesem Zeitraum der Trennung überhaupt ins Gewicht fallen?
Der RA kann rein gar nicht prüfen! Er kann allenfalls beraten/tätig werden zum Werdegang des Scheidungsverfahrens bzw. zu Möglichkeiten der Auseinandersetzung während des Getrenntlebens. M.E. kann eine solche Bescheinigung (die eigentlich das Getrenntleben gar nicht bescheinigen kann) nicht verlangt werden.
Mich würde Eure Meinung zu diesen unsinnigen Ansinnen der ARGE interessieren.