Auto geliehen, Schaden verursacht

Nehmen wir an, jemand leiht sich von einem Freund dessen alten Transporter und verursacht einen Schaden (z.B. 3000 Euro). Nehmen wir weiter an, der Wagen habe in einer engen Schräge gestanden, aus der auch andere Fahrer nicht immer ohne Kratzer herauskommmen, und dass der Wagen beim Anfahren gebockt habe. Wenn dessen Rechtsanwältin nun zu unrecht unterstellt 1) dieser Jemand habe den Transporter unerlaubt benutzt und 2) den Schaden fahrlässig verursacht: wie stünden die Chancen der beiden Parteien vor Gericht?

Ich vesrtehe die Frage nicht wirklich. Wenn jemand das Eigentum eines anderen beschädigt, muss er für den Schaden aufkommen. Das ist doch eigentlich ganz einfach.

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Deine Angaben sind ein bisschen dünn. Wo ist denn der Schaden entstanden?

  1. am Auto des Eigentümers:

Insofern käme ein Anspruch aus § 823 I BGB tatsächlich nur bei Verschulden, also mindestens Fahrlässigkeit, in Betracht. Dafür wird hier aber alles sprechen, ich verstehe darum nicht, wieso du sagst, es habe keine Fahrlässigkeit vorgelegen. Wie ist denn dann beim Ausparken (darum geht es doch, oder?) ein Schaden entstanden? Als Anspruchsgrundlage kommt auch § 280 I BGB in Betracht. Hier muss der Eigentümer das Verschulden nicht einmal darlegen und beweisen, es ist vielmehr Aufgabe des Fahrers, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

  1. an anderen Autos oder Sachen:

Insofern kommt ein Anspruch aus § 18 StVG in Betracht. Hier gilt für die Darlegungs- und Beweislast dasselbe wie bei § 280 BGB. Wenn der Eigentümer allerdings behauptet, er habe dem Fahrer gar nicht erlaubt, das Auto zu benutzen, so wäre die Anspruchsgrundlage § 7 III StVG; einen großen Unterschied macht das auch nicht.

Hm, da fällt mir noch ein: Wenn der Eigentümer behauptet, die Benutzung des Fahrzeugs gar nicht gestattet zu haben, dann kann er sich auch nicht auf § 280 BGB berufen. Dann bliebe nur § 823 BGB. Ich würde den Unterschied aber nicht überbewerten. Indes behauptet der Eigentümer damit immerhin eine Straftat des Fahrers (§ 248 b StGB); das könnte noch problematisch werden.

Ich schlage vor, einen Anwalt einzuschalten, spätestens wenn eine Klage erhoben wird oder Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft kommen sollte.

Levay

Danke für’s Feedback. Gerne nochmal konkreter: der Schaden ist am ausgeliehenen Wagen entstanden durch Aufprall gegen einen Zaunpfosten. Der Ford Transit war beim Anfahren widerspenstig, der Parkplatz so eng, dass dort auch andere schon Schäden bei Rausfahren verursacht haben. Hinterher stellte sich heraus, dass zu jenem Zeitpunkt Mängel bestanden haben, die der TÜV behoben sehen wollte. Das könnte erklären, weswegen sich der Wagen beim Anfahren bockig verhielt. Davon wußte der aber Fahrer nichts. Nun wird ihm auch noch unterstellt, er habe den Wagen „ohne Wissen“ des Geschädigten ausgeliehen. Ändert das was?

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der Schaden ist
am ausgeliehenen Wagen entstanden durch Aufprall gegen einen
Zaunpfosten.

Also, wenn jemand einen Wagen leiht und diesen beschädigt hat und wenn er dabei schuldhaft handelt (praktisch immer), dann muss er natürlich Schadensersatz leisten.

Ändert das
was?

Nein.

Levay