Hallo,
zunächst muss der Mieter dem Vermieter Gelegenheit geben, den
Mangel zu beseitigen, sprich: eine Frist setzen. Verstreicht
die Frist ohne Behebung des Mangels, so kann der Mieter ab
diesem Termin die Miete kürzen.
nö, nö,
das Recht zur Mietminderung hängt nicht von Fristsetzungen ab, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 536 BGB). Eine Mietminderung ist nicht die Strafe für nicht in einer bestimmten Frist behobenen Mängel, sondern stellt eine Anpassung des Mietzins an den schlechteren nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache dar.
Der Vermieter muß lediglich über den Mangel in Kenntnis gesetzt werden.
Ein Anhaltspunkt für die Höhe der Mietminderung ist das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache. Ob es im vorliegenden Fall zulässig ist, dies nach den persönlichen Umständen der gehbehinderten Mieterin zu bemessen, oder ob man vom Durchschnittsmieter auszugehen hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Und im Normalfall würde ich sagen, dass ein Aufzugsausfall im ersten Stock höchstens 5 % Minderung wert ist - wenn überhaupt. Aber aufgrund der persönlichen Umstände würde ich der Mieterin raten, sich zunächst von einem Mieterverein beraten zu lassen, ob in einem solchen Fall nicht ihre persönlichen Verhältnisse auch berücksichtigt werden müssen und nicht von einer sehr erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung auszugehen ist.
Zwei Beispiele noch:
defekter Fahrstuhl bei Mieter im 4. Stock = 10% (AG Charlottenburg in „Das Grundeigentum“ 1990, S. 423)
defekter Fahrstuhl bei Mieter im 5. Stock = 7,5% (AG Bremen in „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ 1987, S. 383)
Grüße,
Dietmar