Gesetzwidriges Fahren auf Privatgelände

Hallo!Wäre es theoretisch möglich, auf einem…

  • nicht abgeschlossenen Parktplatz eines Unternehmens (z.B. IKEA, Supermarkt etc.)
  • ohne Führerschein
  • ohne Sicherheitsgurt
  • mit Handy in der Hand

nach Geschäftsschluss mit einem Kfz Kreise zu fahren, ohne dafür von der Polizei belangt zu werden? Auch wenn auf dem Firmengelände steht „Hier gilt die StVO“? Das entsprechende Unternehmen hätte hierfür keine Genehmigung erteilt (falls es für die Bewertung von Belang ist).

Wenn nein, warum?

Grüße
Falke

Hallo Falke,

hier: http://www.fahrprofi.de/main/verkehrsrecht/verkehrsr…

ist das ganz gut erklärt.

Dachsgruß

Hallo,

der Parkplatz eines Supermarktes,Kinos usw. ist solange
öffentlicher Verkehrsraum
(und damit der Jurisdiktion des StVG und der StVO unterworfen)

wie er ungehindert befahren werden kann.

Zum Privatgrund und damit nicht mehr der StVO unterliegend wird er erst dann,wenn die Zufahrt durch eine Schranke und/oder andere Absperrmaßnahmen wirksam verhindert werden kann.
Damit wird er zum sogenannten befriedeten Besitztum,das dem alleinigen Hausrecht des Eigentümers unterworfen ist.

der Parkplatz eines Supermarktes,Kinos usw. ist solange
öffentlicher Verkehrsraum
(und damit der Jurisdiktion des StVG und der StVO unterworfen)

wie er ungehindert befahren werden kann.

Und was ist mit Fußgängern?
Das Gelände muss wirksam eingezäunt sein so das weder Zu-Fahrt noch Zu-Gang möglich sind.

Zum Privatgrund und damit nicht mehr der StVO unterliegend
wird er erst dann,wenn die Zufahrt durch eine Schranke
und/oder andere Absperrmaßnahmen wirksam verhindert werden
kann.

Die StVO ist hier nebensächlich, denn wer ohne Fahrerlaubnis fährt verstößt in erster Linie gegen das StGB.

Gruß Crack

Der Zutritt braucht aber nicht physisch unmöglich gemacht werden, ein niedriges Zäunchen oder Absperrband oder dergleichen, mithin ein augenfälliges Zugangsverbot, genügt.
Soweit ich weiß, dürfte ich in meinem eigenen Garten durchaus z.B. ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht zugelassenen Auto herumfahren, wenn der Garten eingezäunt ist und z.B. das Gartentürchen offen ist.

Hmmm… also nix meinen 10-jährigen Sohn über den IKEA-Parkplatz brettern lassen! :wink:

Hallo,

wobei man in Ergänzung zu deinem Link allerdings
z.B. auch das Urteil vom LG Detmold lesen sollte:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold/lg_detmold…

Gruß Merger

Hallo,

Die StVO ist hier nebensächlich, denn wer ohne Fahrerlaubnis
fährt verstößt in erster Linie gegen das StGB.

Gruß Crack

Das ist so nicht korrekt. Richtigerweise muss es lauten: § 21 STVG.

Dachsgruß

Hallo,

Die StVO ist hier nebensächlich, denn wer ohne Fahrerlaubnis
fährt verstößt in erster Linie gegen das StGB.

Gruß Crack

Das ist so nicht korrekt. Richtigerweise muss es lauten: § 21
STVG.

Dort steht aber, dass das Führen eines Fahrzeug nur strafbar ist, wenn man die dazu NOTWENDIGE Fahrerlaubnis nicht hat.
Also ist die Frage:
Ist zum Führen des PKW auf dem abgeschrankten Parkplatz eine Fahrerlaubnis notwendig?
Die Fahrerlaubnisverordnung sagt:
Wer auf ÖFFENTLICHEN STRASSEN ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.

Was ist eine öffentliche Straße?
„Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.“ (VwV zu StVO).

Eine Schranke sagt doch eigentlich klar aus, dass eine allgemeine Benutzung nicht erlaubt ist. Eine 100%ige Absperrung drüfte nicht notwendig sein (analog zum Hausfriedensbruch), wenn eine Befriedung erfolgte, also eine deutliche Ansage: „Hier nicht“, z.B. eben durch (überwindbare) Hindernisse.

Nun ist sich aber die Rechtsprechung ziemlich einig darüber, dass auf Supermarktparkplätzen nicht rechts-vor-links gilt, weil dort (in der Regel) keine „Straßen“ und keine „Kreuzungen“ vorhanden sind, sondern es sich um eine Parkfläche handelt.
Es sind dazu einige Urteile zu finden, dass Fahrbereiche von Supermarktparkplätzen keine Straßen sind, wenn sie nicht durch Markierungen oder bauliche Maßnahmen den Charakter von Straßen haben.

Und nun erinnere ich mal an die FEV:
„Wer auf öffentlichen Straßen…“ - UPPS?
Da sagen also Richter: Parkpklätze sind keine Straßen - zwar öffentliche Verkehrsflächen, aber eben keine Straßen. Und die FEV spricht ausdrücklich von Straßen, nicht von öffenltichen Verkehrsflächen…
Klar meinen die damit öffentliche Verkehrsflächen, aber da steht ja eben „Straßen“.
Laut StVO ist es also ungemein wichtig, Straßen mit ihren Kreuzungen von anderen Verkehrsflächen abzugrenzen, und lat FEV ist das egal???

Kapier ich nicht.