Einbauküche-Ersatz Mietersache?

Hallo,

Der Mietvertrag für ein Einfamilienhaus wurde fristgemäß zum 31.3.06 gekündigt. Das Haus wurde ca 1993 gebaut und 1995 hat der Vermieter dieses Haus gekauft- zum vermieten. Eine Einbauküche gehört seit Erstnutzung. Der neue Besitzer hat diese Küche (Neupreis angeblich 10.000 DM) für 5.000 DM mitgekauft.
Nach über zehnjährigem Mietverhältnis zieht der Mieter nun aus. An der Küche sind Defekte zu sehen die über das normale Abnutzungsmaß hinausgehen.
Kann der Vermieter vom Mieter verlangen das er eine neue Einbauküche bezahlt? Oder nur die Schäden die vom Mieter verursacht wurden?

Man geht bei Einbauküchen von einer Lebensdauer von 15 - 18 Jahren aus. Der Vermieter kann nicht verlangen, eine zwölf Jahre alte Küche vollständig neu zu ersetzen. Die beschädigten Teile müssen nach Möglichkeit einzeln instandgesetzt werden, eine komplett neue Küche ist wie gesagt unangemessen. Desweiteren hat ein Ausgleichsabzug „neu für alt“ zu erfolgen, da die alte Küche durch die neuen Teile aufgewertet wird.

Bitte beschreiben Sie die Schäden genauer, dann kann man Ihnen weitere Hilfestellung geben.

Nochmal zur Erklärung: Es sind nur zwei Unterschränke von der Hitze an den Kanten versengt und der Backofen ist defekt.

Die Küche ist aber doch schon abgeschrieben, reicht es nicht wenn der Schaden ersetzt wird (neuer Backofen, sowie 2 Unterschränke die defekt sind)?
Die Spülmaschine und der Kühlschrank sind noch in Ordnung - warum müssen wir ihm alles in nagelneu bezahlen? Wir haben doch auch 10 Jahre lang die Sachen gemietet.

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Hallo

–noch mal zur Erklärung: Es sind nur zwei Unterschränke von der Hitze an den Kanten versengt und der Backofen ist defekt.–

Ich gehe mal davon aus das es die Schränke links und rechts vom Herd sind.
Findet man häufig bei Herden dessen Klappe nicht mehr richtig schließt

eine komplette Einbauküche oder der Herd, der Kühlschrank sowie die Spüle. Alle Gegenstände, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht vom Vormieter übernommen hat, gelten grundsätzlich als mitvermietet (das gilt natürlich entsprechend für möblierte Wohnungen oder Zimmer). Mitvermietet bedeutet:

Für Reparaturen und Erneuerungen ist der Vermieter zuständig und muss auch die Kosten tragen. Ausnahme: Enthält der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel, muss der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Kosten in begrenzter Höhe übernehmen.
Beispiele für die Instandsetzungspflicht des Vermieters:
Elektroherd: Bei Nutzung aller vier Kochplatten springt immer die Sicherung heraus (LG Düsseldorf, DWW 2000, 26). Die Klappe des Backofens schließt nicht ordnungsgemäß (AG Warendorf, WM 2000, 3799).

Haben die Gegenstände größere Mängel, ist grundsätzlich eine Mietminderung möglich. Die Höhe der Mietminderung hängt natürlich vom Einzelfall ab, Anhaltspunkte geben aber die folgenden Entscheidungen:
für eine undichte Spüle: fünf Prozent (LG Berlin, GE 96, 471),
für einen defekten Küchenherd: zwei Prozent (LG Berlin, GE 92, 1043),

Der Mieter darf die mitvermieteten Einrichtungen und Gegenstände im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Damit verbundener Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Dazu gehören Abnutzungen von Fußböden und -belägen, Tapeten, Türen, Fensterrahmen, Rollläden und durch den typischen Gebrauch entstandene Schäden an den sanitären Einrichtungen. Schadensersatz kann der Vermieter nur verlangen, wenn der Mieter aus Unachtsamkeit Schäden verursacht hat oder die Abnutzung über das übliche Maß hinausgeht.
Quelle:smiley:MB"

Schäden sind allerdings unverzüglich zu melden.

Wenn diese Einbauküche also Teil des Mietverhältnisses ist warum dann doppelt und dreifach dafür bezahlen.
Es sei denn man hat die Schäden selbst verursacht.

Gruß