Darf ein Hartz IV empfänger einen Amazon Gutschein

Hallo!

Ich wollte fragen ob ein Hartz IV Empfänger einen Warengutschein (z.B. Amazon.de) annehmen darf?

Denn eine Freundin will an einem Gewinn spiel teilnehmen wo es einen Amazon Gutschein zu gewinnen gibt. Ist sich aber absolut nicht sicher ob sie das überhaupt darf.

Aber selbst wenn sie diesen nicht gewinnt würden, würden Ich und einige meiner Freunde und Freundinnen für sie zusammenlegen und ihr eben so einen Gutschein schenken.

Denn die besagte Freundin hatte vor gut 2 Jahren ihre Ausbildung abgeschlossen, hatte aber in den zwei Jahren kein Glück gehabt und eben noch keinen Job bekommen.

Wenn das erlaubt ist, dann würde ich gern noch erfahren wie hoch der maximal betrag ist.

Denn wir wollen in der Sache lieber auf nummersicher gehen damit ihr die Bezüge nicht gesperrt werden.

Ich bräuchte die Antwort schnellst möglich.

Vielen lieben Dank im Voraus.

Hallo Engelsmagierin,

Sieh kann daran teilnehmen.
Ein Gewinn wo auf ihrem Konto gutgeschrieben wird ist ein Einkommen und führt dazu, dass der Betrag vom von Hartz IV abgezogen wird.
Das gleiche passiert wenn ihr der Freundin einen Betrag überweist. Auch wenn ihr da den Verwendungszweck drauf schreibt, kann und wird es Ärger mit der Behörde geben.Bei Hartz IV darf kein Bargeld fliessen, sprich auftauchen über das Konto.

Ein Gutschein taucht nicht auf dem Konto auf und ist daher machbar, wenn man nicht bei der Behörde sagt, hallo ich weiss was.

Zum schenken generell was oder wenn man Leute unterstützen will.
Ich kenne es von einer evangelischen Gemeinde wo die Arge akzeptiert, dass bestimmten Hartz IV Betroffenen geholfen werden kann durch Sachspenden oder Geldbeträge. In meiner Gegend macht das kein Rotes Kreuz oder eine andere Organisation.
Das sind mögliche gut will Entscheidungen die man nur vor Ort aushandeln kann und nur da vor Ort auch gelten. Im Nachbardorf geht dass schon mal gar nicht mehr.

Ergo, zur Sicherheit kein Bargeld übers Konto und Geschenke persönlich überbringen und Klappe halten.
mfg falkoo

Hallo,

rein theoretisch hat deine Freundin Recht. Einkünfte - egal, welcher Art - sind dem HiobCenter zu melden. Wenn wir das mal bei „Wer wird Millionär“ durchspielten, dann dürfte sie gar nix gewinnen und mit null Euro nach Hause gehen. Wenn es hierfür nen Freibetrag gibt, dann dürfte der bei nem Hunderter liegen. Ich habe allerdings auch mal gehört, daß du dir nur 50 Dinger im Jahr (!) schenken lassen darfst.

Allerdings ist das in deinem Fall eine Nummer kleiner. Und wenn deine Freundin einen Gutschein gewinnt, dann wird der doch bei der Bestellung eingelöst. Will sagen, da läuft nix übers Konto.

Und noch nen kleiner Tip: Wenn deine Freundin aufgefordert wird, ihre Kontoauszüge mitzubringen, immer nur den letzten vorzeigen. Auf Nachfrage des Amtsschimmels auf die Bank verweisen und erklären, daß man die Auszüge immer gleich wegschmeißt. Weil, so eine Auskunft der Bank kostet nämlich 15 Dinger, und die will das Aamt natürlich nicht bezahlen.

Alles klar?!

LG

Martin

Hallo,

naja Grundsätzlich darf ein Hartz IV Empfänger einen Warengutschein annehmen.
Maßgeblich ist das es sich nicht um Bargeld oder Überweisungen von Geldleistungen in anrechenbarer Höhe handelt.
Sachleistungen sind in der Regel kein Problem auch kleinere Geldbeträge nicht, ausgeschlossen sind unbillige Geschenke wie Gold oder Schmuck weil die Behörden dann davon ausgehen das diese wieder in Geldeswert umgesetzt werden könnten, würde dann als Vermögen gerechnet.

Schau einfach mal unter: § 11a Abs. 5 SGB II

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11a.html

In Betracht könnte zusätzlich § 12 II Nr. 1 SGB II kommen.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12.html

zumindest könnte man hier bei etwas größeren Geschenken diese Regelung in Betracht ziehen.

Hoffe es hilft.

Monika

Wie das rechtlich ist, keine Ahnung - grundsätzlich müssen wir ALLES melden, Gewinne etc/Einkünfte. Vielleicht hast Du einen netten Sachbeareiter bei der ARGE und magst nachfragen? Ich kann mir nach gesundem Menschenerstand nicht vorstellen, dass es Ärger gibt, allerdings wurde ich „in der Praxis auch eines besseren belehrt“…

Hallo Engelsmagierin,
zum einen kann ja Deine Freundin wohl selbst anfragen - falls sie des Schreibens mächtig ist… zum andern sollte sie sich mit dieser abstrakten Frage besser an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden !
Beste Grüße USKO

hallo engelsmagierin,

hier gehts scheinbar um ein gewinnspiel und es ist zumindest fraglich ob es überhaupt zu einem gewinn kommt. zum zweiten ergibt sich wie so oft im leben der grundsatz: „wo kein kläger, da kein richter.“ also mir würde man bei amazon beim einlösen des gutscheins garantiert nicht anmerken, dass ich hatz IV bezieher bin.

etwas anderes: jeder landkreis hat eine eigene regelung, wenn es um die höhe eines monatlichen zuverdienst geht. normalerweise werden 100 € frei sein. eine ähnliche höhe könnte ich mir als freibetrag auch bei geschenken vorstellen - vorausgesetzt der- oder diejenige ist so blöde … ähhh … ehrlich, das mit dem gutschein überhaupt an die große glocke zu hängen. dann hat nähmlich das jobcenter den gutschein gewonnen und nicht du. verstanden was ich meine ? :wink:

mit frdl. grüßen,
hansemann

Hallo,
die Bezüge werden sicherlich nicht gestrichen. Es kann jedoch sein, dass die ARGE den Wert des Gutscheines auf die Leistungen anrechnet. Aus meiner Sicht würde ich den Gutschein als Vermögen werten und somit den Vermögensfreigrenzen anrechnen. Dies bedeutet 150,-€ pro Lebensjahr plus einen Einnmalbetrag von 750,-€. (Beispiel: Freundin ist 30 Jahre alt: 150x30= 4500,-+750,-€= 5250,-€ sind frei). Bei Einkommen sind sowieso die ersten 100,-€ frei. Also könnte der Gutschein rein theoretisch mindestens 100,-€ betragen ohne, dass es irgendwelche Probleme geben sollte.

VG
flottebiene

hallo,
mal ehrlich woher soll die arge das wissen mit dem gutschein???
aber ja natürlich gibt es auch ne offzielle version. einmaliges einkommen in höhe von 50€ ist anrechnungsfrei.
gruß marty

Hallo Engelsmagierin,

wie Du sicher weißt, sagt das Amt erst einmal: „Ich will alles wissen. Der Bürger gilt zwar als mündig, darf aber nicht selbst entscheiden. Wer Hartz4 bezieht soll froh sein, dass ihm alles weggenommen und/oder angerechnet wird, damit er der Gemeinschaft nicht all zu sehr auf der Tasche liegt.“ (Vorsicht Satire?)
Aber ernsthaft. Grundsätzlich muss alles an Zuwendungen angegeben werden (theoretisch sogar die Tasse Kaffee beim Nachbarn). Aber es gibt auch hier Grenzen. So fällt der wöchentliche Nachmittagskaffee wohl unter soziale Kontakte, während die tägliche „Verpflegung“ des Kindes beim nachmittäglichen Spielen beim Nachbarn anders gesehen werden kann.

In „§ 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen“ heißt es dazu:
……
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

  1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
  2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Fallen nun Gewinne oder Geschenke unter diesen Tatbestand? Es kommt darauf an. Geldgewinne sind in jedem Fall anzugeben (rechtlich gesehen), aber auch der Gewinn von Gutscheinen, soweit sie für Dinge eingesetzt werden können, die im Warenkorb enthalten sind (Lebensmittel)
Moralisch gesehen finde ich es eine „Sauerei“, wie seitens der Behörden mit sogenannten „Hilfebedürftigen“ umgegangen wird. Hier würde ich ganz klar sagen: Alles, was für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist (ca. 1000 Euro pro Person und Monat), sollte mir auch zugestanden werden. Da das Amt dies nicht macht, würde ich solche Gewinne oder auch Zuwendungen Anderer erst ab dieser Grenze angeben (moralische Pflicht).
Der Amazone-Gutschein, nun, in der Regel kauft man hier Bücher oder CDs. Lebensmittel sind aber auch möglich…
Für mich wäre es hier eine moralische Entscheidung. Dem Kind ein schönes Buch oder eine CD/DVD kaufen, was ich sonst nicht leisten könnte.
Wenn nichts über Bargeld läuft, sollte es auch keine Probleme geben.
Ein Tipp am Rande: Barzuwendungen in bescheidenem Umfang können auch übers Konto laufen. Geht z.B. die Waschmaschine kaputt oder braucht man einen neuen Schrank kann der Opa oder der Freund auch mal überweisen; aber: unbedingt einen Verwendungszweck angeben. Natürlich kann es dann sein, dass das Amt eine entsprechende Quittung sehen will…nun ja siehe oben von wegen mündige Bürger…
Leben und leben lassen – gegen die Armut vernünftig angehen sollte unser Ziel sein.
Hoffentlich ist Deine Frage damit beantwortet. Bei Unklarheiten bitte nachfragen.

LG
Franz57

Hallo, tut mir leid, habe mich jedoch gerade aus meiner fast 5-jährigen Hilfe bei „Wer-weiss-was“ abgemeldet.

Hi,
das jobcenter bekommt nicht heraus, wenn sie einen Gutschein bekommt.
Und: Zweckgebundenes Einkommen wird nicht angerechnet, wenn es nicht zu Geld zu machen ist.

Gruß
strandperle02

Solange ihr kein Bargeld schenkt, den Bargeld ist Zugewinn und wird als Einkommen angerechnet, sollte da nix anbrennen.
MfG