Hi !
Definiert ist das ganze im § 32a Einkommensteuergesetz, der wie folgt lautet:
§ 32a Einkommensteuertarif
(1)[1] Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
- von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(793,10 • y + 1 600) • y;
- von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(265,78 • z + 2 405) • z + 1 016;
- von 52 152 Euro an:
0,45 • x – 8 845.
"y"ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Ab 01.01.2005:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen
- bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
- von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(883,74 · y + 1 500) · y;
- von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(228,74 · z + 2 397) · z + 989;
- von 52 152 Euro an:
0,42 · x - 7 914.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
0;
- von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
(768,85 · y + 1 990) · y;
- von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
(278,65 · z + 2 300) · z + 432;
- von 55 008 Euro an:
0,485 · x - 9 872.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.
BARUL76