Gerichtstermin

Hallo Forum,

ich habe vom Gericht eine Klageschrift (StGB-Verfahren) erhalten. Der Inhalt der Klage soll hier jetzt nicht das Thema sein, sondern vielmehr eine praktische Frage:
Das Gericht hat seinen Sitz ca. 350 KM von meinem Wohnort entfernt und ist per Bahn mit 3maligem Umsteigen zu erreichen. Ich selbst bin wegen einer Gehbehinderung Rollstuhlfahrer und vor einiger Zeit wurde mir in einer anderen Angelegenheit noch amtsärztlich bestätigt, das mir die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Einen eigenen PKW habe ich auch nicht.
Frage: Gibt es für das Gericht eine Möglichkeit auf meine Anwesenheit als Angeklagter bei der Gerichtsverhandlung zu verzichten und nur meinen Anwalt zu hören?
Ich kenne in der ZPO den § 141(1) der dem Richter die Möglichkeit gibt wenn „…aus sonstigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten…“ er von einer Anordnung des Erscheinens absehen kann. Aber gibt es das auch in der StPO?
Schönen Dank für Eure Info (aber bitte nur bis 18.6., danach bin ich in Urlaub!)

Gruß Willi

Entbindung von der Erscheinungspflicht
Hallo Willi,

diese Möglichkeit gibt es schon, allerdings nicht grundsätzlich und schon gar nicht ohne ausreichende Begründung. Inwiefern das Gericht Deinen Argumenten folgt, kann ich natürlich nicht sagen. Gehört wirst Du auf jeden Fall durch einen Richter (bzw. StA) in der Stadt, in der Du wohnst, das Vernehmungsprotokoll wird dann halt in der Hauptverhandlung verlesen. Ich zitiere mal § 233 StPO:

(1) 1 Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2 Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. 3 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) 1 Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. 2 Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.

(3) 1 Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2 Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Ciao

Tessa