Darf die Polizei in das Haus eindringen?

Hallo,

ich habe am Montag einen Brief folgenden Inhalts an die hiesige Polizei geschickt:

… In der xy-Straße Nr. 123 ist der Vorgarten des Hauses total verwildert. Das Haus zu betreten wird schwierig sein, denn die Büsche wachsen schon durch die Gartentür, die Nachbarn schneiden sie ab und zu ab.

Vor dem Haus steht ein Lieferwagen Peugeot, Kennzeichen 121abc, der total verschmutzt ist, weil er offenbar seit Monaten nicht mehr benutzt wird. Der TÜV ist im Juli vergangenen Jahres abgelaufen. Vielleicht ist der Eigentümer des Hauses und des Lieferwagens verstorben und sein Körper befindet sich im Innern des Hauses?

Die Polizei hat schneller reagiert als erwartet: Heute erhielt ich einen Anruf und man teilte mir mit, dass auf Klingeln am Haus niemand reagiere. Das kann ja auch keiner, falls, wie von mir angesprochen, der Eigentümer verstorben ist, antwortete ich. Ich kenne ihn nicht, ich wohne nur in der Nähe und komme oft an dem Haus vorbei, weiterhelfen kann ich also nicht. Sie könnten da nichts unternehmen, sagte der Polizist, und ich antwortete, ich hätte gedacht, unter den beschriebenen Umständen würden und dürften sie sich Zugang zu dem Haus verschaffen.

Wie ist denn die Rechtslage? Ich muss dazu sagen, dass ich in Spanien lebe. Würde sich die deutsche Polizei in der hier dargestellten Situation Zugang zum Haus verschaffen?

Grüße
Carsten

Hallo,

ja sie dürfte, wenn der Verdacht einer Strafbaren Handlung gegeben ist.

(und in D wäre sie auch wegen des Kapitalverbrechens eines Kfz. ohne TÜV schon drin gewesen)

Aber in anderen Ländern herrschen andere Sitten und ein verwilderter Vorgarten ist dort kein Ärgernis.
Solange kein Leichengeruch oder andere Anzeichen für ein Verbrechen vorliegen, ist das kein Fall für die Polizei.

Nein, ein verwilderter Garten allein wäre auch in D kein Grund, sich gewaltsam Zugang zu einem Haus zu verschaffen. Und der abgelaufene TÜV ist nur ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit, aber kein Verbrechen.

Aber die Gesamtsituation, denke ich, gibt doch Anlass zur Sorge.

Hallo!

Ich weiß nicht wie die Lage in Spanien aussieht, da ich mich im spanischen Gesetz nicht auskenne.

In Deutschland müsste auf jeden Fall ein dringender Verdacht auf eine strafrechtliche Handlung vorliegen (wie schon beschrieben!).

Der deutsche Gesetzgeber schützt damit das Recht auf Privatsphäre der Bevölkerung. Was meiner Meinung nach auch gut so ist! Aber ist natürlich nur meine Meinung.

In Spanien scheint die Lage ja ähnlich zu sein. Und wenn der Mann keine Verwandten hat, die die Polizei kontaktieren kann, sind ihnen da wohl die Hände gebunden…

Oder konkrete Anhaltspunkte auf Gefahr im Verzug

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Die Polizei ist in Deutschland nicht nur mit der Aufklärung von Straftaten beschäftigt, sondern insbesondere im Bereich der „Sicherheit und Ordnung“ tätig. Daher heißt z.B. das so genannte „Polizeigesetz“ in Niedersachsen „Sicherheits- und Ordnungsgesetz“.

Insoweit ist für das Einschreiten der Polizei keineswegs die Notwendigkeit des Verdachtes auf eine Straftat gegeben. Eine potentiell hilflose oder verstorbene Person in der Wohnung ist ein klassischer Anlass für polizeiliches Einschreiten. Ob sie tatsächlich tätig wird, wird sie natürlich im Einzelfall bewerten, und sollte hierzu selbstverständlich dann auch entsprechende Ermittlungen anstellen. D.h. sich nicht nur auf den einen Anruf stützen, sondern selbst vor Ort kommen, mit Nachbarn sprechen, …

Allerdings stellt man gelegentlich bei solchen Sachen eine gewisse „Lustlosigkeit“ fest, und da hilft es dann nur, mehrfach aktiv zu werden.

Hallo,
die Polizei hat wahrscheinlich die Daten des Hausbewohners herausgefunden und abgeklärt, was los ist.
Eventuell wohnt er einfach nicht mehr dort, ist in einem Pflegeheim oder ganz normal gestorben und Erbfolge unklar oder Erben nicht interessiert.
Erst wenn bei diesen Abklärungen dann nichts dabei rauskommt, schaut die Polizei - vielleicht -
weiter.
Viele Grüsse, Sama

Zumindest in NRW wäre die Primärzuständigkeit bei der Ordnungsbehörde.
Und auch die müsste prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, die über das genannte hinausgehen, bevor sie dort einschreitet. DANN allerdings dürfte sie das Haus betreten - sofern ein Richter zustimmt.

Nein, dazu fehlt noch etwas.
Nämlich ein Hinweis von Nachbarn oder Bekannten/Verwandten, man hätte ihn schon so und solange nicht gesehen, gehört, gesprochen und ist in Sorge ihm sei etwas passiert.

Aber ohne solche Anhaltspunkte ist ein verwilderter Garten und ein abgestelltes, lange nicht benutztes Fahrzeug doch nichts besonderes.
Was fehlt ist der Hinweis ob noch bewohnt oder nicht.
Und wenn bewohnt, Hinweise auf „normale“ Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus, Kur…).

MfG
duck313

wieder mal kompletter unsinn von dir. wie gewohnt.

ein kfz mit abgelaufenem tüv darf ich solange parken wie ich will, solange es angemeldet ist. auf meinem grundstück auch beliebig lange danach, solange keine gefahr davon ausgeht. und selbst wenn eine gafahr davon ausginge, gibt das genau niemandem das recht, in mein haus einzudringen.

und selbstverständlich darf die polizei auch ganz ohne verdacht auf ein kapitalverbrechen ins haus eindringen, wenn es notwendig ist. siehe polizeigesetz.

ach - ich vergaß: gesetze liest du ja nicht.

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Hallo,

nein, von dir:

ein kfz mit abgelaufenem tüv darf ich solange parken wie ich will, solange es angemeldet ist.

Das ist vollkommen falsch.

Nicht verkehrsbereite Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt
(geparkt) werden. Denn das wäre eine gebührenpflichtige Sondernutzung.

Solche Fahrzeuge kann man nur im

Befriedetes Besitztum (§ 123 I StGB) Befriedetes Besitztum
ist ein Grundstück bzw Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich
erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das
beliebige Betreten gesichert ist. Quelle: OLG Frankfurt NJW 2006, 1746,
1747; OLG Hamm NJW 1982, 1824.

Womit wir auch gleich zu deinem Zutritt durhc Polizei kommen.
Würde aus dem abgestellten Fahrzeug zum B. Kraftstoff oder Öl auslaufen, dürften
Vollzugsbeamte (also Polizei,Feuerwehr,Ordnungsamt) dein Grundstück auch gegen deinen
Willen bertreten um eine akute Gefährdunglage zu beseitigen.

Das ist wie immer Unsinn von dir.
Die Pflicht zur regelmäßigen Untersuchung steht in §29 StVZO. Dass man nach abgelaufener Frist nicht mehr Parken darf steht nirgends. Deine ‚Sondernutzung‘ ist ebenso kompletter Quatsch, denn das Parken ist für PKW schließlich nicht verboten.
Nebenbei hast du auch wieder mal die Logik außer acht gelassen. Wenn deine wilden Behauptungen stimmen würden, bekäme jeder mit abgelaufenem Tüv auch gleich ein Knöllchen wegen Falschparkens und das Auto müsste jeweils abgeschleppt werden. Das ist natürlich nicht so.
Btw., bis zwei Monate Überziehung gibt es nicht mal ein Bußgeld.

Dein zweiter Teil ist genau das, was ich bereits geschrieben habe. Und das Gegenteil von dem, was du vorher behauptet hast. Hübsch, dass du dich jetzt schon selber widerlegst. Und schade, dass du dir nicht selber einen Daumen-abwärts geben kannst.

Aber macht nichts, habe ich ja schon für dich übernommen.

Hallo,

du solltest dir den § 29 StVZO noch einmal genau zu Gemüte führen :smile:

damit ich ihn dir erklären kann? das kann niemand.
damit ich ihn verstehe? das ist bereits jetzt der fall.

außer heißer lauwarmer luft kommt nichts mehr von dir. hast du dein ziel, deine absolute lächerlichkeit, also jetzt erreicht?