Auto verkaufen, 1 Vorbesitzer, unfallfrei?

Folgender Fall:

Person A hat sich einen Neuwagen gekauft und möchte diesen nach 3 Jahren wegen finanziellen Gründen verkaufen.

In der Anzeige gibt Person A an, dass der Wagen unfallfrei ist.

Person A hatte mit dem Auto einen kleinen Unfall, wo ihm ganz leicht ein anderes Auto an der hinteren Schürze angetischt hat, so dass eine Tennisball große Beule entstand.

Bei der Werkstatt wurde festgestellt, dass der Wagen unten verzogen ist, so dass das Reserverad kaum noch rauszuholen war (ob dies nun als verzogen gilt, weiß ich nicht) und somit der Schaden doch größer war, als er zunächst aussah.
Die Schürze wurde erneuert, sowie unten alles repariert.
Ist dies nun ein Unfallwagen oder nicht?

Beim Verkauf gibt Person A an, dass das Auto unfallfrei ist. Der Verkauf erfolgt von Privat zu Privat.
Im Vertrag wird festgelegt, dass es keinerlei Gewährleistung oder Garantie gibt und es heißt: Gekauft wie gesehen.

Später nach abgeschlossenen Kauf stellt der Käufer durch ein Gutachten fest, dass dieses Auto die oben genannten Mängel hat, welches ihm verschwiegen worden sind.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Muss der privater Verkäufer das Auto zurücknehmen oder hat der Käufer pecht gehabt, weil gekauft wie gesehen?

Da Person A der erste Besitzer des Autos ist, muss er ja vom Unfall gewusst haben.

hallo ,erstmal lässt sich ein unfall verschieden interpretieren und auslegen ,ein kratzer im lack ist nicht gleich ein unfallschaden !

gerade beim verkauf eines autos sollte man peinlichst darauf achten wie man den artikel beschreibt und welchen wortlaut man verwendet!

die floskel: „gekauft wie gesehen“ hat rechtlich keinen bestand und man kann sich als verkäufer darauf nicht berufen !

zu deiner frage ob der der wagen noch unfallfrei ist ? ganz klar nein !

den du schreibst das sich das reserverad nicht mehr rausnehmen lässt da unter der stossstange alles verzogen ist ,also ist das ein ganz klarer mangel ,der unbedingt angegeben werden muss ansonsten könnte man es als arglistige täuschung auslegen und das stellt ein straftatbestand dar !

der beste weg ist immer alles an zugeben ,so kann man sich besser mit eventuellen käufern einigen und es gibt hinterher keine probleme !

bei privat verkauf …immer einen kaufvertrag und ein protokol (ähnlich wie bei einer wohnungsübergabe ),alles ansehen nachprüfen usw … machen ,und dann wenn alles in ordnung ist die unterschrift druntersetzen …dann besteht ein gültiger vertrag und man ist auf der sicheren seite!

den wie schon erwähnt die formulierung "gekauft wie gesehen "hat rechtlich kein bestand …es hört sich ebend nur gut an :smile:

man kann höchstens als privatverkäufer ,gewährleistung ,sachmangelhaftung ,garantie .rückgaberecht und umtauschrecht ausschliessen !

zumindest musst du auf jeden fall angeben das da ein schaden vorhanden war und der in einer fachwerkstatt repariert wurde,

es müsste ja davon eine ordentliche rechnung existieren …die könnte man auch dem neuen käufer vorlegen

Hallo,

die floskel: „gekauft wie gesehen“ hat rechtlich keinen
bestand und man kann sich als verkäufer darauf nicht berufen !

Sehe ich nicht so. Quellen bitte.

das ein ganz klarer mangel ,der unbedingt angegeben werden
muss ansonsten könnte man es als arglistige täuschung auslegen
und das stellt ein straftatbestand dar !

Den Straftatbestand der „arglistigen Täuschung“ gibt es nicht.

bei privat verkauf …immer einen kaufvertrag und ein protokol
(ähnlich wie bei einer wohnungsübergabe ),alles ansehen
nachprüfen usw … machen ,und dann wenn alles in ordnung
ist die unterschrift druntersetzen …dann besteht ein
gültiger vertrag und man ist auf der sicheren seite!

Ein gültiger Vertrag bedarf weder einer Unterschrift noch der Schriftform und auch ist kein Protokoll erforderlich.

den wie schon erwähnt die formulierung "gekauft wie gesehen
"hat rechtlich kein bestand …es hört sich ebend nur gut an

Er hat sehr wohl rechtliche Bedeutung.

man kann höchstens als privatverkäufer ,gewährleistung
,sachmangelhaftung ,garantie .rückgaberecht und umtauschrecht
ausschliessen !

Gewährleistung und Sachmängelhaftung ist das gleiche und zu einer Garantie und der Gewährung eines Umtausch- oder Rückgaberechts ist sowieso grundsätzlich keiner verpflichtet. Insofern ist der Ausschluss nonsens.

Nonsens ist auch im wesentlichen der Inhalt deines Beitrages.

Gruß

S.J.

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Hallo,

Beim Verkauf gibt Person A an, dass das Auto unfallfrei ist.
Der Verkauf erfolgt von Privat zu Privat.
Im Vertrag wird festgelegt, dass es keinerlei Gewährleistung
oder Garantie gibt und es heißt: Gekauft wie gesehen.

Später nach abgeschlossenen Kauf stellt der Käufer durch ein
Gutachten fest, dass dieses Auto die oben genannten Mängel
hat, welches ihm verschwiegen worden sind.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Muss der privater Verkäufer das Auto zurücknehmen oder hat der
Käufer pecht gehabt, weil gekauft wie gesehen?

BGB § 444
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Dem Käufer stehen somit Ansprüche aus der Sachmängelhaftung (BGB § 437 ff.) zu.

Gruß

S.J.

Ergänzende Frage
Was ist, wenn A einen Wagen von B kauft, der Wagen bei B aber schon mehrere Vorbesitzer hatte.

Der Wagen war bei B unfallfrei, definitiv aber bei den Vorbesitzern nicht.
Darf B den Wagen als Unfallfrei verkaufen, weil er die Unfallfreiheit von sich ausgehend sieht und ihm der Wagen auch als ufallfrei verkauft wurde, der Unfall sich vielleicht beim 1. Besitzer überhaupt ereigenet hatte?

Oder ein Unfall eines der Vorbesitzer vertraglich überhaupt nicht erwähnt wird, augenscheinlich aber definitiv ist?

Danke und schönes Wochenende