Dass heisst aber nicht, dass die Ehefrau dann aus dem
Schneider wäre, oder?
Wird gegen sie (wenn sie benannt wird) oder gegen Unbekannt
dann weiter ermittelt?
Hier noch mal ein Zitat aus § 25a Abs. 1 StVG:
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
Voraussetzung ist also, dass der Führer des Fahrzeuges nicht ermittelbar ist, warum auch immer. Die OWi wird nach Erlass des Halterhaftungsbescheides nicht weiter verfolgt, es sei denn, der Halter verpetzt dann noch den Fahrer (oder die Fahrerin). Wenn aber die OWi schon verjährt ist, bleibt der Halter in der Haftung (kostet nur 20,60 €, bestimmt billiger als die OWi .
P.S. An alle, die sich in der Sache hier heiß machen:
Niemand ist verpflichtet, seinen Ehepartner oder seine nahen Verwandten zu verpfeifen. Dass man das nicht tut, ist normale Rechtspraxis, egal ob die Tat nun begangen wurde oder nicht.
Und das man einen Tatvorwurf zunächst immer erst mal abstreitet, ist doch wohl auch gängige Praxis und gehört nicht nur zur deutschen (Leit-)Kultur. Das sehen auch und gerade Juristen so. Denn damit verdienen die schließlich ihr Geld.
Gruß HeinzEric