aufzüge

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zu Vorschriften für Aufzüge:

  1. Gibt es eine vorgeschriebene oder empfohlene Mindestzeit (Frist), innerhalb derer eine Aufzugsbefreiung in Krankenhäusern (stationäre Behandlung) erfolgt
    sein muß ?

  2. Gibt es eine vorgeschriebene oder empfohlene Mindestzeit (Frist), innerhalb derer eine Aufzugsbefreiung in Arztpraxen,
    Ambulatorien oder sonstigen med. Einrichtungen (ambulante Krankenbehandlung) erfolgt
    sein muß ?

Hinweis:
In vergleichbaren anderen med. Einrichtungen ist im Normalbetrieb damit zu rechnen, dass Patienten z.B. kollabieren und schnell ins Krankenhaus transportiert werden müssen.
Auch gibt es Patienten, die Krankheitsbedingt liegend zur ambulanten Behandlung an- und abtransportiert werden müssen.
Wenn dann ein Aufzug blockiert stellt sich die Frage, wie schnell solche Patienten zu befreien sind und ob die sonst üblichen Befreiungszeiten für Gesunde, z.B. in Kaufhäusern oder Büros zu lang sind.

Dazu kann ich leider nichts sagen

Hallo Aktfotograf,
ich müßte jetzt in div. Unterlagen blättern um nichts Falsches mitzuteilen.
Wende Dich doch mal an den TÜV. der kann Dir sicherlich
genaue Auskunft erteilen. ( z.B. TÜV-Nord in Kiel unter 0431-7307244)

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Ich denke, in einem Krankenhaus sollte ein Aufzugswärter zu Befreiung jederzeit erreichbar sein (Notdienst) ansonsten …das sind die Bestimmungen:

Aufzugsnotruf

Der Betreiber einer Aufzugsanlage hat die Verpflichtung, bei einer Störung des Aufzuges mit einer eingeschlossenen Person eine rasche Personenbefreiung sicherzustellen.

Die bisherigen Vorschriften, wonach im Fahrkorb eine Notruftaste zur Aktivierung eines akustischen Signals (Hupe im Schacht) ausreicht, um auf eingesperrte Personen aufmerksam zu machen, ist ab 01.07.1999 für neu errichtete Aufzüge nicht mehr zulässig.

Für jeden Aufzug muß mindestens ein Aufzugswärter vom Sachverständigen (TÜV) zur Befreiung von Personen eingewiesen sein. Ein Aufzugswärter muß jederzeit erreichbar sein, wenn der Aufzug betrieben wird.

Seit 1990 kann die Aufzugswärterfunktion bezüglich der Personenbefreiung durch ein technisches System, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben, ersetzt werden.

Neue Aufzüge müssen im Fahrkorb eine Sprechanlage zur Kommunikation mit einer ständig besetzten Stelle aufweisen.

Viele Aufzugsfirmen bieten Systeme zur Kommunikation mit einer ständig besetzten Stelle (Notrufzentrale) an und nehmen als Dienstleistung dem Aufzugsbetreiber die Verantwortung für die Personenbefreiung ab. Dazu wird die Sprechstelle im Fahrkorb an ein Notrufwählsystem angeschlossen, welches bei Betätigen der Notruftaste im Fahrkorb über ein Telefonsystem automatisch Kontakt mit der Notrufzentrale der Aufzugsfirma herstellt. Dort wird ein eingehender Notruf automatisch identifiziert und am Bildschirm mit allen Aufzugsdaten angezeigt. Über die Sprechverbindung wird Kontakt mit der eingeschlossenen Person aufgenommen. Eine Personenbefreiung wird von der Notrufzentrale umgehend eingeleitet. Entsprechend einem gemeinsam mit dem Betreiber aufgestellten Alarmplan kann entweder das betreibereigene Personal oder der Störungsdienst der Aufzugsfirma informiert werden. Die Personenbefreiung wird von der Notrufzentrale vom Eingang des Notrufes bis zur Personenbefreiung verfolgt und dokumentiert.

Nach TRA 106 soll die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden eine halbe Stunde nicht überschreiten.

Fernnotrufsysteme stellen eine Personenbefreiung rund um die Uhr sicher und verlagern die Verantwortung für die Personenbefreiung auf den Dienstleister

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Zu dieser Frage ist Martin Wagner der bessere Experte: [email protected]
[email protected]

Sein Profil siehe unten: https://www.xing.com/profile/Martin_Wagner134

Alles Gute

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soweit mir bekannt ist , ist alles was über 30-45 minuten geht Freiheitsberaubung.Alles andere ist eine Verhandlungssache zwischen der Aufzugsfirma und dem Kunden wie z.b. Krankenhäuser und Altenheime.Man muss aber auch bedenken das eine gewisse Reaktionszeit für den Monteur gegeben sein muss.Solche Einrichtungen haben aber in der Regel einen oder mehrere Aufzugswärter die die Personenbefreiung vornehmen.Diese Angaben sind aber bitte ohne Gewähr.

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Hallo,

leider kann ich Ihnen nicht weiter helfen.
Sie koennen sich aber bei den zustaendigen Stellen, welche die Aufzuege verwalten mal erkundigen. Evtl kann Ihnen auch die Feuerwehr weiter helfen.

Schoene Gruesse.

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Es wird nicht unterschieden, zwischen Krankenhäusern, Arztpraxen etc., dies wird nicht gesondert geregelt in der EN 81.
Eine eingeschlossene Person muss innerhalb 1 Stunde befreit sein, es sei denn es liegen Verzögerungen durch höhere Gewalt, wie Stau, Hochwasser etc. vor.
In akuten Notfällen ist die Feuerwehr zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Dazu kann ich leider nichts sagen

Trotzdem herzlichen Dank

Herzlichen Dank, hat mir sehr geholfen.

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Dazu kann ich leider nichts sagen

Trotzdem herzlichen Dank

Hallo

Vielleicht kann ich doch noch ein kleines bisschen beitragen. Hab seit gestern noch etwas drüber nachgedacht und denke, eine Anfrage an einen Hersteller von Aufzügen ( Kone, Thyssen Krupp, Schindler mal als Beispiel) zu stellen wäre das sinnvollste. Da diese Firmen sich mit dem Bau von Aufzügen auch für Krankenhäuser beschäftigen, werden entsprechende Personen dort auch sicher einschlägige Vorschriften kennen, die in diesen Bereich fallen…
Falls du es versuchst, viel Erfolg und wenn eine Antwort kommt, würde die mich auch grundsätzlich mal interessieren…

Nun…selbst der TÜV Rheinland kommt ins trudeln

Vielen Dank!!

RH

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Hallo!
Mir sind keine speziellen Vorschriften für die Notbefreiung aus Aufzügen im Krankenhaus bzw Arztpraxen bekannt. Für den Betrieb und die daraus entstehenden Risiken sind die Betreiber verantwortlich. Neben der manuellen Notbefreiung durch „Beauftragte Personen“ sind in einem gewissen Rahmen auch automatisch Evakuierungssysteme möglich (Notfahrt). Die Betriebssicherheitsverordnung
§12 sagt :" Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden."

MfG
U. Rißmann

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Das einzige was ich dazu sagen kann ist das die eingeschossene Person innerhalb von 20 min Verbindung zur Aussenwelt haben muss,darüber gab es mal ein Gerichtsurteil.

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Hallo Aktfotograf!

      1. Prinzipiell nein. Eine Notbefreiung, die Veranlasst wird wird von der befreienden Aufzugs-Firma (oder in dem Bereich unterwiesene Hausverwaltung) vertraglich garantiert. Das können 20 Minuten oder 40 Minuten sein. Ein Krankenhaus sollte auf jeden Fall unterwiesenes Personal vor Ort haben, die selbst die Befreiungen durchführen können. Das geht dann wohl auch am schnellsten.

zu 2.: In Arztpraxen o.ä. gibt es meistens keine unterwiesene Personen. Die Deutschlandweite Notrufzentrale von Otis in Berlin kann aber bei jedem eingehenenden Notruf Besonderheiten der Lokalität auf dem PC einsehen (wie zum Beispiel „Arztpraxis - schnelle Durchführung erforderlich“). Es gilt auch, dass eine Notbefreiung Vorrang hat. Ist ein Monteur gerade bei einer Reperatur in der Nähe der Arztpraxis, wird er als erstes angerufen. Sollte es der eingesperrten Person nicht gut gehen, ruft die Notrufzentrale die Feuerwehr zur Hilfe und parallel den befreienden Monteur.
Je nach dem, wer zuerst vor Ort ist hilft dann auch.
Die Feuerwehr hat die gleichen notwendigen Materialien um eine „saubere“ Befreiung durchzuführen, manchmal jedoch gehen sie etwas brutaler an die Sache ran.

Ich kann nur aus erfahrung sprechen, dass bei mir in der Firma alle Meisterbereiche immerwieder besonders Krankenhääusern und Arztpraxen vorschläge machen, wie sie die Ausfallrisiken der Aufzüge verringern können und die Befreiungen schneller durchgeführt werden können. Dazu gehören hohe Wartungsintervalle, regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitseinrichtungen und Unterweisungen des Hauspersonals für eine selbstständige Notbefreiung.

Fazit: Nein, eine Frist gibt es nicht, aber eine eingeschlossene Person im Krankenhaus hat immer Vorrang und sollte spätestens zwischen 10-15 min befreit sein. Schriftlich festgelegt ist das wenn dann nur im Vertrag zwischen befreiender Firma und Kunde.

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