Hallo!
wenn der Staatsanwalt öffentliche Anklage erhebt, kann der
Richter (das Gericht) den Antrag ohne Verfahren (Zwischen-
oder Hauptverfahren) ablehnen, oder ist er gezwungen (!) den
Antrag der Staatsanwaltschaft auf öffentliche Anklage
stattzugeben?
Der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage leitet das Zwischenverfahren ein. In diesem Verfahren kann der Antrag nach § 204 StPO durch Beschluss abgelehnt werden. Das Zwischenverfahren ist gerade das Verfahren, in dem über die Eröffnung der Anklage entschieden wird. Bei einer Ablehnung steht der Staatsanwaltschaft dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, § 210 II StPO, §§ 304 ff. 311 StPO.
Gibt es auch ein Strafverfahren, bei dem ohne
Zwischenverfahren sofort das Hauptverfahren folgt?
Gibt es, im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 417 ff. StPO. Stellt die StA den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens, erfolgt keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Zwischenverfahren.
Gruß,
Florian.