Angenommen: in einem Betrieb arbeiten Arbeitnehmer auswärts bei Kunden (Einsatzwechseltätigkeit).
Die Termine werden nicht so optimal geplant, dass die Arbeitnehmer auf ihre 8 Stunden pro Tag kommen. Manchmal sind sie nach 5 Stunden fertig und können erst am nächsten Tag beim nächsten Kunden weiterarbeiten.
Der Arbeitgeber rechnet jetzt die fehlenden Zeiten vom Überstundenkonto ab.
Im Arbeitsvertrag steht jedoch Arbeitszeit von 8 - 17 Uhr (1 Stunde Pause), also 8 Std. am Tag und 40 Stunden pro Woche.
Es gibt zwei Fälle:
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Die Mitarbeiter kommen in einer Woche nicht auf 40 Stunden.
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die Mitarbeiter kommen auf 40 Stunden oder mehr, weil sie an anderen Tagen wieder Überstunden machen.
Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber bei Unterschreitung das Überstundenkonto belastet? Wie sieht es mit den beiden Fällen aus?
Meine Auffassung ist, dass der AG nach § 615 BGB den AN 8 Stunden pro Tag beschäftigen muss.
Grüße
Holygrail