Ich denke, in einem Krankenhaus sollte ein Aufzugswärter zu Befreiung jederzeit erreichbar sein (Notdienst) ansonsten …das sind die Bestimmungen:
Aufzugsnotruf
Der Betreiber einer Aufzugsanlage hat die Verpflichtung, bei einer Störung des Aufzuges mit einer eingeschlossenen Person eine rasche Personenbefreiung sicherzustellen.
Die bisherigen Vorschriften, wonach im Fahrkorb eine Notruftaste zur Aktivierung eines akustischen Signals (Hupe im Schacht) ausreicht, um auf eingesperrte Personen aufmerksam zu machen, ist ab 01.07.1999 für neu errichtete Aufzüge nicht mehr zulässig.
Für jeden Aufzug muß mindestens ein Aufzugswärter vom Sachverständigen (TÜV) zur Befreiung von Personen eingewiesen sein. Ein Aufzugswärter muß jederzeit erreichbar sein, wenn der Aufzug betrieben wird.
Seit 1990 kann die Aufzugswärterfunktion bezüglich der Personenbefreiung durch ein technisches System, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben, ersetzt werden.
Neue Aufzüge müssen im Fahrkorb eine Sprechanlage zur Kommunikation mit einer ständig besetzten Stelle aufweisen.
Viele Aufzugsfirmen bieten Systeme zur Kommunikation mit einer ständig besetzten Stelle (Notrufzentrale) an und nehmen als Dienstleistung dem Aufzugsbetreiber die Verantwortung für die Personenbefreiung ab. Dazu wird die Sprechstelle im Fahrkorb an ein Notrufwählsystem angeschlossen, welches bei Betätigen der Notruftaste im Fahrkorb über ein Telefonsystem automatisch Kontakt mit der Notrufzentrale der Aufzugsfirma herstellt. Dort wird ein eingehender Notruf automatisch identifiziert und am Bildschirm mit allen Aufzugsdaten angezeigt. Über die Sprechverbindung wird Kontakt mit der eingeschlossenen Person aufgenommen. Eine Personenbefreiung wird von der Notrufzentrale umgehend eingeleitet. Entsprechend einem gemeinsam mit dem Betreiber aufgestellten Alarmplan kann entweder das betreibereigene Personal oder der Störungsdienst der Aufzugsfirma informiert werden. Die Personenbefreiung wird von der Notrufzentrale vom Eingang des Notrufes bis zur Personenbefreiung verfolgt und dokumentiert.
Nach TRA 106 soll die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden eine halbe Stunde nicht überschreiten.
Fernnotrufsysteme stellen eine Personenbefreiung rund um die Uhr sicher und verlagern die Verantwortung für die Personenbefreiung auf den Dienstleister
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