Entgeltfortzahlung Mutter-Kind-Kur

Liebe Wissende,

Mutter und Kind fahren einige Wochen zur Kur.
Mutter ist berufstätig, fällt für die Kurzeit in der Firma aus.

Was muss die Mutter vorlegen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber geltend zu machen? Gibt es in diesem Fall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie bei einer normalen Krankheit oder nur eine Bescheinigung, dass Sie von xx.xx. bis yy.xx.2009 zusammen mit dem Kind in dieser Kurklinik war?

Hat die Mutter überhaupt Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn evtl. nur das Kind in Behandlung war?

Danke für Eure Antworten.

Gruß
taxzero

Hallo,
ich kenne es so, dass der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist wie bei einer stationären Reha-Maßnahme wenn die Kosten der Mutter-Kind-Kur voll vom Träger (Krankenkasse) übernommen werden - Gesetzliche Eigenanteile sind nicht dabei zu berücksichtigen.
Wird die Kur dagegen nur bezuschusst muss die Mutter ihren Urlaub dafür nehmen - wie gesagt mein letzter Wissenstand !!
Gruß
Czauderna

Hallo,

ist das eine Mutter-Kind-Kur oder ist die Kur für das Kind und Mutti fährt nur als Betreuungsperson mit oder ist die Kur für die Mutti und das Kind fährt mit?

Ist es eine echte „Mutter-Kind-Kur“ (beide krank), dann ist § 9 EFZG anzuwenden, gleiches gilt, wenn es eine Kur nur für die kranke Mutter wäre und das gesunde Kind nur mitfährt, weil es sonst keine Betreuungsmöglichkeit gibt.

§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 und gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird…

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a)eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

b)eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Weitere Informationen finden sich hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/MUTTER-KIND-KUR-__f2…

VG
EK