Ansprüche Vermieter trotz Nachmieter

Hallo, das Protokoll ist nicht relevant, sollte ein Mieter nicht unterschreiben, heißt das ja nicht, dass er nicht in Regress genommen werden kann. Dann würde wohl niemand unterschreiben. Er hätte ihnen aber die Möglichkeit geben müssen, die laut Mietvertrag vereinbarten Renovierungsarbeiten, wenn sie denn rechtswirksam vereinbart wurden, in angemessener Frist selber durchzuführen. Als Mieter müssen sie dann natürlich für den Schaden aufkommen, der durch die evtl. Verzögerung entsteht. Sie müssen dann natürlich für die Zeit der Überziehung weiterhin Miete zahlen. Außerdem tragen Sie auch die Kosten die den Mietern entstehen, die nach Ihnen einziehen wollten. Z.B. Einlagerung von Möbeln, Hotelkosten ect. Sie sehen es ist wichtig die Wohnung vertragsgemäss zurückzugeben. Die Rückgabe ist eine Bringschuld des Mieters, der Mieter hat also für die rechtzeitige Terminvereinbarung der Rückgabe zu sorgen, nicht der Vermieter. Ich halte es für wichtig bereits ca. 14 Tage vor Auszug eine Vorabübergabe zu machen, in der dann eine Besichtigung des Vermieters vorgenommen wird und über Mängel geredet werden kann.
Da Sie aber nicht die Möglichkeit bekommen haben, selber zu Renovieren, brauchen Sie sich vor Gericht keine Sorgen machen.

Moin!
In welcher Form hat A den Widerspruch verfaßt/abgeschickt? Ist das beweisbar, dann ist A aus dem Schneider. Denn dann sind alle weiteren Ansprüche des VM m.E. „nachgeschoben“ und rechtlich nicht haltbar.
Gruß
MK

Hallo Fred,

er hat dem Mieter A ja Zeit einräumen wollen, allerdings das Schreiben an die falsche Adresse geschickt, so dass dieses nicht ankam. Außerdem waren zu dem Zeitpunkt bereits die Nachmieter im Haus am renovieren . … . Mieter A hatte ja auch nach Übergabe noch Mängel beseitigt. die Mängel, um die es hier geht, sind aber nicht so einfach zu beseitigen. Es handelt sich um Kratzer in der Acrylbadewanne, eine Schramme in einem Fensterrahmen, ein fehlender Lampenschirm vom Spiegelschrank und er wünscht eine fachmännische rohrreinigung, die er Mieter A komplett anlasten will, obwohl er trotz Auffoderung des Mieters A mehrere Monate nichts unternommen hat, obwohl ihm bekannt war, dass es Probleme mit dem Abfluß gab. Mehr Mängel gibt es nicht . . . . und Mieter A kann keine Mängel beheben, wenn schon Mieter B im haus wohnt . . .

Hi MK,

der Widerspruch wurde per Einwurfeinschreiben verschickt und der Vermieter hat bereits in seinem Schreiben den Erhalt dieses Widerspruchs bestätigt. Hier wurde um Änderung des Protokolls gebeten, da ds verfaßte Protokoll nicht wirklich den Tatsachen entspricht. Hier wurde einiges, was Mieter A gesagt hat, an Worten umgedreht.

Moin,
verworrene Situation oder verworren beschrieben.
Im Nachhinein zu spät:
Das Beste ist es, sich auf ein Protokoll zu einigen und dies gemeinschaftlich zu unterschreiben.
Streitige Angelegenheiten sollte jede Partei in einem Extraprotokoll festhalten.

Grundsätzlich gilt: Die Beweislast hat natürlich der Vermieter, da er ja den Mieter für Schäden verantwortlich macht.
Es wird hier nicht klar, ob Mieter A die beanstandeten Dinge bestreitet bzw. ob alle beanstandeten Dinge bestritten werden oder ob die nicht bestrittenen Dinge erledigt oder bezahlt worden sind.
In solch unklaren Situationen, die über einen „Rat“ hinausgehen, sollte sich Mieter A in die fachliche Beratung zB eines Mietervereins begeben, die konkret auf das Schreiben des Vermieters und seine Forderungen antwortetn und auch den somit kompetenten Rat haben werden.
Meine Sicht aus dem Geschilderten (und ich bin fachlich natürlich überhaupt nicht rechtlich kompetent):
Es gibt Schäden, die anerkannt sind, die sollten auch behoben werden. Dies ist erschwert, da ja Mieter A keinen Zutritt mehr zur Wohnung hat. Also kann dies bezahlt werden oder eine Firma beauftragt etc. Der Abgleich sollte hier mit dem Mieter geschehen.
Die streitigen Punkte sollten, ggf. mit dem Übernahmeprotokoll des Neumieters, noch einmal klar gestellt und abgeglichen werden und dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden. Dazu gehört ggf. auch das Anbieten eines Kompromisses.
Glaubt der Mieter A sicher genug, dass die Forderungen sämtlich unrechtens sind, sollte er sie schriftlich abweisen und die weiteren Schritte des Vermieters abwarten. Bei einem eventuellen Klageweg wird sich herausstellen, ob das Gericht dem folgt. Ich rate, wie geschrieben, mich vorher mit dem Mieterverein zu beraten und die Angelegenheit so in kompetente Hände zu geben.
Konkret zur Situation: Man kann sicherlich klagen, ohne einen Schaden zu beziffern, wenn ich die Wiederherstellung verlange und kein Geld.
Ein Protokoll ist nicht notwendig, entsprechend auch keine Unterschrift. Es hilft nur beim Beweis.

Probleme sehe ich, wenn es noch um die Rückzahlung der Kaution geht, die der Vermieter vielleicht für die Schadensbehebung nutzen wird. Dann müsste der Mieter A klagen, dass er dies Geld zurückbekommt.

Moin,
verworrene Situation oder verworren beschrieben.

Ich finde weder - noch :wink:

Im Nachhinein zu spät:
Das Beste ist es, sich auf ein Protokoll zu einigen und dies
gemeinschaftlich zu unterschreiben.
Streitige Angelegenheiten sollte jede Partei in einem
Extraprotokoll festhalten.

Leider ist der Vermieter aber nicht bereit, das Protokoll zu ändern, also unterschreibe ich auch nichts.

Grundsätzlich gilt: Die Beweislast hat natürlich der
Vermieter, da er ja den Mieter für Schäden :verantwortlich macht.
Es wird hier nicht klar, ob Mieter A die beanstandeten Dinge bestreitet bzw. ob alle beanstandeten Dinge bestritten werden
oder ob die nicht bestrittenen Dinge erledigt oder bezahlt

Was der Vermieter beanstandet, habe ich ja nun zu genüge geschrieben. Fakt ist, dass wir von den 4 genannten Dingen sogar 2 akzeptieren würden, die anderen unserer Meinung nach aber reines Wunschdenken des Vermieters sind weil a) hat Mieter A keine Fensterrahmen beschädigt und b) hat der Vermieter die Verstopfung des Abflussrohres selbst zu verantworten, da er monatelang nicht auf die Bemängelung von Mieter A reagiert hat.

In solch unklaren Situationen, die über einen „Rat“
hinausgehen, sollte sich Mieter A in die fachliche Beratung zB
eines Mietervereins begeben, die konkret auf das Schreiben des
Vermieters und seine Forderungen antwortetn und auch den somit
kompetenten Rat haben werden.
Meine Sicht aus dem Geschilderten (und ich bin fachlich
natürlich überhaupt nicht rechtlich kompetent):

Mieter A hat eine RS-versicherung und benötigt keinen Mieterverein.

Die streitigen Punkte sollten, ggf. mit dem Übernahmeprotokoll
des Neumieters, noch einmal klar gestellt und abgeglichen
werden und dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.

Der Nachmieter ist Mieter A unbekannt.

Dazu

gehört ggf. auch das Anbieten eines Kompromisses.

Der Kompromiss von MIeter A lautete: Behalt die Kaution von 450 EUR zzgl. Zinsen und behebe damit alle Schäden.

Glaubt der Mieter A sicher genug, dass die Forderungen
sämtlich unrechtens sind, sollte er sie schriftlich abweisen
und die weiteren Schritte des Vermieters abwarten. Bei einem
eventuellen Klageweg wird sich herausstellen, ob das Gericht
dem folgt. Ich rate, wie geschrieben, mich vorher mit dem
Mieterverein zu beraten und die Angelegenheit so in kompetente
Hände zu geben.
Konkret zur Situation: Man kann sicherlich klagen, ohne einen
Schaden zu beziffern, wenn ich die Wiederherstellung verlange
und kein Geld.
Ein Protokoll ist nicht notwendig, entsprechend auch keine
Unterschrift. Es hilft nur beim Beweis.

Probleme sehe ich, wenn es noch um die Rückzahlung der Kaution
geht, die der Vermieter vielleicht für die Schadensbehebung
nutzen wird. Dann müsste der Mieter A klagen, dass er dies
Geld zurückbekommt.

Siehe ohben

Warten sie in Ruhe den Urteilsspruch des Gerichtes ab. Danach steht fest, ob Sie verantwortlich waren und zusätzlich zur versäumten Renovierung die Kosten des Verfahrens zu tragen haben oder ob der Vermieter eine kostenträchtige juristische Bauchlandung hinlegt.

Verstehe ich das richtig? Sie sehen den Vermieter auch nicht unbedingt im Recht?

Mhm,
wie wäre es denn dann, die Mietrechtsschutz einfach zu nutzen?

Wie weit kommt der Vermieter mit seinen „Wünschen“?

Das kommt im Detail drauf an.

  1. welche Mangel angezeigt wurden. Da müssen SIe mehr Informationen geben.

  2. Formale Zustellung
    Erfolgte Ihr Widerspruch beweisbar (schriftlich, bspw. durch Einschreiben Rückschein oder Einwurf durch Zeugen) oder wurde der Erhalt von Ihrem Vermieter bestätigt? Umgekehrt muss der Vermieter aufzeigen, daß Sie der Brief erreicht hat.

er bemängelt

  • Schäden an der Badewanne
  • Schaden am Spiegelschrank
  • Schäden am Fenster
  • erforderliche professionelle Rohrreinigung.

Da steht weder, wie die Schäden aussehen, noch was genau es für Schäden sind . . . und als Nachweis habe ich die Bestätigung in seinem Schreiben, dass mein Schreiben bei ihm eingegangen ist . . .

  • Schäden an der Badewanne
  • Schaden am Spiegelschrank
  • Schäden am Fenster
  • erforderliche professionelle Rohrreinigung.

Bei den Schäden ist zu prüfen ob sie durch normale Abnutzung entstanden ist. Der Vermieter hat ggfs. nur Anspruch auf Ausbesserung jenseits einer normalen Abnutzung und hierbei ist auch bei gebrauchter Badewanne und Becken der Restwert relevant, nicht der Wiederanschaffungspreis.

Rohrsache ist Vermietersache, es sei denn er kann durch Sie verursachten Schaden nachweisen - und das ist in der Regel sehr schwer.

In jedem Fall haben Sie Anrecht auf vollständige Unterlagen. Mein Tipp: Widersprechen Sie zunächst mit Einschreiben/Rückschein dem Vermieter und formulieren Sie den Wunsch, das er die Forderungen begründet. Weisen Sie mit Frist (14 Tage bspw.) zur Darlegung die Forderungen als unbegründet zurück.

Sofern das Gericht nicht auf einen „Verstoß gegen Treu und Glauben“ erkennt, den sie beweisen müssen, haben Sie finster schlechte Karten.

wenn Sie Sie groß schreiben, meinen Sie den Mieter oder haben Sie sich nur verschrieben?

Sofern das Gericht nicht auf einen „Verstoß gegen Treu und
Glauben“ erkennt, den sie beweisen müssen, haben Sie finster
schlechte Karten.

Die Antwort geht an die Adresse des Mieters!

widerspricht aber jetzt irgendwie Ihren anderen Aussagen . . . naja, der Mieter wirds eh erleben … . .

Die Antwort geht an die Adresse des Mieters!

Diesen vermeintlichen Widerspruch vermag ich nicht nachzuvollziehen!?!

Hallo!!

Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde bei der Übergabe der Wohnung kein Protokoll von Beiden Pateien geschrieben, bzw. Unterschrieben.
Hier kann der Vermieter zwar versteckte Mängel nachträglich vom Mieter „versuchen“ beheben zu lassen, aber ich hätte schon gerne gewusst um welche Mängel es sich handelt um eine genaue Antwort zu geben.

Viel Glück

Hallo,

im Protokoll wurde festgehalten, dass diverse Schäden der Versicherung gemeldet werden, was der Mieter so aber nicht akzeptiert hat und um Änderung des Protokolls und genaue Bezifferung der Schäden gebeten hat, was wiederum der Vermieter nicht macht.

es war u. a. ein fehlender Lampenschirm im Bad am Spiegelschrank, ein Schaden am Fensterrahmen, eine Beschädigung (Kratzer im Acryl) an der Badewanne.

Den Lampenschirm wollte der Mieter ersetzen, hat aber nichts passendes finden können und hat den Vermieter gebeten, sich selbst Ersatz zu besorgen und dem Mieter die Rechnung zwecks Ausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Kratzer im Acryl der Badewanne hat der Mieter zunächst seiner Versicherung gemeldet. a) weiß dass der Vermieter nicht, b) steht noch die Antwort der Versicherung aus. Die Beschädigung des Fensterrahmens erkennt der Mieter nicht an. Das von der Vormieterin nachgereichte Übergabeprotokoll, welches der MIeter in Kopie erhalten hat, weißt Spuren der Nachbesserung zum Vorteil des Vermieters auf . . . .

Die Frist zur Behebung der Schäden in einer Wohnung, die seit Ende Dezember 2012 von einem neuen Mieter genutzt wird, ist seit 20.02. abgelaufen. Man wartet nun auf Post des Anwalts des Vermieters . . . .

Hallo,

ein Kratzer in der Wanne ist normale Abnutzung und so könnte es auch die Versicherung sehen. Auch der Schaden am Fenster könnte auf Abnutzung zurück zu führen sein. Der Lampenschirm kann in Rechnung gestellt werden.
Ich verstehe nur nicht warum der Nachmieter die Miete kürzt. Bei dem Mängel würde Ihm wohl kein Gericht der Welt auch nur 1% Kürzung zusprechen.

Nun viel Glück