Meine Eltern haben mir 2004 ihr haus übertragen.
als Rückforderungsrecht wurde damals angegeben:
----die Übergeber dürfen das das Objekt zurückfordern, wenn:
-ich den Grundbesitz ohne deren Zustimmung veräußere
-zwangsvollstreckungsmassnahmen eingeleitet werden
-ich vor meinen Eltern sterbe und keine Nachkömmlinge habe
Das Rückforderungsrecht kann bei dem jew. Rückforderungsfall nur innerhalb von 3 Mon nach Eintritt seiner Voraussretzungen ausgeübt werden. Nachgewiesene Verwendungen auf den Grundbesitz werden den Erben von mir im Fall der Rückforderung bei Vorversterben erstattet. In den übrigen Fällen werden Verwendungen nicht erstattet. Zur Sicherung des Rückforderungsrechts wird die Eitragung einer Rückauflassungsvormerkung im Range nach den Wohnungsrechten für die Übergeberin und die Eintragung einer Auflassungsvermerkung für den Erschienenen nach den Wohnungsrechten bewilligt und beantragt.—
dann haben meine Eltern 2007, also 3 Jahre später, ein Testament gemacht, in dem vermerkt wurde, dass ich das Haus nur mit Zustimmung meiner Kinder verkaufen darf.
Ist das rechtens? Darf man so etwas nachträglich noch verfügen?