Hallo,
die Ablaufdarstellung hier ist nicht ganz korrekt. Der Pflichtteilsberechtigte geht sinnvollermaßen zweistufig vor. Erstens beantragt er Auskunft über die Höhe der Erbmasse, und wenn die nicht freiwillig in nachvollziehbarer Weise erteilt wird, und auch eine außergerichtliche Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht zum gewünschten Erfolg führt, klagt er im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung des sich hiernach ergebenden Pflichtteils gegen die testamentarischen Erben.
Wo diese dann das hiernach auszuzahlende Geld hernehmen ist übrigens vollkommen egal. D.h. eine Immobilie aus der Erbmasse muss deshalb nicht zwangsläufig verkauft werden, wenn die zahlungspflichtigen Erben den Geldbetrag anderweitig aufbringen können, oder sich die Beteiligten auf eine andere Lösung einigen. Das steht ihnen selbstverständlich frei. Eine solche Lösung sollte dann im Rahmen eines notariellen Erbvergleichs fixiert werden, der notfalls dann auch gleich als vollstreckbarer Titel dient.
Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist übrigens drei Jahre.
Ein im Ausland lebender Pflichtteilsberechtigter sollte sich einfach einen im Inland ansässigen Anwaltskollegen mit erbrechtlichem Schwerpunkt suchen, und den das Thema erledigen lassen.
Gruß vom Wiz