Hallo
verträge sind zu erfüllen. der arbeitgeber kann also
verlangen, dass du die Arbeitsstelle gemäß dem geschlossenen
Arbeitsvertrag antrittst. Tust du das nicht, dann begehst du
eine vertragsverletzung die den arbeitgeber zur geltendmachung
von etwaig eintretenden schadensersatzansprüchen berechtigt.
So pauschal ist das falsch.
enthält der arbeitsvertrag ein kündigungsverbot vor
vertragsbeginn und ist keine probezeit vereinbart, dann kann
der arbeitgeber tatsächlich verlangen, daß du die
arbeitsstelle antrittst und gemäß den in dem arbeitsvertrag
enthaltenen kündigungsvoraussetzungen das arbeitsverhältnis
ordnungsgemäß beendest.
So pauschal ist das falsch.
ist im arbeitsvertrag kein
kündigungsverbot vor vertragsbeginn enthalten, so kann die
kündigung des arbeitsvertrages sofort erklärt werden.
So pauschal ist das falsch.
wenn das arbeitsverhältnis erst in zwei Monaten beginnt. die
vertraglich vereinbarte kündigungsfrist 1 monat beträgt,
beginnt die kündigungsfrist aber erst mit dem vertragsbeginn
zu laufen, so würde der vertrag zumindest mit allen rechten
und pflichten 1 monat lang bestehen. wenn aber die
kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt, dann wäre der
vertrag bereits beendet, bevor er überhaupt angefangen hat.
Bianca, sieh es mir nach, aber Dein Text ist theoretisch eigentlich ganz gut, aber Du schmeißt da eine Menge durcheinnader und mixt es so, daß ein pauschaler Erguß herauskommt, der die Kernpunkte verwischt. Letztendlich kann man anhand der Angaben tatsächlich nicht sagen, ob im Falle hier eine Kü vor Arbeitsbeginn möglich ist. Dies ist im Ganzen auch streitig. Letztendlich ist eine Kündigung vor Vertragsbeginn wohl möglich, wenn sie nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen wurde. Strittig und somit vom Einzelfalle abhängig bleibt aber, ob die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Zugangs der Kü oder erst mit dem ersten Arbeitstag zu laufen beginnt. Eine Vertragsstrafe kann ein starkes Indiz hierfür sein, daß eine Kü vor Arbeitsaufnahme unmöglich sein soll. Knapp ausgedrückt heißt es, wenn eine Kündigung vor Arbeitsantritt „ausgeschlossen oder offensichtlich ungewollt“ ist. Dieses „offensichtlich ungewollt“ wird im Streitfalle immer der Richter entscheiden. Hierbei wird er sich, wenn es nicht explizit dem AV zu entnehmen ist, vornehmlich natürlich auf Vertragsstrafen, Kündigungsfristen und Probezeitvereinbarungen konzentrieren. Aber auch das Abwerben aus einer sicheren Arbeitsstelle kann eine solche Kü vor Arbeitsantritt als „offensichtlich ungewollt“ darstellen und AN-seitige Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Letztendlich kann jedes Indiz einzeln schon dafür sorgen, daß man die Kü vor Arbeitsantritt als offensichtlich ungewollt erachtet. Genausogut kann aber auch keine Probezeit und zudem eine Vertragsstrafe vereinbart sein und trotzdem ist eine vorzeitige Kü möglich. Als AN sollte man immer im Zweifel die Einigung über einen Aufhebungsvertrag erzielen. Dann ist man auf der sicheren Seite.
kommt also wirklich auf die genauen bedingungen an.
Das ist so pauschal richtig. :o)
Gruß,
LeoLo