Grunderwerbsteuer und Notarkosten im Erbfall

Hallo,

folgender Fall:

Man erbt ein halbes Haus, das man behalten möchte, muss also die andere Hälfte ausbezahlen.
Sagen wir, das Haus wäre 400.000 Euro wert, zur Vereinfachung.
Man muss also 200.000 euro ausbezahlen.
Muss man nun die Grunderwerbsteuer trotzdem auf den gesamten Hauswert von 400.000 euro zahlen? Oder nur auf den Teil von 200.000 euro.
Muss man denn im Erbfall überhaupt Grunderwerbsteuer zahlen oder nur Grundbucheintrag (und gegebenenfalls Erbschaftssteuer)? Und was zahlt man dann dem Notar? Nur entsprechend den 200.000 euro?

Danke schonmal!

Hallo,

Bei Erbschaft eines Grundstücks fällt keine Grunderwerbssteuer an, der Grundbesitzwert des Grundstücks (hat nix mit dem Verkehrswert zu tun sondern ist ein viel niedrigerer steuerlicher Rechenwert) erhöht aber das für die Erbschaftssteuer maßgebliche Vermögen. Der für den Erwerb der anderen Hasuhälfte zu zahlende Betrag mindert dieses wiederum.

Gruß,
Markus

Hallo! Danke erstmal.

Und wie sieht das ganze im Falle einer Schenkung aus?
Also wenn der Besitzer seinem Kind das haus schenkt?
Schenkung ist doch ein rechtsgeschäft?

Das hier hab ich gefunden:

Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

-ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;

Wenn man bei obigem Fall also mal von einer Schenkung ausgeht, muss der beschenkte dann die ganze Grunderwerbsteuer zahlen, weil er ja den einen Teil des Hauses geschenkt bekommt (rechtsgeschäft) und den anderen Teil abkauft (auch rechtsgeschäft), oder?
Wenn nun der Schenker innerhalb von 12 jahren stirbt, zählt es doch als Erbschaft, dann müsste man aber die Hälfte der Grunderwerbsteuer zurück bekommen, da man ja geerbt hat. Wäre jedenfalls logisch.

Was für ein Kuddelmuddel.
Danke für alle Antworten…

Servus,

Das hier hab ich gefunden:

Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen:

-ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet;

Das ist erstmal bloß die Definition der steuerbaren Vorgänge.

Jetzt bitte Weiterlesen bis § 3 GrEStG (Steuerbefreiungen), dort Nr. 2. Passt scho.

Also: Auf Erwerb von Todes wegen und auf Schenkung unter Lebenden keine Grunderwerbsteuer. Auch nicht, wenn einer von mehreren Miterben bei der Auseinandersetzung des Erbes die anderen „auszahlt“ - wie vor, aber Nr. 3

Also: In beiden geschilderten Fällen keine Grunderwerbsteuer.

Hat aber nichts mit Erbschaftsteuer zu tun, die ggf. auf den Erwerb (unabhängig davon, ob Grundbesitz oder nicht, und unabhängig davon, ob geerbt oder unter Lebenden geschenkt) anfällt.

Um diese zu bestimmen, braucht es sehr viele Einzelheiten. Bei Kindern des Erblassers / Schenkenden braucht es schon recht fette Beträge, daß sichtbare ErbSt anfällt.

Schöne Grüße

MM

Danke erstmal!
Und gleich noch eine Frage, wenn die Oma ihren Kindern ein haus schenkt, und die es dann an ihre Kinder, also die Enkel weitergeben, in einer Notarsitzung, gilt dann im Todesfall der Oma für die Enkel trotzdem der Enkelfreibetrag oder nicht?
Wieviel % beträgt denn überhaupt die Erbschaftssteuer?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Und gleich noch eine Frage, wenn die Oma ihren Kindern ein
haus schenkt, und die es dann an ihre Kinder, also die Enkel
weitergeben, in einer Notarsitzung, gilt dann im Todesfall der
Oma für die Enkel trotzdem der Enkelfreibetrag oder nicht?
Wieviel % beträgt denn überhaupt die Erbschaftssteuer?

Kettenschenkungen, so der Fachbegriff sind ein durchaus probates Mittel um Erbschafts-/Schenkungsstuer zu umgehen. Allerdings werden sie nur anerkannt, wenn der Erstbeschenkte freie Verfügungsgewalt über das Geschenk hat und dann aus eigenem Antrieb heraus die zweite Schenkung tätigt. Dies wird man bei Beurkundung beider Schenkungen in einem Termin regelmäßig verneinen. Vielmehr sollte eine Schamfrist von jenseits einem Jahr eingehalten werden und es schadet auch nicht, wenn Indizien hinzukommen, die eine eigene Verfügungsgewalt der Eltern belegen können (z.B. eigene Nutzung, Vermietung, …).

Was die Erbschafts-/Schenkungssteuer angeht, so sind mehrere Merkmale zu beachten. Einerseits gibt es unterschiedliche Klassen, in die die Beschenkten/Erben nach Nähe zum Schenker/Erblasser und teilweise nach Schenkung/Erbe getrennt einsortiert werden. Diesen Klassen sind unterschiedliche Freibeträge (teilweise nach Schenkung/Erbe getrennt) und unterschiedliche Progressionen zugeordnet. Kinder und Enkel fallen bei Schenkung/Erbe in Steuerklasse 1. Kinder haben dann einen Freibetrag von € 205.000,–, Enkel € 51.200,-- (sowohl bei Schenkung als auch im Erbfall). In Steuerklasse 1 geht es dann mit 7% Erbschaftssteuer los.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Immobilien kein Verkehrswert zu versteuern ist. Die Bewertung erfolgt vielmehr über ein recht kompliziertes Bewertungsverfahren (12,5fache Nettojahreskaltmiete - 0,5% pro Jahr seit Erstellung, maximal 25%, * 1,2 für Ein- und Zweifamilienhäuser), wobei mindestens 3/4 des Wertes des unbebauten Grundstücks erzielt werden müssen. (Hoffentlich habe ich das jetzt aus dem Kopf alles richtig zusammen bekommen, ich muss das auch immer nochmal nachlesen, wenn ich es konkret brauche). D.h. wenn Immobilien verschenkt werden, hat man einen nicht ganz unerheblichen Steuervorteil gegenüber Bargeld.

Gruß vom Wiz