ALG2er fliest Steuererstattung zu

Guten Tag Jadzia und andere Leser.
Ausgehend von einem interessanten Artikel /t/mwst-vom-fa-zurueckbekommen-geht-das/6858808

…ein ALG2er Unternehmer ist, er also unterstützend Hilfe zur Sicherungs des Lebensunterhalts erhält. So muss er ja regelmäßig über seine Unternehmung wirtschaftlich Auskunft an die ARGE *1 erteilen.

Dieser Unternehmer, sagen wir mal, betreibt einen Onlinehandel mit Tonträgern, Sport- u. Freizeitartikeln. Er sei weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt! Er kauft Ware ein, mit seinem Geld aus dem Schonvermögen. Nur läuft der Absatz noch nicht so richtig und er hat erstmal keine Verkäufe, daher keine Umsätze. Er macht eine UmSt.erklärung und siehe da, hat er ja nur MwST.-Ausgaben gehabt, welche er jetzt vom FA zurückerstattet bekommt.

Was ist mit dieser Zahlung des FA als Vorsteuererstattung im Bezug auf seine Leistung zur Sicherungs des Lebensunterhalts? Ihm fliest ja Geld zu! Und es gibt ja so ein Zuflussprinzip?
Wie ist die Rechtslage?

*1) Ich bitte den Begriff ARGE zeitgemäß zu entschuldigen, aber er ist einfach der Beste dafür und man hätte ihn belassen sollen. Zumal die Kosten der Umbennung sinnvoller hätten angelegt werden können, z.B. für Arbeitslose.

Nur kurz zur Info. (ot)
Hi!

Guten Tag Jadzia und andere Leser.

Ich wollte nur nochmal kurz sagen, dass ich kein Alg-II-Kenner bin (nie einer war und vermutlich nie einer sein werde…).
Keine Ahnung, wer das Gerücht aufgebracht hat. Meine Kenntnisse über Alg II sind allenfalls rudimentärer Natur (genug, um meinen anderen Job zu machen und dieses Brett hier zu moderieren :smile:.

LG
Jadzia
(runterscrollen bis «MEINE AKTIVITÄTEN BEI W-W-W» :wink:

Hi,
auch bei Einkommen Selbständiger gilt das Zuflussprinzip. Allerdings werden hier die Einnahmen und Ausgaben nicht monatlich, sondern i.d.R. über den ganzen Bewilligungsabschnitt gegenüber gestellt - in Ausnahmen auch jährlich. Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html

Gruß
Ingo

So muss er ja
regelmäßig über seine Unternehmung wirtschaftlich Auskunft an
die ARGE *1 erteilen.

Richtig. Aber erst das Andere…

Er sei weiterhin :vorsteuerabzugsberechtigt!
Er kauft Ware ein, mit seinem Geld
aus dem Schonvermögen. Nur läuft der Absatz noch nicht so
richtig und er hat erstmal keine Verkäufe, daher keine
Umsätze. Er macht eine UmSt.erklärung und siehe da, hat er ja
nur MwST.-Ausgaben gehabt, welche er jetzt vom FA
zurückerstattet bekommt.

Ja.

Was ist mit dieser Zahlung des FA als Vorsteuererstattung im
Bezug auf seine Leistung zur Sicherungs des Lebensunterhalts?
Ihm fliest ja Geld zu! Und es gibt ja so ein Zuflussprinzip?

Dem JC ist regelmäßig (Standard: mit ablauf der Bewilligungszeitraums) Breicht in Form einer EKS* zu erstatten. In dieser EKS werden sowohl die Netto-Ausgaben u.a. für Wareneinkauf aufgeführt, als auch der USt-Anteil. Im Einnahmen-Teil werden die Einnahmen gegengerechnet, so auch die erstattet USt. Am Ende sollte also eine Null stehen.

Aber eigentlich sollte das vom zuständigen JC erklärt werden können, zumal ja auch vorab eine geschätzte EKS abgeben werden muss.

Wie ist die Rechtslage?

Die Frage wäre nur Interessant, wenn im Abrechnungszeitraum 1 ein Verlust enstehen würde, die Erstattung allerdings erst im nachfolgenden Abrechnungszeitraum erfolgen würde und somit eine Einnahme wäre, der keine Ausgabe gegenübersteht.

osmodius

*) Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
Die Formulare & Erklärung gibts hier: http://www.arbeitsagentur.de/Navigation/zentral/Form…

Hallo.

Hi,
auch bei Einkommen Selbständiger gilt das Zuflussprinzip.
Allerdings werden hier die Einnahmen und Ausgaben nicht
monatlich, sondern i.d.R. über den ganzen
Bewilligungsabschnitt gegenüber gestellt - in Ausnahmen auch
jährlich. Siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html

Ja, aber der ALG2Unternehmer bekommt doch damit praktisch sein eigenes Geld zurück? Darauf zielte die Frage ab.

Er hat eigenes Geldvermögen (Schonvermögen).
Davon kauft er Ware ein. Im EK ist MwSt drin.

Beispiel: Ware ABC netto 1000 EUR + 19% MwSt = 1190 EUR zu zahlen.
Er bezahlt die 1190 EUR aus einem Vermögen, welches er damit ins
Unternehmen bringt, um Ware einzukaufen.

Er ist vorsteuerabzugsberechtigt, macht also eine USt.-Erklärung und
bekommt, weil er die Ware noch nicht verkauft hat, jetzt 190 EUR
Vorsteuer vom FA zurückerstattet. Das gibt es.

Zur Erinnerung! Die 1190 EUR waren eh sein eigenes Geld.

Jetzt hat er aber einen Zufluss in Höhe von 190 EUR vom FA.
Anrechenbar oder nicht? Und nochmal: Er bekommt praktisch sein
eigenes Geld zurück!

Hi,

Jetzt hat er aber einen Zufluss in Höhe von 190 EUR vom FA.
Anrechenbar oder nicht? Und nochmal: Er bekommt praktisch sein
eigenes Geld zurück!

das zählt mMn nicht wegen dem Zuflussprinzip. Eine Möglichkeit könnte sein, den Berechnungszeitraum auf ein Jahr zu erhöhen.

Gruß
Ingo