Hallo,
§ 616 BGB, der den Vergütungsanspruch des Zeitarbeitnehmers regeln würde, wird durch die in aller Regel bei Zeitarbeitnehmern einbezogenen Zeitarbeitstarife und die darin enthaltenen Freistellungsregelungen konkretisiert, modifiziert und vor allem erschöpfend behandelt. Wenn ein Ereignis nicht im Tarif steht, dann gibt es dafür dann auch keine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Das ist möglich, weil es sich dabei nicht um zwingendes Recht handelt.
Im BZA-Tarif heißt es exemplarisch:
§ 12.3 Bei folgenden Ereignissen,
die auf einen regelmäßigen Arbeitstag
des Mitarbeiters fallen, wird bezahlte
Freistellung gewährt:
a) beim Tod naher Angehöriger
Ehegatten, Kinder, Eltern sowie
des eingetragenen Lebenspartners:
2 Tage
Geschwister, Schwiegereltern:
1 Tag b) bei eigener Eheschließung, Eintragung
der eigenen Lebenspartnerschaft
sowie bei Niederkunft der
Ehefrau bzw. der eingetragenen
Lebenspartnerin:
1 Tag
c) bei Wahrnehmung öffentlich auferlegter
Pflichten (z.B. aus Ehrenämtern,
Ladung als Zeuge oder vergleichbaren
Sachverhalten) unter
Anrechnung der hierfür erhaltenen
Entschädigung auf das Arbeitsentgelt:
Freistellung für
die erforderliche Zeit
d) Umzug aus dienstlicher Veranlassung
1 Tag
Die Höhe des weiter zu zahlenden Arbeitsentgelts
bemisst sich nach §13.3.
§ 12.4 Mit §12.3 sind die in Anwendung
des § 616 BGB möglichen Fälle
festgelegt.
Die Aussage ist daher unter der Prämisse, dass einer der Zeitarbeitstarifverträge hier Anwendung fand, korrekt.
VG
EK